Eher zum Anwalt ! Dessen Kosten bekommst Du ersetzt
Auf den Inkassogebühren bleibst Du sehr wahrscheinlich im Gerichtsfall sitzen - selbst wenn Du gewinnst meint auch die STIFTUNG WARENTEST
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/
Beim Telefon Inkasso - egal um welches Inkassobüro - es sich handelt sollte man nicht vergessen das es sich lediglich um nicht besonders gut verdienende Call Agenten handelt welche vorgefertigte auswendig gelernte Standartsätze zum Besten geben. Locker diese Angelegenheit sehen oder - falls das nicht geht - gegenüber dem Inkassobüro deraretige Anrufe schriftlich untersagen mit der Androhung von rechtlichen Weiterungen
Es gibt auch bereits Urteile
Telefonterror als Körperverletzung OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Az.: 2a Ss 97/02 - 41/02 II BESCHLUSS vom 23.05.2002
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.6.2001, Az. 6 U 523/01
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
OLG Dresden 8. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2001, Aktenzeichen 8 U 1616/01 können Inkassokosten nur dann als Schadenersatz ersatzfähig sein, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderung für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Widerspruch einlegt und damit zu erkennen gibt, daß er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen will.
Das Amtsgericht Geldern hat in einer Entscheidung vom 03.12.1999, Aktenzeichen 3 C 337/96, geurteilt, daß die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros dann nicht zu ersetzen sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, da in einem solchen Fall die Notwendigkeit, später einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, vorhersehbar ist.
Nach OLG Karlsruhe (NJW RR 1987 Seite 15) ist die Einschaltung eines Inkassobüros überflüssig, wenn für den Gläubiger aufgrund der gesamten Umstände erkennbar ist, daß eine weitere außergerichtliche Mahnung nicht fruchtet und er deshalb auf die Erlangung eines Titels angewiesen ist.
( NJW 1994 Seite 265 ). Das Landgericht Rottweil führt in einer Entscheidung vom 24.02.1993 aus, daß Inkassogebühren im Blick auf § 254 BGB nur erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger aufgrund der Umstände des Einzelfalles damit rechnen kann, daß der Schuldner auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zahlen wird
Nach OLG Düsseldorf kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte, folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). ---------------------------------------------------
Zusammenfassend kann man sagen, daß ein Teil der Gerichte die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten sehr weitgehend ablehnt. (Vergl. OLG Dresden / Entscheidung vom 01.12.1993 und Amtsgericht Bad Homburg) Ein Teil der Gerichte bejaht die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, macht hier allerdings sehr starke Einschränkungen zu Gunsten des Schuldners. .----------------------------------------------------
Bluehead am 9. November 2008 23:56 Super -- Danke Dir! DH !!
die Beiträge von mickyonline zu diesem Thema kann man getrost in der Pfeife rauchen und das weiß er auch ;)
Die Forderung ist nicht tituliert ? Mehr Details bitte ! Wie hoch ist die Hauptforderung ? Liste auch mal die Gebühren auf ! Faustregel : Zahlungen immer zweckgebunden tätigen mit dem Zusatz auf dem Überweisungsträger : Nur zur Verrechnung mit der hauptforderung sonst nutzt das Inkassobüro die Unkenntnis des Schuldners aus und verrechnet völlig legal zuerst mit den eigenen Gebühren (BGB 367)
Ist es ein extern beauftragtes Inkassounternehmen (ausgegliedert)dann würde ICH die Inkassogebühren nicht bezahlen und den Rechtsweg anheim stellen !
Ist es das zum Stromanbieter gehörende Inkasso (im selben Haus z.b)dann sollte bezahlt werden.
" Dürfen " geht immer ;)
Ob die Inkassogebühren auch durchsetzungsfähig sind steht auf einem anderen Blatt
Eine Klage explicit wg Inkassogebühren eines extern beauftragten Inkassobüros ist bisher nicht bekannt bzw wurde verloren
z.b
Oberlandesgericht Oldenburg
11 U 8/06
16 O 3484/05 Landgericht Oldenburg
Siehe auch STIFTUNG WARENTEST http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/
Wie @Regenmacher bereits erwähnt hat ist die 2004 er Forderung seit 1.1.2008 verjährt (3 jahre) Über diesen Sachverhalt würde ich das Inkassobüro in Kenntnis setzen ! Hier wird auf Unkenntnis gehofft ;) Lass Dich nicht verulken
gruß
xlenix am 2. Oktober 2008 20:51 vielen dank! ja das stimmt, diese forderung ist verjährt und man muss die einrede der verjährung mitteilen und damit hat sich das, meinte das verbraucherbüro. sicher versuchen sie es mit noch einer mahnung, da sich viele vielleicht einschüchtern lassen, aber z.Z. laufen viele solcher forderungen und bei dem einen oder anderen klappt es ja... trotzdem danke!
Nochmal nachgefragt Du hast einen gerichtlichen (!) Mahnbescheid bekommen oder lediglich ein Schreiben des Inkassobüros ?
Falls MB
Das beste wäre : Alles abzüglich der im MB enthaltetenen Gebühren des extern beuftragten Inkassobüros überweisen und dem Mahnbescheid dann vollumfänglich wiedersprechen. Die Bank auf diesen Sachverhalt hinweisen Wenn Du nicht die komplette Summe zahlen kannst solltest Du Mindestens den Inkassogebühren widersprechen (Teilwiederspruch) Die Widersprüche natürlich ans zuständige Gericht schicken !! Check das zunächst mal Wer steht als Antragsteller im Mahnbescheid ?
Nicht vergessen Das Inkassobüro vertritt nicht die Interessen des Schuldners sondern eigene bzw die des Gläubigers ! Eine ratenzahlung mit dem Inkasso ist die Schlechteste aller Lösungen ! Die Forderung wird sich dadurch noch mal erheblich erhöhen. Hier lässt sich tricksen wenn Du clever bist ! Liste doch mal die im MB enthaltenen Positionen gerunded auf !
Ist das Inkasso der Antragsteller ? Sind Inkassogebühren enthalten ? Wenn ja wie hoch ? Wann kam der Mahnbescheid ?
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Inkassob%C3%BCro&stable=1
Eine erfolgreiche Klage explicit wegen nicht bezahlter nicht titulierter Inkassogebühren eines vom Gläubiger extern beauftragten Inkassobüros ist jedoch bisher nicht bekannt bzw. wurde verloren: Oberlandesgericht Oldenburg 11 U 8/06 sowie Landgericht Oldenburg 16 O 3484/05