Er kann seinen Schaden 3 Jahre lang geltend machen, dies ist die rechtliche Seite, erst dann wäre sein Schadensersatzanspruch verjährt. Es kann gut sein, dass er den Schaden jetzt erst beim Gutachter schätzen lässt und dich dann auffordert, den Schaden auszugleichen.
Nein, diese Urteile der Amts- oder Landgerichte sind nicht bindend für andere Gerichte, egal ob im selben Bundesland oder in einem anderen Bundesland, der Richter kann sich aber bei seiner Entscheidung an diesem Urteil anlehnen, falls er es kennt oder die beteiligten Rechtsanwälte ihn auf das Urteil aufmerksam machen.
Spät hab ich es gelesen, aber herzlichen Dank für die sehr gute Beantwortung.Gruß Kalle
Unsere Tochter hat rund 5 Monate auf Dingen rumgekaut, bis der erste Zahn kam, es kann daran liegen, muss aber nicht.
Ja, das geht, das Scheidungsurteil wird dann -da es dem anderen ja nicht zugestellt werden kann- öffentlich im Gericht ausgehangen, damit gilt es als zugestellt und das Scheidungsurteil kann auch rechtskräftig werden. Es müssen dem Richter hierfür aber ausreichende Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass der Partner wirklich nicht auffindbar ist.
Auf jeden Fall Frikadellen, dicke Fleischwurstringe, Brötchen, scharfer Senf, Berliner, Kartoffelsalat, Würstchen, Salami in dicken Scheiben.
Nein, das kann er auf keinen Fall, denn er ist im Unrecht!!! Das Gegenteil ist der Fall. Wenn man auf einer solchen Fahrspur unterwegs ist, sollte man laut Straßenverkehrsordnung bis zum Beginn der Verengung fahren und erst dann einfädeln. Fahrern, die das für unfair halten und die deshalb beim Einfädeln den Verkehr blockieren, droht ein Verwarnungsgeld bis zu 30 Euro. Man muss also gerade nicht so früh wie möglich die Spur wechseln, sondern erst kurz vor der Verengung/Sperrung der eigenen Spur, dies soll den ungestörten Verkehrsfluss begünstigen und Staus verhindern, die anderen Fahrer müssen einen auch reinlassen!
stimmt genau. leider kennen viele Fahrer die Regelung nicht (wer liest schon nach Absolvierung seiner Fahrprüfung nochmal die neuen Verkehrsregeln nach...) Früher gabs diese Regelung nicht. Dass es jemals eine gegeben hat, die regelte, dass man möglichst früh wechseln soll, wüsste ich aber auch nicht. Ist wohl einfach nur "ich steht hier schon so lange und du kommst einfach vorbeigefahren..."-Unmut ;-)
tradaix am 30. Januar 2008 11:49 Siehe meine Antwort 11:47.
Ja, der Webmaster haftet neben dem Eigentümer der homepage für wettbewerbswidrige Aussagen, er kann dann auch zusamen mit dem Auftraggeber oder alleine abgemahnt werden. Der Bekannte sollte die Sache einem Anwalt geben.
Hierzu gibt es keine eindeutige Regelung, die Gerichte sagen, dass Werbung -egal ob per mail oder Telefon- zulässig ist, wenn ein Geschäftskontakt besteht. Man geht so grob davon aus, dass ein Jahr nach dem letzten Bestellvorgang jedenfalls kein Geschäftskontakt mehr besteht.
Die AGBs müssen auf jeden Fall zur Kenntnis genommen werden können, sonst sind sie nichtig. Der Hinweis auf die AGB muss so gestaltet sein, dass ein Durchschnittskunde diese erkennen kann. Ein unklarer Hinweis kann dazu führen, dass die AGB nicht einbezogen werden und dementsprechend die für den Unternehmer oft ungünstigeren Regelungen das BGB gelten. Am sichersten für die Einbeziehung ist es, den Kunden vor Abschluss der Bestellung zwingend mit den AGB zu konfrontieren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde vor der Bestellung die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seinem Bildschirm zu Gesicht bekommt und die Kenntnisnahme auch bestätigen muss. Möglich ist auch, die Bestellung erst dann absenden zu können, nachdem die AGB komplett durchgescrollt werden. Auch ein deutlicher Hinweis auf der Angebotsseite "Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen" verbunden mit einem direkten Link auf die AGB reichen für die wirksame Einbeziehung aus.
Das würde ich nicht so sehen. Der Kunde kann immer behaupten, der Link habe nicht funktioniert. Wenn man es aber macht, die von Lissa vorgeschlagen, nämlich den Kunden das Kästchen "Ich habe die AGB gelesen und bin mir ihnen einverstanden" anklicken lassen und wenn der Link daneben steht, dann ist der Unternehmer auf der sicheren Seite bgzl. der Einbindung der AGB.