Die Frage der Fragen bist Du über oder unter 55?
Bei über 55 wirst Du nicht mehr in die GKV wechseln können. Aber mach Dir nichts draus Deine alte PKV versichert Dich auf jeden Fall zum sogenannten Basistarif weiter. Dafür brauchst Du lediglich den GKV Beitrag von der Bemessungsgrenze zu berappen. (15,9% von 38XX Euro).
Ja, Du kannst bei Deiner Frau familienversichert werden, wenn das Gewerbe abgemeldet ist. Alternativ als ehemalig Selbständiger ALG II beantragen.
Das ist ein MUSS, denn wenn Du keine KV hast, werden auch keine Beiträge zur Pflegepflichtversicherung abgeführt. Das ist ein Straftatbestand, kann Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.
du schreibst, daß du laut mietvertrag die pflicht hattest den garten zu pflegen. offenbar ist der pflegezustand schlechter als vorher. moos und unkraut aus dem rasen zu holen ist nicht aufwendiger als rasenmähen. wir machen das 1-2 mal pro jahr. fugen die voll unkraut überquellen? wenn das so ist würde ich mal ordnung machen. das wäre doch nichts anderes als versäumnisse aus der mietzeit aufzuholen, und zwar mit geringen mitteln. eine spezielle pflicht zum ende der mietzeit kann ich ansonsten nicht erkennen, was aber ohne mietvertrag schlecht zu beurteilen ist. wenn die schlüsselübergabe 6 monate her ist kann eh keine nachforderung mehr gestellt werden.
Hallo, vielen Dank für Deine Antwort. Was meinst Du mit " eine spezielle Pflicht zm Ende der Mietzeit kann ich jansonsten nicht erkennen, was aber ohne Mietvertrag schlecht zu beutreilen ist"? Mir geht es darum ob lt. Mietgesetz der Mieter nach Auszug den Garten/Hof herzurichten hhat oder nicht, bzw. in welchen Maße.
Wäre super wenn ich da eine verlässliche Info haben könnte.
hallo modellflieger. alle pflichten zur pflege und erhalt der mietsache liegen nach § 535 BGB beim vermieter. das kann aber durch schriftlichen vertrag geändert werden. alle änderungen gelten allerdings nicht, da die rechtsprechung grade in letzter zeit mehr und mehr einen mieterfreundlichen standpunkt einnimmt. insbesondere formulierungen zur renovierungspflicht sind hierzu betroffen. so ist z.b. die pflicht nach fristenplan zu renovieren und auch bei auszug durch höchstrichterliche entscheide geknickt worden. ein wirklich konkreter rat kann hier nicht erteilt werden, da im mietvertrag an verschiedenen stellen entsprechende klauseln eingebaut sein können. ich empfehle in einen mieterverein beizutreten und gegen eine geringe jahresgebühr dann kostenlose rechtsberatung in anspruch zu nehmen. vergiss nicht den mietvertrag sowie ggf. schriftverkehr mitzunehmen.
hallo modellflieger. alle pflichten zur pflege und erhalt der mietsache liegen nach § 535 BGB beim vermieter. das kann aber durch schriftlichen vertrag geändert werden. alle änderungen gelten allerdings nicht, da die rechtsprechung grade in letzter zeit mehr und mehr einen mieterfreundlichen standpunkt einnimmt. insbesondere formulierungen zur renovierungspflicht sind hierzu betroffen. so ist z.b. die pflicht nach fristenplan zu renovieren und auch bei auszug durch höchstrichterliche entscheide geknickt worden. ein wirklich konkreter rat kann hier nicht erteilt werden, da im mietvertrag an verschiedenen stellen entsprechende klauseln eingebaut sein können. ich empfehle in einen mieterverein beizutreten und gegen eine geringe jahresgebühr dann kostenlose rechtsberatung in anspruch zu nehmen. vergiss nicht den mietvertrag sowie ggf. schriftverkehr mitzunehmen.
ich sehe die sache so daß praktisch als draufgabe zum mietobjekt die gartennutzung gegeben wurde. das war wiederum an bedingungen geknüpft, wie laufende pflege. offenbar seid ihr einer solchen bedingung nicht in vollem umfang nachgekommen, so daß jetzt ein zustand entstanden ist, der als nicht ordnungsgemäß anzusehen ist. insofern mag es angehen, daß ein aufwand betrieben werden muß, um einen gewünschten zustand wie bei einzug herzustellen. das hat weniger mit pflichten zum auszug als mit schadensersatz zu tun. wenn das objekt abgenommen wird (schriftliche erklärung) bist du praktisch aus dem schneider. werden mängel festgestellt, die du beseitigen mußt, muß dir auch einen frist dafür eingeräumt werden.
Wenn Du während Deiner Mietzeit den Garten bearbeitet hast, reicht das. Du mußt jetzt nicht den Rasen von Unkraut befreien. Wir hatten in Bayern auch ein Objekt mit Garten und Hof gemietet. Wir haben in den Garten viel Geld gesteckt, wir hatten eine Edelrosen-Sammlung. Das Geld haben wir nicht bekommen, wir wären auch nicht auf die Idee gekommen, den Garten vor Auszug nochmal herzurichten! Wurde auch nicht verlangt!
Vielen Dank für Deine Antwort, habe auch schon gehört das man den Garten nach Auszug nicht extra herrichten muss. Basiert das Wissen von Dir auf rechtliche Grundlagen oder war das halt bei Dir so der Fall und der Vermieter hat das nicht von Dir verlangt, meiner will das ich den Gartem bzw. Hof von Unkraut befreie und Rasen mähe. Er hat sogar ienen rechtsanwalt damit beauftragt.
Super wäre es wenn ich heute noch eine Antwort bekäme da ich heute Abend den Übergabetermin habe und da wäre es vorteilhaft wenn ich wüsste was Sache ist aber es muss natürlich rechtölich fundiertsein nicht das ich da in eine Falle tappe und dann Probleme bekomme.