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Auch 5-Jährigen steht Ersatz für entgangene Urlaubsfreude zu

Tipp von Rechtstipps Rechtstipps

Ein Ehepaar verbrachte mit seinem 5-jährigen Sohn den Urlaub in einer ägyptischen Clubanlage. Diese entpuppte sich als Großbaustelle. Bauläum und Bauarbeiten innerhalb der Anlage beeinträchtigten den Urlaub erheblich. Zudem waren die Swimmingpools noch nicht fertiggestellt. Die Reisenden machten wegen der gravierenden Mängel der Reise eine Entschädigung für vertanen Urlaub geltend – und zwar auch für ihren Sohn.

Das Landgericht Frankfurt/Main entschied, die Urlauber haben Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei den Eltern steht dabei der Erholungswert der Reise im Vordergrund.

Bei Kindern orientiert sich die Entschädigungssumme am Erlebniswert der Reise. Vorausgesetzt, sie nehmen eine Urlaubsreise bereits als etwas "Besonderes" wahr. Das gilt in der Regel für 5-Jährige, während 2- bis 3-jährige Kleinkinder dieses Bewusstsein noch nicht entwickelt haben (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 6. 1. 2011, Az. 2-24 S 61/10).

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