gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Antworten von melboky2007 Gute Antworten


Bekannter vernachlässigt Ratenzahlungsvereinbarung -Soll ich ein Inkasso-Unternehmen beauftragen?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 25. November 2008 08:56
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Eher zum Anwalt ! Dessen Kosten bekommst Du ersetzt

Auf den Inkassogebühren bleibst Du sehr wahrscheinlich im Gerichtsfall sitzen - selbst wenn Du gewinnst meint auch die STIFTUNG WARENTEST

http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/


Bekommt man auch Drohanrufe von Online content bzw vom Inkasso Büro

anonym
beantwortet von melboky2007 am 23. November 2008 17:56
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Beim Telefon Inkasso - egal um welches Inkassobüro - es sich handelt sollte man nicht vergessen das es sich lediglich um nicht besonders gut verdienende Call Agenten handelt welche vorgefertigte auswendig gelernte Standartsätze zum Besten geben. Locker diese Angelegenheit sehen oder - falls das nicht geht - gegenüber dem Inkassobüro deraretige Anrufe schriftlich untersagen mit der Androhung von rechtlichen Weiterungen

(z.b Anzeige gegen den Auftraggeber und Beschwerde beim zuständigen Landesgerichtspräsidenten)

Es gibt auch bereits Urteile

Telefonterror als Körperverletzung OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Az.: 2a Ss 97/02 - 41/02 II BESCHLUSS vom 23.05.2002

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.6.2001, Az. 6 U 523/01


Verbot der Kostentreiberei durch Inkassodienst

anonym
beantwortet von melboky2007 am 9. November 2008 23:46
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt


OLG Dresden 8. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2001, Aktenzeichen 8 U 1616/01 können Inkassokosten nur dann als Schadenersatz ersatzfähig sein, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderung für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Widerspruch einlegt und damit zu erkennen gibt, daß er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen will.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Nach OLG Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 12.01.2001, Aktenzeichen 19 U 85/00, können Inkassokosten dann nicht erstattet werden, wenn der Gläubiger bei Erteilung des Inkassoauftrages konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, daß auch das Inkassounternehmen den Schuldner nicht zu einer Erfüllung oder Sicherstellung bewegen wird. Eine Beauftragung eines Inkassounternehmens – so das OLG Köln – verstößt sodann gegen die Schadenminderungspflicht.

Das Amtsgericht Geldern hat in einer Entscheidung vom 03.12.1999, Aktenzeichen 3 C 337/96, geurteilt, daß die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros dann nicht zu ersetzen sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, da in einem solchen Fall die Notwendigkeit, später einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, vorhersehbar ist.


Nach OLG Karlsruhe (NJW RR 1987 Seite 15) ist die Einschaltung eines Inkassobüros überflüssig, wenn für den Gläubiger aufgrund der gesamten Umstände erkennbar ist, daß eine weitere außergerichtliche Mahnung nicht fruchtet und er deshalb auf die Erlangung eines Titels angewiesen ist.


( NJW 1994 Seite 265 ). Das Landgericht Rottweil führt in einer Entscheidung vom 24.02.1993 aus, daß Inkassogebühren im Blick auf § 254 BGB nur erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger aufgrund der Umstände des Einzelfalles damit rechnen kann, daß der Schuldner auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zahlen wird

Der Gläubiger hat nach dem Landgericht Rottweil kein freies Wahlrecht zwischen Inkassounternehmen, Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt, sondern muß sich überlegen, ob eine weitere außergerichtliche Mahnung durch ein Inkassounternehmen Erfolg verspricht. In dem konkreten Fall hatte die Gläubigerin mehrfach vergeblich gemahnt. Nach Landgericht Rottweil mußte sie deshalb davon ausgehen, daß die Schuldnerin nicht zahlen will und / oder nicht zahlen kann. Die Einschaltung eines Inkassobüros versprach aus diesem Grunde keinen besseren Erfolg.

Nach OLG Düsseldorf kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte, folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). ---------------------------------------------------

Zusammenfassend kann man sagen, daß ein Teil der Gerichte die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten sehr weitgehend ablehnt. (Vergl. OLG Dresden / Entscheidung vom 01.12.1993 und Amtsgericht Bad Homburg) Ein Teil der Gerichte bejaht die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, macht hier allerdings sehr starke Einschränkungen zu Gunsten des Schuldners. .----------------------------------------------------


Kommentar von A8b38e823c859c53e300b1f58cf2f716smallBluehead am 9. November 2008 23:56

Super -- Danke Dir! DH !!


Buchungsgebühren für jede Buchung bei Inkasso-Unternehmen, 7,00 €???

anonym
beantwortet von melboky2007 am 5. November 2008 19:35
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

die Beiträge von mickyonline zu diesem Thema kann man getrost in der Pfeife rauchen und das weiß er auch ;)

Die Forderung ist nicht tituliert ? Mehr Details bitte ! Wie hoch ist die Hauptforderung ? Liste auch mal die Gebühren auf ! Faustregel : Zahlungen immer zweckgebunden tätigen mit dem Zusatz auf dem Überweisungsträger : Nur zur Verrechnung mit der hauptforderung sonst nutzt das Inkassobüro die Unkenntnis des Schuldners aus und verrechnet völlig legal zuerst mit den eigenen Gebühren (BGB 367)


Darf ein Inkassounternehmen beauftragt werden nach der ersten Mahnung?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 28. Oktober 2008 20:18
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ist es ein extern beauftragtes Inkassounternehmen (ausgegliedert)dann würde ICH die Inkassogebühren nicht bezahlen und den Rechtsweg anheim stellen !

Ist es das zum Stromanbieter gehörende Inkasso (im selben Haus z.b)dann sollte bezahlt werden.


Darf ein Inkassounternehmen eingeschaltet werden, ohne dass eine Mahnung geschickt wird?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 12. Oktober 2008 19:33
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

" Dürfen " geht immer ;) Ob die Inkassogebühren auch durchsetzungsfähig sind steht auf einem anderen Blatt Eine Klage explicit wg Inkassogebühren eines extern beauftragten Inkassobüros ist bisher nicht bekannt bzw wurde verloren
z.b Oberlandesgericht Oldenburg 11 U 8/06 16 O 3484/05 Landgericht Oldenburg

Siehe auch STIFTUNG WARENTEST http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/


Call by Call Anbieter beauftragt nach 4 Jahren Inkassobüro, haben aber alle Rechnungen bezahlt.

anonym
beantwortet von melboky2007 am 2. Oktober 2008 10:05
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wie @Regenmacher bereits erwähnt hat ist die 2004 er Forderung seit 1.1.2008 verjährt (3 jahre) Über diesen Sachverhalt würde ich das Inkassobüro in Kenntnis setzen ! Hier wird auf Unkenntnis gehofft ;) Lass Dich nicht verulken

gruß

Kommentar von E327769961fba4b55c6412255005af1dsmallxlenix am 2. Oktober 2008 20:51

vielen dank! ja das stimmt, diese forderung ist verjährt und man muss die einrede der verjährung mitteilen und damit hat sich das, meinte das verbraucherbüro. sicher versuchen sie es mit noch einer mahnung, da sich viele vielleicht einschüchtern lassen, aber z.Z. laufen viele solcher forderungen und bei dem einen oder anderen klappt es ja... trotzdem danke!


Mahnung Inkassobüro

anonym
beantwortet von melboky2007 am 28. September 2008 23:00
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nochmal nachgefragt Du hast einen gerichtlichen (!) Mahnbescheid bekommen oder lediglich ein Schreiben des Inkassobüros ?

Falls MB

Das beste wäre : Alles abzüglich der im MB enthaltetenen Gebühren des extern beuftragten Inkassobüros überweisen und dem Mahnbescheid dann vollumfänglich wiedersprechen. Die Bank auf diesen Sachverhalt hinweisen Wenn Du nicht die komplette Summe zahlen kannst solltest Du Mindestens den Inkassogebühren widersprechen (Teilwiederspruch) Die Widersprüche natürlich ans zuständige Gericht schicken !! Check das zunächst mal Wer steht als Antragsteller im Mahnbescheid ?


Mahnung Inkassobüro

anonym
beantwortet von melboky2007 am 25. September 2008 22:17
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nicht vergessen Das Inkassobüro vertritt nicht die Interessen des Schuldners sondern eigene bzw die des Gläubigers ! Eine ratenzahlung mit dem Inkasso ist die Schlechteste aller Lösungen ! Die Forderung wird sich dadurch noch mal erheblich erhöhen. Hier lässt sich tricksen wenn Du clever bist ! Liste doch mal die im MB enthaltenen Positionen gerunded auf !

Ist das Inkasso der Antragsteller ? Sind Inkassogebühren enthalten ? Wenn ja wie hoch ? Wann kam der Mahnbescheid ?


Brief von Inkassounternehmen.Kleine Summe.Beachten?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 11. September 2008 20:21
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Inkassob%C3%BCro&stable=1

Eine erfolgreiche Klage explicit wegen nicht bezahlter nicht titulierter Inkassogebühren eines vom Gläubiger extern beauftragten Inkassobüros ist jedoch bisher nicht bekannt bzw. wurde verloren: Oberlandesgericht Oldenburg 11 U 8/06 sowie Landgericht Oldenburg 16 O 3484/05


Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.