Der Angestellte behauptete, kein Arbeitszeugnis erhalten zu haben. Der Arbeitgeber hielt dagegen, es per Post verschickt zu haben. Der ehemalige Mitarbeiter verlangte daraufhin ein neues Zeugnis, das der Ex-Chef verweigerte. Zu unrecht.
Das Landesarbeitgericht Rheinland-Pfalz stellte klar: Arbeitnehmer haben einen Zeugnisanspruch. Der Arbeitgeber muss es ausstellen und auch nachweisen, dass er seinem Mitarbeiter ein Zeugnis erteilt hat.
Geht das Arbeitszeugnis auf dem Postweg verloren, muss er notfalls ein neues Originalzeugnis ausstellen. Weigert er sich, drohen ihm Zwangsgeld oder gar Zwangshaft. Außerdem muss er sicherstellen, dass der Ex-Mitarbeiter das Schriftstück im Betrieb abholen kann (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. 3. 2011, Az. 10 Ta 45/11).