Hier hat es schon jemand ausprobiert:
Falls es noch nicht zu spät für den Tipp ist, es gibt zahlreiche hübsche Orte an der Costa Brava. Interessant ist die Altstadt von Pals selbst. In der Nähe von Pals bietet sich z. B. Begur mit seinem Ortskern und den verschiedenen hübschen Badebuchten wie Sa Tuna und Sa Riera an.
Peratallada ist ebenfalls ein kleines, uriges Dorf. In Empúries gibt es griechische und römische Ruinen, direkt am Meer. Das weiße Dorf Cadaqués ist ebenfalls interessant, das Dalí Museum in Figueras ist total interessant und nicht langweilig. Die Altstadt von Girona, Barcelona mit seinen Ramblas und dem Gotischen Viertel, La Roca Village (Outlet Shopping), Besalu (hübscher Ort), Tossa de Mar ist touristisch, aber doch ganz nett und die Straße von Tossa nach Sant Feliu bietet herrliche Ausblicke auf Küste und Meer.
Noch mehr Infos und Fotos findest du auf www.costa-brava-infos.de, den es gibt noch viel mehr Auflugsziele.
Ach ja, nur ca. 15 km von Pals entfernt liegt noch ein Geheimtipp, zumindest bei nicht-spanischen Touristen. Calella de Palafrugell, ein kleines und hübsches ehemaliges Fischerdorf auch nicht weit von Pals entfernt. Wir haben dort letztes Jahr Urlaub gemacht. Mehr Infos und Fotos findest Du unter www.calella-de-palafrugell.de
Die Pflicht zur Einkommenssteuererklärung richtet sich nicht nach der Höhe, sondern der Art des Einkommens.
Wenn Du Einkommen nur aus unselbständiger Tätigket erzielst und darüberhinaus keine Kapitaleinkünfte über die Freibeträge hinaus hast und auch kein Ehegattensplitting oder Steuervorabzug eingetragen hast, bist Du dazu nicht verpflichtet. Sonst schon.
andreas48 am 24. Mai 2008 17:04 DH wesentlich besser formuliert
http://www.steuer.bayern.de/Vordrucke/01est/2007/print/anltgest1c_07.pdf
hier kannst du u.a. nachlesen, wann du verpflichtet bist.
dies hat mit der lohnsteuerklasse nichts zu tun.
andreas48 am 24. Mai 2008 17:04 sondern nur teilweise Kollegin Xy :-)) auch ein Däumchen für dich
in der Steuerklasse 1 bist du nicht verpflichtet..man sollte vorher ausrechnen, ob es sich lohnt eine Steuererklärung abzugeben.
Beanspruchst du Arbeitnehmersparzulage bzw. Wohnungsbauprämie musst du eine Steuerklärung abgeben, damit du in den Genuß der Zulagen kommst..
Wolfgang Joost am 24. Mai 2008 16:54 Richtig, so würde ich auch herangehen.
In der Nähe von Pals: die Ruinen von Ullastret und die Bucht Aiguablava
Nördlicher: Empurias (griechische Ruinen)
Markt in Rosas, Straße von Rosas nach Norden an der Küste entlang, VOrsicht beim RUnterklettern zum Meer, Baden nur bei fast keiner Brandung.
monastero SAN PERE DE RODA (nördlich von Rosas) Ruinen, Aussicht, Taschenlampe mitnehmen
Fischerort Cadaques (nordöstlich von Rosas)
Google Eath benutzen und mal die Bildchen angucken. Immer Badezeug, Waser und ein paar Müsliriegel mitnehmen.
Beim Baden an Felsen immer Wasserschuhe anziehen (Seeigel)!
Da wir alle die Nebenkostenabrechnung nicht gesehen haben, den Abrechnungszeitraum nicht kennen und nicht wissen, warum der Vermieter erst jetzt abrechnet, können wir nicht mit "Ja, der Vermieter darf aufrechnen" oder "Nein, darf er nicht" antworten:
Hier mal das Gesetz: "Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." (§ 556 Abs. 3 BGB).
Wenn danach einem Vermieter eine Nachforderung nicht mehr zusteht, dann darf auch nicht mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet werden.
HerrLich am 25. Januar 2008 15:45 Den Daumen hast Du Dir verdient.
Wann muss abgerechnet werden?
Der Vermieter muss die Abrechnung spätetestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen.
Der Abrechnungszeitraum muss ein Jahr betragen. Meistens entspricht er dem Kalenderjahr. Der Vermieter kann aber auch andere Abrechnungsperioden wählen, etwa vom 1. Juli bis 30. Juni. Ein längerer Zeitraum ist nicht zulässig. Die Abrechnung ist unwirksam. Aber auch eine kürzere Frist, zum Beispiel sieben Monate, ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Nach Ablauf der zwölf Monate kann er keine Nachforderungen mehr stellen und bleibt möglicherweise auf einen Teil der Kosten sitzen, die er bereits gezahlt hat.
Andererseits ist der Vermieter auch nach Fristablauf keinesfalls von Pflicht befreit, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Der Mieter hat auch nach Ablauf der Frist ein Recht auf eine korrekte Abrechnung. Hat der Mieter zuviel vorausgezahlt, kann er sein Guthaben einklagen und verlangen, dass die Vorauszahlungen angepasst werden.
http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermieten/artikel/99/26073
tradaix am 25. Januar 2008 15:30 Vielleicht hilft das Dir weiter:
Kaution - Nebenkosten:
Das AG Ahrensburg unterscheidet zwischen der Abrechnungsfrist von 12 Monaten für die Betriebskostenabrechnung und anderseits der Frist für die Abrechnung der Kaution und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vermieter sich mit der Nebenkosten-Abrechnung zwar 12 Monate Zeit lassen könne, aber nicht solange die Kaution zurückhalten dürfe. Über diese - also auch über einen Teileinbehalt für die Nebenkosten - müsse er abrechnen, sobald es ihm möglich ist (46 C 943/06, Beschluss vom 5.1.2007, MieterJournal 2007, 48).
(http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-recht/recht_k-mietrecht-mietertipps-urteile.htm)
2006 ausgezogen und die Nebenkosten wurden kalenderjährlich abgerechnet? Dann hat Dein Vermieter überhaupt keinen Anspruch mehr an Dich. Fordere ihn auf, die volle Kaution zu zahlen.
Genaues siehe z.B. hier: http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermieten/artikel/107/26081/
... und Du bekommst die Kaution natürlich verzinst zurück.