Die vielleicht entscheidende Tatsache scheint mir aber zu sein, dass nach Untersuchungen das Blinklicht nicht besser für die Sicherheit ist, sondern schlechter. Optimal ist ein möglichst breites, gut leuchtendes, ständiges Licht, nicht ein möglichst kleines, blinkendes. Deshalb gibt es seit neuestem "groß-"flächig leuchte LED-Rückleuchten (vorher gab es Leuchten mit einer zentralen und zwei seitlichen LED). Blinklicht ist jedenfalls nix Ordentliches für die Sicherheit. Besser daher einen Nabendynamo mit "richtiger" Fahrradbeleuchtung kaufen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat vor einigen Jahren in ein Urteil geschrieben, dass immer dann mit Licht gefahren werden muss, wenn man eine Zeitung aus 1 m Entfernung nicht mehr lesen kann (wobei wahrscheinlich gemeint war, von einem "Gesunden" nicht mehr gelesen werden kann).
Für alle Uninformierten, die hier ständig die gleichen doofen Fragen stellen, die hier schon min. 100x beantwortet wurden, einige Infos (übrigens geht es dabei nicht um persönliche Einschätzungen oder Wünsche, sondern um die Rechtslage, also zum Nachbuchstabieren: Um für jederman geltendes Recht, also auch für solche Autolenker wie den obigen Fragesteller!):
w w w.adfc-bayern.de/aworadeln.htm
(sehr aktuell mit noch kaum abschätzbaren Folgen in der Praxis):
Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall
ADFC-Mitglied erwirkt Grundsatzurteil
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt und bestätigt, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Der Kläger, der örtliche Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), setzte sich mit Unterstützung des ADFC Bayern in zweiter Instanz gegen die Stadt Regensburg durch, die nun zwei gemeinsame Geh- und Radwege von der Benutzungspflicht befreien muss.
Im konkreten Fall hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Die Zweirichtungswege führten durch Tempo-30-Zonen und außerorts entlang von Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Benutzungspflicht begründete die Stadt mit Sicherheitserwägungen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht (§ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO).
Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solche Gefährdung nicht erkennen. Sie setzten stattdessen weitreichende Maßstäbe für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung und stellten in ihrer Urteilsbegründung fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass auch in zahlreichen anderen Fällen die Radwegebenutzungspflicht widerrechtlich angeordnet wurde. Damit bestätigte das Gericht, dass die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht – und damit das Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren – die Ausnahme sein muss.
Bereits seit dem 1. September 1997 sieht die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich eingehend mit dieser Rechtslage auseinandergesetzt und hat die StVO jetzt korrekt und konsequent ausgelegt.
ADFC-Bundesvorsitzender Karsten Hübener sagt: „Die meisten Städte und Gemeinden in Deutschland haben die Verordnung bis heute weitestgehend ignoriert und dennoch fast alle Radwege beschildert. Nach diesem Urteil sind nun alle Verwaltungen gefordert, sich an geltendes Recht zu halten.“ Dem trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Rechnung (Az. BayVGH 11 B 08.186).
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt formal nur für Bayern, erlangt aufgrund seiner ausführlichen Begründung aber den Charakter eines Grundsatzurteils, an dem sich voraussichtlich auch Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern orientieren werden.
Kontakt: Bettina Cibulski Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Bundesgeschäftsstelle Postfach 10 77 47, 28077 Bremen Grünenstr. 120, 28199 Bremen Telefon: +49/ 421/ 346 29-15 Telefax: +49/ 421/ 346 29-50 E-Mail: bettina.cibulski@adfc.de Internet: http://www.adfc.de
Bitte v.a. den Link ganz unten lesen.
Radler auf dem Gehsteig
Oftmals sieht man auf Gehsteigen (junge) Radfahrer mit recht hoher Geschwindigkeit fahren, teils in kleinen Gruppen, die sich dabei sogar noch angeregt unterhalten. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen junge Radler bis 8 Jahre auf dem Gehsteig fahren (soweit vorhanden). Radler bis 10 Jahre dürfen den Gehsteig benützen. Alle älteren Radler müssen lt. Gesetz die Fahrbahn benutzen. Es ist daher völlig korrekt, wenn Kinder bis zu den o.g. Altersgrenzen den Gehsteig fürs Radfahren nutzen. Allerdings sollten die Eltern ihrem Nachwuchs klarmachen, dass der Gehsteig keinesfalls ein gefahrloser Verkehrsraum ist. Im Gegenteil, wähnen sich viele dort in einer Scheinsicherheit. Tatsächlich können schnell sehr schwere Unfälle passieren, wenn etwa ein Autofahrer aus seinem Grundstück ausfährt oder ein Fußgänger mit Kinderwagen unachtsam aus dem Gartentürchen tritt. Auch ein anderer Radler, der über einen Verbindungsweg „in die Quere kommt“, kann zum Zusammenstoß führen. In vielen Fällen verhindern Mauern, Zäune, Hecken, Masten o.ä. die Sicht aufeinander, so dass ein Unfall nur durch Umsicht und niedrige Geschwindigkeit zu vermeiden ist.
Eltern sollten ihre Kinder deshalb schulen: Auch auf Gehsteigen muss man immer vorsichtig, aufmerksam und entsprechend langsam fahren. Die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h !) ist zwar in der Praxis kaum einzuhalten. Dennoch muss sich die Geschwindigkeit jedenfalls im unteren möglichen Bereich bewegen (im eigenen Interesse ganz besonders auf Gefällstrecken!). Mit querendem Verkehr aus Einfahrten, Einmündungen, Gartentüren etc. muss stets gerechnet werden.
Für die Autofahrer gilt: Beim Ausfahren aus Gründstücken bereits beim Überqueren des Gehsteigs besonders vorsichtig sein. Das Halten und Parken von Kfz auf dem Gehsteig ist überall gesetzlich verboten (egal ob mit zwei oder allen vier Rädern). Einzige Ausnahme: Dort, wo es durch ein besonderes Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt oder vorgeschrieben ist.
Eltern mit Kind: Unter Juristen ist umstritten, wie Eltern ihr selbst radelndes Kind begleiten müssen bzw. dürfen. Da Erwachsene selbst nicht auf dem Gehsteig radeln dürfen, müssten sie eigentlich die Fahrbahn benutzen. Je weiter sie sich aber vom Kind entfernen, umso eher kann ihnen im Falle eines Unfalls der Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht gemacht werden. Solche und viele andere Fragen beantwortet die neue Broschüre „Mobil mit Kind und Rad“, die vom Bundesverkehrsministerium gefördert wurde:
Eigentlich wollte ich mich hierzu nicht äußern, denn das Thema wurde ja schon 100 mal durchgekaut. Das lesen: w w w.adfc-bayern.de/aworadeln.htm
Und um noch eines draufzusetzen: Für alle z.K. diese Meldung:
Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall
ADFC-Mitglied erwirkt Grundsatzurteil
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt und bestätigt, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Der Kläger, der örtliche Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), setzte sich mit Unterstützung des ADFC Bayern in zweiter Instanz gegen die Stadt Regensburg durch, die nun zwei gemeinsame Geh- und Radwege von der Benutzungspflicht befreien muss.
Im konkreten Fall hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Die Zweirichtungswege führten durch Tempo-30-Zonen und außerorts entlang von Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Benutzungspflicht begründete die Stadt mit Sicherheitserwägungen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht (§ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO).
Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solche Gefährdung nicht erkennen. Sie setzten stattdessen weitreichende Maßstäbe für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung und stellten in ihrer Urteilsbegründung fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass auch in zahlreichen anderen Fällen die Radwegebenutzungspflicht widerrechtlich angeordnet wurde. Damit bestätigte das Gericht, dass die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht – und damit das Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren – die Ausnahme sein muss.
Bereits seit dem 1. September 1997 sieht die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich eingehend mit dieser Rechtslage auseinandergesetzt und hat die StVO jetzt korrekt und konsequent ausgelegt.
ADFC-Bundesvorsitzender Karsten Hübener sagt: „Die meisten Städte und Gemeinden in Deutschland haben die Verordnung bis heute weitestgehend ignoriert und dennoch fast alle Radwege beschildert. Nach diesem Urteil sind nun alle Verwaltungen gefordert, sich an geltendes Recht zu halten.“ Dem trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Rechnung (Az. BayVGH 11 B 08.186).
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt formal nur für Bayern, erlangt aufgrund seiner ausführlichen Begründung aber den Charakter eines Grundsatzurteils, an dem sich voraussichtlich auch Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern orientieren werden.
Kontakt: Bettina Cibulski Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Bundesgeschäftsstelle Postfach 10 77 47, 28077 Bremen Grünenstr. 120, 28199 Bremen Telefon: +49/ 421/ 346 29-15 Telefax: +49/ 421/ 346 29-50 E-Mail: bettina.cibulski@adfc.de Internet: http://www.adfc.de
Sehr gut. Für diese sachliche Antwort hättest Du die hilfreichste Antwort verdient. Danke !
Hallo Ostkurve, ich hatte eigentlich das Gefühl, Peter hätte es dir alles genau erklärt. Jetzt versuche ich es nochmal:
Also, hast du irgendeinen Beweis, Hinweis o.ä., dass von den Toten/Schwerstverletzten aus deinem Bekanntenkreis auch nur einer wegen der Nichtbenutzung eines Helms diese Unfallfolgen erlitt, bzw. andersherum: dass sie mit einer kleinen Schramme rausgekommen wären, hätten sie denn eine Styroporhaube getragen?
Ich hatte einen recht schweren Kopfunfall, bin mir aber aus bestimmten Gründen (die ich hier nicht ausbreiten will) sicher, dass ein Helm nichts genutzt hätte. Natürlich wurde ich von jedem gefragt, ob ich einen Helm aufhatte.
Was du hier verbreitest, sind in der Tat Latrinenparolen. "Ich glaube, ich denke". Aber eben kein Beweis. Weil nämlich jeder Fahrradunfall ganz anders ist als der andere und es schon deshalb gar keine Monokausalität geben kann! Die Energien sind so hoch, dass der Helm eben die Schwelle nur geringfügig herabsetzt. Ergo: Wer Fahrrad fährt, muss damit leben können, auch mal einen schweren Unfall zu erleiden. Nur: Wer von der Leiter fällt, muss damit auch leben. Auch ihm würde ein Helm nur theoretisch nutzen. Zum Vergleich: Der Bergsteigerhelm schützt gegen kleine Steine (ich würde mal schätzen bis max. 5 cm, was mehr wird, ist höchst gefährlich. Stürzt der Bergsteiger aber komplett und ohne Seil ab, dann hilft ihm natürlich auch der Helm nix. Weil man sich den Schädel auch schon beim normalen Berg-Gehen am Fels anschlagen kann (und als Folge davon abstürzen kann) ist der Helm beim Bergsteigen sinnvoll (auch beim Begehen einer Höhle oder auf der Baustelle). Beim Radfahren schlage ich normalerweise nirgendwo gegen (Ausnahme: Beim Mountainbiken, z.B. im Gebirge, auf schmalsten Wegen, zwischen Bäumen mit ihren Ästen etc.; siehe oben: Bergsteigen, dann wäre ein Helm insoweit auch wieder sinnvoll, aber eher als Bergsteigerhelm als als "Fahrradhelm"). Jetzt begriffen?
Und noch eine Antwort in der Sache: Beispiele: 1. Ein Mofa-Fahrer befährt mit max. Tempo 25 (schneller kann und darf er lt. Gesetz nämlich nicht) eine Fahrbahn außerorts, parallel dazu führt ein (für Radfahrer) benutzungspflichtiger Radweg, den der Mofa-Fahrer aber nicht benutzen darf.
Welcher Fahrer gefährdet aus Ihrer Sicht (angeblich) sich und andere? Und warum der jeweils andere nicht, obwohl die Situationen doch aus Sicht des Autofahrers praktisch identisch sind? Der einzige Unterschied: Der eine hat einen Motor, der andere nicht.
Aus meiner Sicht ist einfach der Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zu schnell unterwegs. In der Schweiz darf außerorts nur 80 gefahren werden, auf der Autobahn 120.
Es ist wieder mal bemerkenswert, wie viele Antwortende hier von der Rechtslage keinen blassen Schimmer haben. Das deckt sich leider auch mit meinen jahrzehntelangen Erfahrungen v.a. als Radler (aber auch als Auto- oder Motorrad/-Roller-Fahrer). Schlimm ist ja dabei v.a., dass ein großer Teil der Unwissenden ihr Nicht-Wissen durch Belehrungsmaßnahmen wie möglichst lautes und langes Hupen oder noch besser Beinaheüberdenhaufenfahren des überholten Radlers an andere weitergeben wollen. Viele haben nur ein Scheinwissen, dass dringend durch einen Besuch der Fahrschule (Theorie) auf den neuesten Stand gebracht werden sollte. Deshalb bin ich dafür, dass eine Pflicht-Auffrischung z.B. spätestens alle 10 Jahre (oder besser in kürzeren Intervallen) gesetzlich eingeführt wird. In der Fliegerei ist das selbstverständlich (Theorie und Praxis). Im Straßenverkehr leider nicht. Hintergrund: Es ist leider nicht so, dass die Verkehrsregeln ein Leben lang unverändert gelten. Übrigens hat die Rechtsprechung die Pflicht entwickelt, dass sich jeder Kraftfahrer ein Leben lang über die geltenden Verkehrsregeln fortbilden muss. Und die ändern sich ständig.
Ich kann daher alle nur herzlich bitten, sich den schon genannten Link http://www.adfc.de/3218_1 intensiv zu Gemüte zu führen.
Daneben empfehle ich noch diesen leicht verständlichen Link: www.adfc-bayern.de/aworadeln.htm
Ich empfehle diese Lektüre, dort sind auch Links zum neuen Fahrrad-Bußgeldkatalog www.adfc.de/5081_1 Rote Ampeln überfahren geht auch für Radler nicht, deshalb an die Regeln halten, nicht zuletzt im eigenen Interesse und im Interesse Anderer (auch Radler, z.B. meiner Person!). Das mit dem Nachweis ist schwierig, dem Polizisten wird dabei aber eher geglaubt.
Einbahnstraße, Gehsteig: Regeln beachten und die zuständige Behörde bitten, nach den seit 1.9. gelockerten Regeln der StVO dies den Radlern zu ermöglichen (geht jetzt nochmals leichter).
Sofern eine Geschwindigkeitsbegrenzung existiert, gilt die grundsätzlich auch für Radler. Ausnahme: Innerorts (allgemein = Tempo 50) gilt diese allgemeine Regel nur für Kraft-Fahrzeuge, nicht aber für Radler. Diese Gesetzeslücke besteht seit Jahrzehnten. Ich bin nicht im Detail informiert, ob sie mit der StVO-Novelle 2009 (siehe hier: www.adfc.de/5081_1 beseitigt wurde. Neu: In sog. Fahrradstraßen (sind aber recht selten!) dürfen alle Verkehrsteilnehmer nicht schneller als Tempo 30 fahren.