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Antworten auf Fragen von naddi2705

Schönheitsreparaturen beim Auszug

beantwortet von ralli16 am 4. September 2008 10:10
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Mit einem aktuellen Urteil vom letzten Mittwoch haben die Bundesrichter noch einen draufgesetzt: Auch Verträge, die nur eine Endrenovierung vorsehen, sind unwirksam. Beispiel: Es besteht zwar keine Pflicht zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen; dafür ist aber eine fachgerechte Renovierung beim Auszug vorgesehen. Der Teppichboden muss professionell gereinigt werden. Rauhfasertapeten, Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper müssen frisch gestrichen sein.

Auch eine solche Klausel halten die Bundesrichter für unwirksam. Der Mieter muss sie nämlich so verstehen, dass er in jedem Fall frisch renovieren muss, auch wenn nach dem Zustand der Wohnung dafür gar kein Bedürfnis besteht. Ist eine Klausel im Mietvertrag aber unwirksam, dann treten an ihre Stelle die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Und das bedeutet: Der Mieter muss sich um Schönheitsreparaturen überhaupt nicht kümmern.

Kommentar von 7d9ff7b0d33e227f435308ed73c053a4smallcollo am 4. September 2008 10:30

hast Du ein Aktenzeichen zur Hand ?

Kommentar von E1dc8a69959eed25c1da878133f3b04asmallralli16 am 4. September 2008 14:03

(Az: VIII ZR 52/06)

Kommentar von 7d9ff7b0d33e227f435308ed73c053a4smallcollo am 4. September 2008 23:10

das ist ein Urteil vom 19.10.2006. Ich meinte das Urteil vom letzten Mittwoch

Kommentar von E1dc8a69959eed25c1da878133f3b04asmallralli16 am 5. September 2008 09:12

BGH: Neues Urteil zu Renovierung nach Auszug

KARLSRUHE -

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern erneut eine Klausel über Schönheitsreparaturen in Mietverträgen gekippt. In dem Fall ging es um einen Mieter aus Mannheim, der nach zwei Jahren aus seiner Wohnung auszog. Laut Mietvertrag war er verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen Schönheitsreparaturen vorzunehmen - zum Beispiel alle fünf Jahre die Wohnräume zu streichen. Beim Auszug vor Ablauf der Renovierungsfristen sollte er Abschlagszahlungen leisten, deren Prozentsatz sich mit der Wohndauer erhöhten. Nach dem Auszug verrechnete die Vermieterin deshalb die Mietkaution mit diesen Abschlägen von rund 490 Euro. Der Mieter forderte sein Geld zurück und gewann den Rechtsstreit (Az: VIII ZR 52/06)



Schönheitsreparaturen beim Auszug

beantwortet von collo am 4. September 2008 09:55
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Du bist im Irrtum !

Das Urteil für Schönheitsreparaturen trifft nicht auf deinen fall zu. In deinem Mietvertrag steht, dass Du renovieren mußt. Das hast Du unterschrieben und dabei bleibt es auch.

Nur wenn im Mietvertrag gestanden hätte: "die Wohnung ist alle drei Jahre zu renovieren" ( egal wie die Wohnung aussieht ), dann ist dieser Passus für nichtig erklärt worden. Da diese Passus dann nicht mehr gilt, steht praktisch nichts zur Renovierung im Mietvertrag. Ergo braucht man in diesem Fall beim Auszug nicht zu renovieren. Dies ist bei dir aber nicht der Fall, also ist der Passus in deinem Mietvertrag gültig und Du mußt renovieren.



Schönheitsreparaturen beim Auszug

beantwortet von maiki01 am 4. September 2008 09:48
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wenn du die Wohnung nicht renoviert übernommen hast, brauchst du nichts machen

Kommentar von 7d9ff7b0d33e227f435308ed73c053a4smallcollo am 4. September 2008 09:59

falsch, der Mietvertrag ist gültig. Wie Wohnung vorher ausgesehen hat ist vollkommen egal.



Schönheitsreparaturen beim Auszug

beantwortet von Lissa am 4. September 2008 09:47
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War die Wohnung renoviert, als du eingezogen bist?



Verlängerte Kündigungsfrist auch für Arbeitnehmer?

beantwortet von RBMannheim am 17. Juni 2008 13:54
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Wenn bezüglich der Kündigungsfristen etwas vertraglich vereinbart wird, so muss das beiderseitig gleich sein. Aber so wie Du das beschreibst, ist das nur eine pauschalisierte Aussage für den Fall, dass die Kündigungsfristen verlängert werden. Wurde diese Verlängerung irgendwo beziffert?

Kommentar von naddi2705 am 17. Juni 2008 13:58

Achso jetzt versteh ich das. Nein, es wurde nichts beziffert. Es gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Kommentar von naddi2705 am 17. Juni 2008 14:13

Gilt also nicht, je länger man dabei ist umso länger wird die Kündigungsfrist?

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 17. Juni 2008 14:15

Schon, aber noch nicht nach einem Jahr. Wobei da abzuklären wäre, ob die Zeiten vor dem unbefristeten Vertrag angerechnet werden! Aber eben immer für beide gleich!



Verlängerte Kündigungsfrist auch für Arbeitnehmer?

beantwortet von Mietnormade am 17. Juni 2008 13:47
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1 Monat zum Monatsende oder bis zum 15. Um nicht zu sagen 15.07.

Kommentar von naddi2705 am 17. Juni 2008 13:55

Also hätt ich doch noch bis zum 15.07. Zeit? Aber was ist mit diesem Absatz aus dem Arbeitsrecht? "Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats; "

Kommentar von Simple_avatar4smallMietnormade am 17. Juni 2008 13:58

§ 622 [Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen]

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats

  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Wann würde der Arbeitsvertrag geschlossen? Das Datum ist Eintrittsdatum. Bist Du Arbeitgeber?

Kommentar von naddi2705 am 17. Juni 2008 14:06

Der unbefristete Vertrag wurde am 18.04.07 geschlossen, war aber vorher schon fast 2 Jahre befristet bei der Firma angestellt. Ich bin kein Arbeitgeber, habe aber diesen Absatz jetzt auch auf mich bezogen, weil doch in meinem Vertrag steht, dass Verlängerungen für beide Seiten gelten (siehe Ursprungsfrage)

Kommentar von Simple_avatar4smallMietnormade am 17. Juni 2008 14:13

Unzuläßig bist ab 18.04.07 beschäftigt also 1 Jahr. Somit gilt für Dich 4 Wochen zum 15. kannst ja auch zum Monatsende nehmen wenn es Deiner Beruhigung dient. Ich persönlich würde bei gerichtlicher Festlegung auf Absatz 1 tippen. Aber Du kannst ja Deinen Arbeitgeber fragen ob er Dich bis 25.08 beschäftigen möchte. Normalerweise besteht für den AG kein Grund Dir nicht entgegen zu kommen wobei so mitten im Monat schon ein ungewöhnlicher Arbeitsanfang ist.

Kommentar von naddi2705 am 17. Juni 2008 14:18

Ja sowas gibts wahrscheinlich nur an Schulen. Danke für deine Hilfe.



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