In einem Arbeitszeugnis fand sich folgende Formulierung: „Wir haben Herrn (...) als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Er war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Der Beurteilte war damit nicht zufrieden. Der Begriff „kennengelernt“ sei in der Berufswelt negativ besetzt und stelle eine verschlüsselte Negativaussage dar.
Das sah das Bundesarbeitsgericht anders und stellte auf einen objektiven Betrachter ab. Die Aussage in einem Arbeitszeugnis, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer „als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, ist keine verschlüsselte Negativaussage. Diese Formulierung erweckt weder den Eindruck von Desinteresse noch von fehlender Motivation (BAG, Urteil vom 15. 11. 2011, Az. 9 AZR 386/10).