Hallo, dass Problem ist noch nicht vom Tisch.

Mittlerweile haben wir im Rahmenvertrag folgende Stelle finden können

http://www.gew-berlin.de/public/media/rv_tag.pdf

Anlage 8 II.2.

" Zur Gewährleistung der Förderung von Kinder n, die nach § 42 Abs. 3 SchulG von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt werden , verpflichten sich die Träger, eine Weiterförderung des jeweiligen Kindes sicherzustellen. Voraussetzung hierfür ist die Berücksichtigung und Umsetzung des Ve

rfahrens zur Rückstellung von der 

Schulpflicht, verbunden damit, dass die El

tern den Träger bis zum 30. April des 

regulären Einschulungsjahr 

es über die Rückstellungsent

scheidung des Schulamtes 

informieren."

Frage:

Kann mir bitte jemand sagen, ob diese Verpflichtung auch für anerkannte freie Träger zutrifft?

Danke

 

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Wie geschrieben, haben wir bereits mit dem Schornsteinfeger gesprochen und auch grünes Licht bekommen. Wir reden hier auch von einem Eigenheim, was ich noch nicht erwähnt hatte.

Und ich hab hier auch nur meine Vorstellungen geschrieben, welche kein muss sondern eher als Richtlinie gelten soll.

Ich habe nämlich keine Ahnung von Kaminen und nur aufgeschrieben was vielleicht wichtig sein müsste.

Vielen Dank für Eure Mühe

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