Also 60 Euronen für eine Umfrage sind völlig unmöglich, - dabei handelt es sich um keinen seriösen Anbieter.Bis 5 Euro, aber das auch nur bei Pine Cone Research, oder bei My Survey.Von dem oben genannten Forum kann ich auch nur abraten, ich war dor schon einmal zu Besuch(??).Dort versucht jemand mit Ref Links sein geld zu machen, soweit ich das absehen konnte.Ich kenne aber ein Forum welches von Usern betrieben wird, und in dem zu jedem Panel (Liste mit über kostenlosen 40 Panels) die User ihre Erfahrungsberichte schreiben.Da gibt es auch keine Ref Links (nur Direkt Links), sondern eine Menge nette aktive User/innen die Spaß an der Sache haben.Dieses Forum www.bezahlteumfragen.plusboard.de kann ich Dir wirklich empfehlen. LG Andi
Kaution bei Auszug, Informationen: http://www.e-juristen.de/Mietrecht/Heizkosten-Kaution.htm
Ein einklagbarer, fälliger Anspruch auf Kautionsrückzahlung entsteht i.d.R. erst 6 Monate nach Mietende/Rückgabe der Mietsache, da eventuelle Schadensersatzansprüche des Vermieters erst dann verjährt sind > § 548 BGB h t t p://dejure.org/gesetze/BGB/548.html Ausnahme: Es steht schon früher fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Übergabeprotokoll existiert, in welchem der Vermieter bestätigt, dass die Mietsache mängelfrei = in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wurde. Darin wird i.d.R. ein negatives Schuldanerkenntnis des Vermieters gesehen, sodass der Vermieter insoweit mit Ansprüchen ausgeschlossen ist.
Siehe z.B. auch > 9. Rückgabe der Mietkaution h t t p://w w w.internetratgeber-recht.de/... oder h t t p://w w w.frag-einen-anwalt.de/R%C3%... oder Die Frist, innerhalb derer die Kaution zu verwerten oder zurückzugeben ist, ist gesetzlich nicht bestimmt. Von der Rechtsprechung werden hier je nach eigenem Ermessen Fristen zwischen drei und sechs Monaten gewährt, wobei in Anlehnung an die Frist des § 548 BGB die Tendenz eher zu sechs Monaten geht (vgl. z. B. OLG Hamm, NJW RR 1992, 1036; LG Berlin, ZMR 1999, 762). http://www.mieterverein-hamburg.de/mi...
Wegen der Verfahrenskosten empfiehlt es sich, dem Vermieter nachweislich nochmal Gelegenheit zu geben, zu reagieren und insbesondere den Vermieter in Verzug zu setzen > § 286 BGB. Letztendlich muss aber ggfs. ein Gericht entscheiden, ob tatsächlich bereits die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs vorlag > die Kosten für verfrühte, rechtliche Schritte vor Eintritt der Fälligkeit, trägt der Antragsteller!
Quelle: wer-weiss-was
vielen Dank für eure Antworten! jetzt weiß ich Bescheid.
Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Zeitraum, aber im allgemeinen werden 6 Monate für angemessen gehalten um damit eventuelle anfallende Nebenkosten abzurechnen. Wenn Du allerdings bereits eine Abrechnung erhalten hast, würde ich auf eine Auszahlung bestehen, da es keinen Grund mehr für einen Rückhalt gibt.
Dem Vermieter steht laut LG Berlin kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kaution zu, wenn diese zur Deckung von etwaigen Nachzahlungen einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung verwendet werden soll. In der Entscheidung wurde aufgeführt, daß die Kaution keine Betriebskosten enthält und zum anderen mit einem derartigem Zurückbehaltungsrecht eine unverhältnismäßig lange Kautionszurückbehaltung möglich ist.
Hinweis AnwaltOnline: Die Aufassung des LG Berlin steht im Gegensatz zur ebenfalls vertretenen Rechtssprechung, daß eine noch ausstehende Heiz- oder Betriebskostenabrechnung kein Grund ist, um die gesamte Kaution einzubehalten. Musste der Mieter jedoch in der Vergangenheit immer Nachzahlungen leisten, kann der Vermieter einen entsprechenden Anteil - maximal jedoch drei bis vier monatlichen Vorauszahlungsbeträge - zurückhalten, bis eine Betriebskostenabrechnung erstellt wurde.
Landgericht Berlin, 63 S 150/98
Ja, so und nicht anders.
Allerdings gilt die Frist nicht, wenn feststeht, dass zwischen den Parteien alles geklärt ist und der Vermieter nur eine kurze Frist braucht, um festzustellen, was gezahlt werden muss. Er kann aber auch mehr als sechs Monate betragen, etwa wenn die Schäden an der Wohnung erheblich sind, mit Sicherheit noch Nebenkostenrechnungen offen stehen und die Abrechnung einige Monate dauert. Die lokalen Gerichte räumen dem Vermieter in der Regel eine Rückzahlungsfrist zwischen zwei und sechs Monaten (selten länger) ein.
http://www.banktip.de/rubrik2/17565/5/rueckzahlung-der-kaution.html
Ja da hat er Recht. Es geht darum das ja auch Schäden die von Dir verursacht wurden möglicherweise erst einige Zeit später auftreten bzw. sichtbar werden. Allerdings muss er diese Zeit ebenfalls verzinsen.
ich denke, nach der übergabe der wohnung ist die kaution fällig.
Nein, leider nicht
Rechtsklick auf Taskleiste: Eigenschaften und Häkchen bei Uhr anzeigen entfernen
aber ich will ja nur das datum ausblenden. die systemuhr möchte ich ja weiterhin haben.