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Aufpassen beim Totenschein

Tipp von Geldtipps Geldtipps

Wenn man stirbt, endet nicht nur das Leben, sondern auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Und genau ab diesem Moment fühlen sich die Kassen für Ihr soeben dahingeschiedenes Mitglied nicht mehr verantwortlich. Dies hat für die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen direkt eine finanzielle Folge. Sie müssen den Arzt bezahlen, der den Tod offiziell festgestellt hat. Häufig zahlen sie dafür aber zu viel.

Bei der Erstellung der Rechnung müssen sich die Ärzte an die „Gebührenordnung für Ärzte“ (GOÄ) halten. Hierin werden ärztliche Leistungen katalogisiert und einer Gebührenziffer zugeordnet. Für ärztliche Leistungen dürfen somit keine Phantasiepreise nach Gutdünken des Arztes abgerechnet werden. Dabei dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Leistungsziffern bei einer Todesfeststellung gar nicht und andere nicht gleichzeitig abgerechnet werden. Doch wer weiß das als Normalbürger schon?

Einige Ärzte sind unzufrieden mit dem Honorar, welches sie für die Leistungsziffern bei Todesfeststellungen bekommen. Seit mehreren Jahren beklagen die Mediziner nachvollziehbar, dass sie die Leichenschau so schlecht vergütet bekommen. So bringt die Untersuchung eines Toten (Ziffer 100 GOÄ) mit vollständiger Entkleidung des Verstorbenen und Blick in alle Körperöffnungen gerade mal einen Betrag zwischen 14,47 Euro und 33,52 Euro (in schwierigen Fällen mit einer schriftlichen Begründung maximal 51 Euro). Hinzu kommt das Wegegeld, das abhängig von der Tageszeit bzw. vom Wochentag maximal 25,56 Euro betragen darf. Damit dürfen Ärzte maximal 76,56 Euro für die Leichenschau in Rechnung stellen.

Rechtswidrig, aber durchaus gebräuchlich, setzten manche Ärzte noch den Besuch, einschließlich Untersuchung und Beratung mit auf die Rechnung (Ziffer 50). Ein Besuch darf aber nur ausnahmsweise berechnet (und von der Krankenkasse bezahlt werden), wenn der Arzt zu einem Sterbenden gerufen wird. In der Regel ist der Patient beim Eintreffen des Arztes aber bereits verstorben. Die Erhebung von Zuschlägen für Nacht-/Wochenend-/Feiertagsdienst ist unzulässig, findet sich jedoch schon mal auf der einen oder anderen Arztrechnung.

Die Rechnung des Arztes begleicht meist der Bestatter und weißt sie als Durchlaufposten auf seiner Gesamtrechnung aus. Die Hinterbliebenen, im Trauerfall mit anderen Dingen beschäftigt, kommen selten auf die Idee, die Zulässigkeit der Arztrechnung zu prüfen. Sie ahnen noch nicht mal, dass die ärztliche Rechnung rechtswidrig sein könnte. Nicht immer fallen auch den Bestattungsunternehmen mögliche Ungereimtheiten auf den Arztrechnungen auf. Der Dumme ist am Ende der Verbraucher.

So schützen Sie sich vor falschen Arztrechnungen:

  1. Vereinbaren Sie mit dem Bestattungsunternehmen, dass sie selber die Kosten für die Leichenschau separat bezahlen möchten. Bezahlen Sie Arztrechnungen niemals in bar.
  2. Prüfen Sie, ob die Arztrechnung formell richtig ist: a. Ist der Name und die Anschrift des Arztes gut zu lesen? b. Setzt sich der Rechnungsbetrag aus Gebührenziffern nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) zusammen und besteht nicht einfach nur aus einer Pauschale?
  3. Für den Fall, dass auf der Arztrechnung neben Ziffer 100 GOÄ (Leichenschau) auch noch unzulässigerweise die Ziffer 50 GOÄ (Untersuchung) oder Ziffern für die Untersuchung bestimmter Organe oder Zuschläge für Nacht-/Wochenend-/Feiertagsdienst erhoben werden, sollte die Arztrechnung unabhängig von der Höhe der Rechnung zur Prüfung der Landesärztekammer vorgelegt werden. Das gilt generell auch für den Fall, dass der Rechnungsbetrag 76,56 Euro übersteigt.
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