Hallo, dass Problem ist noch nicht vom Tisch.
Mittlerweile haben wir im Rahmenvertrag folgende Stelle finden können
http://www.gew-berlin.de/public/media/rv_tag.pdf
Anlage 8 II.2.
" Zur Gewährleistung der Förderung von Kinder n, die nach § 42 Abs. 3 SchulG von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt werden , verpflichten sich die Träger, eine Weiterförderung des jeweiligen Kindes sicherzustellen. Voraussetzung hierfür ist die Berücksichtigung und Umsetzung des Ve
rfahrens zur Rückstellung von der
Schulpflicht, verbunden damit, dass die El
tern den Träger bis zum 30. April des
regulären Einschulungsjahr
es über die Rückstellungsent
scheidung des Schulamtes
informieren."
Frage:
Kann mir bitte jemand sagen, ob diese Verpflichtung auch für anerkannte freie Träger zutrifft?
Danke