Weil eine junge Frau die Berufsschule nicht besuchen wollte, kam für sie der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages nicht in Betracht. Der Betriebsinhaber, ein Malermeister, schloss daher mit ihr anstelle eines Berufsausbildungsvertrages einen „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler- und Lackierer“ ab. In diesem „Anlernvertrag“ war jedoch eine deutlich niedriger Vergütung als die für einen ungelernten Arbeitnehmer übliche Mindestvergütung vereinbart. Nach der Kündigung klagte die Frau die Differenz ein.
Und sie bekam recht. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, es steht ihr eine angemessene Entlohnung zu. Begründung: Die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf muss in einem Berufsausbildungsverhältnis erfolgen. Andere Vertragsformen (z. B. ein „Anlernverhältnis“) sind unzulässig. Folge: Sie werden faktisch als Arbeitsverhältnis behandelt und der Arbeitgeber schuldet die übliche Vergütung (BAG, Urteil vom 27. 7. 2010, Az. 3 AZR 317/08).