(...) Arbeit ist wie gesagt [im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes] Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren verboten. Ausnahmen sind nur zugelassen auf der einen Seite, wenn die Maßnahmen der Erziehung der Kinder (durch richterliche Anordnung), ihrer Heilung (durch beschäftigungstherapeutische Maßnahmen) oder der Einführung in die Arbeitswelt (durch Betriebspraktika während der Schulzeit) dienen. Auf der anderen Seite dürfen Kinder mit Einwilligung ihrer Eltern eine leichte Beschäftigung aufnehmen, wenn sie das 13. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings hat der Gesetzgeber für diese Form der Kinderarbeit strenge Grenzen festgelegt... http://www.familienhandbuch.de/cmain/fFachbeitrag/aRechtsfragen/s_982.html

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