Ich bin mit folgender Verfahrensweise bisher immer gut gefahren :
http://www.elo-forum.org/schulden/22820-wehre-mich-gegen-strittige-telefongebueh...
Zitat: Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe. Ich fordere Sie hierdurch auf, mir das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i zu übermitteln.
Die Erstellung kostet das Telko ca 100 € ;) und ist für den verbraucher kostenlos
Muss ich Inkassokosten zahlen?
Wenn Du willst - dann ja ;) Folgendes sagt wikipedia :
Eine erfolgreiche Klage explicit wegen nicht bezahlter nicht titulierter Inkassogebühren eines vom Gläubiger extern beauftragten Inkassobüros ist bisher nicht bekannt bzw. wurde verloren: Oberlandesgericht Oldenburg 11 U 8/06 sowie Landgericht Oldenburg 16 O 3484/05
Es wurde noch nie (!) geklagt !
Einfach mal googeln
Die Gebühren sind allerdings noch nie erfolgreich eingeklagt worden Eine erfolgreiche Klage explizit wegen nicht bezahlter nicht titulierter Inkassogebühren eines vom Gläubiger extern beauftragten Inkassobüros ist bisher nicht bekannt bzw. wurde verloren: Oberlandesgericht Oldenburg 11 U 8/06 sowie Landgericht Oldenburg 16 O 3484/05 Das heist aber nicht das das Inkassobüro bzw der Hausadvokat umgehend aufhört Mahnbriefe zu schreiben. Wird ausgebucht bzw schläft ein Am besten dem Inkassobüro die Forderung vollumfänglich zurückweisen und aden rechtsweg anheimstellen. Gleichzeitig die Kontaktaufnahme per Telefon ausdrücklich untersagen (Telefon Inkasso durch Call Agent ) Der Speicherung und Weitergabe der daten gem BDSG ebenfalls untersagen
Ich würde lediglich die Hauptforderung begleichen mit dem Zusatz auf dem Überweisungsträger : " Nur für HF (xx,- € )Zahlung unter Vorbehalt "
2 bis 3 Bausteinmahnbriefe des IB werden aber wohl trotzdem noch kommen
Dürfen geht immer ;) Ob auch durchsetzungsfähig - wie hier die überhöhten Inkassogebühren ( 42 €) steht aber auf einem anderen Blatt ! Ich würde den Inkassobrief in die Tonne drücken bzw als nicht existierend erachten und unangekündigt die unstrittige Hauptforderung 8,22 Euro auf das Konto der Telefongesellschaft überweisen ( nicht aufs Inkassokonto) Dem Inkassbüro gegenüber nach (!) dem kommenden Bausteinbrief per Email/Fax die Forderung vollumfänglich zurückweisen und den Rechtsweg anheim stellen - die Kontaktaufnahme per Telefon ausdrücklich untersagen - der Speicherung und Weitergabe meiner daten widersprechen ... 2 bis 3 Bausteinbriefe werden aber wahrscheinlich trotzdem noch kommen
Anell am 17. Mai 2008 09:39 Vielen Dank für eure fundierten Antworten! Habe inzwischen klären können, dass die Forderung (eines sogenannten Fremdanbieters) gar nicht berechtigt war, weil sie von meinem Vertragspartner weitergeleitet wurde (der schlägt sich jetzt - hoffentlich - mit dem Inkasso-Büro herum ...) Trotzdem bin ich jetzt durch euch insofern schlauer, als ich weiß, dass Mahnungen good-will Akte sind ;-) ) Grüße, Anell
...Dem IB gegenüber auf den rechtsweg verweisen und zusätzliche mit nicht profitabler Arbeit beschäftigen :
Nachweisbar ans IB schicken :
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf:
Sie haben mir gegenüber unverzüglich offenzulegen, welche Daten außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben, und aus welchen Quellen sämtliche mich betreffenden Daten stammen. § 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1-3 BDSG
Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offenzulegen. § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 3 BDSG
Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Daten unverzüglich zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen. § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG
Ich untersage Ihnen jedwede zukünftige Speicherung meine Person bzw. meine Adressen betreffenden Daten ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung. § 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG
Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung. § 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4 BDSG
Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Datum dieses Schreibens.
Für die aus diesem Schreiben resultierende, selbstverständlich ausdrücklich erwünschte Kommunikation benutzen Sie bitte ausschließlich meine Adresse (deine Adresse) (siehe oben).
(Optionale Zusatzkeule, nur in ganz hartnäckigen Fällen nötig:) Bitte haben Sie Verständnis dafür daß ich, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, mich gezwungen sehe, den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu informieren. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. §38 Abs. 4, § 43 Abs. 3
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Kooperation.
Da wird doch nie im Leben geklagt ! Warum sollte der Fragesteller jetzt zum Anwalt gehen ? Hier dem Inkassobüro gegenüber die Forderung vollumfänglich - kommentarlos - zurückweisen und den rechtsweg anheimstellen. Ich würde zusätzlich noch die Kontaktaufnahme per Telefon ausdrücklich untersagen und die Speicherung und Weitergabe meiner Daten gem BDSG untersagen. 3 Inkassobriefe plus 2 RA Briefe inkl 1 Mal Telefoninkasso sind gebucht Falls Mahnbescheid : Widerspruch komplett und begründungslos. Zum Anwalt würde ich erst wenn nach dem Widerspruch die Klagebegründung kommen sollte Ich bin überzeugt das schläft ein !
lg
Auskunfteien dürfen grundsätzlich nur unbestrittene Forderungen gemeldet werden.
Leider funktioniert dies in der Praxis nicht uneingeschränkt. Rügt ein von einer Eintragung zu seiner Person Betroffener dies gegenüber der Auskunftei, berufen diese sich regelmässig darauf, eine Löschung nur vornehmen zu dürfen, wenn der Meldende zustimme. Diesen haben man gefragt und der habe gesagt, der Eintrag sei richtig. Diese Auskunft entspricht aber nicht der Rechtslage.
Der Löschungsanspruch hinsichtlich falscher Daten bzw. Eintragungen als Schuldner richtet sich gegen den, der die falschen Daten speichert, also gegen Schufa, Creditreform oder ähnliche Einrichtungen.
Dazu gibt es einen entsprechenden Beschluss des LG Düsseldorf Az. 12 O 392/01. Wenn man sich hierauf beruft, wird die Eintragung in der Regel gelöscht.
Bei ganz hartnäckigen Fällen hilft es, den Bundesdatenschutzbeauftragten zu informieren, sofern man nicht klageweise vorgehen möchte oder kann.
Nebenbei : Ich würde das Schreiben des Inkassobüros ignorieren und die hauptforderung direkt an den Gläubiger überweisen.
gruß