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Antworten von melboky2007 Gute Antworten


UGV Inkasso hat Konto gepfändet

anonym
beantwortet von melboky2007 am 31. März 2009 22:41
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@wfwbinder hat leider recht ! Da wurde Deinerseits anscheinend im Vorfeld keine gegenwehr geleistet (Stichwort MB/VB)

evtl helfen folgende Urteile weiter : http://www.elo-forum.org/schulden/4311-fkh-gbr-ugv-inkasso-rae-wehnert-erfolgrei...

lg


Fehlerhafte Rechnung von Inkasso

anonym
beantwortet von melboky2007 am 13. März 2009 09:32
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Ich würde den Deiner Meinung nach unstrittigen Teil der Forderung begleichen. Zweckgebunden mit dem entsprechenden Zusatz auf dem Überweisungsträger.Direkt auf das Konto des ursprungsgläubigers (nicht aufs Inkassokonto) Das Inkassoschreiben würde ich ignorieren


Plötzlich Inkassobescheid für angeblich 2006 nicht bezahlte Rechnung

anonym
beantwortet von melboky2007 am 27. Februar 2009 23:37
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Zusätzlich zur Empfehlung von heinzelmann77 würde ich die Gläubigervollmacht vom Inkasso einfordern bzw - falls das Inkassobüro Besitzer der vermeintlichen Forderung ist die Abtretungsurkunde gem BGB § 410 Diese muß im Orginal sein


Hallo du Hundert gefährlichsten Betrugseiten im Internet?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 19. Februar 2009 08:17
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Wieso ? Willst Du einen guten Freund da eintragen ;) Ansonsten schau in den Foren nach


Gerichtlicher Mahnbescheid einer unberechtigten Forderung, was sollte man tun?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 1. Februar 2009 19:39
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Wurde Hier alles wesentliche schon gesagt Hast Du den Namen der Firma mal in google eingegeben ?



doppelt bezahlen?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 14. Januar 2009 09:38
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ICH würde überhaupt nichts bezahlen ! Hier wird seitens des Telkos bzw Inkassobüros auf Unkenntnis spekuliert

Ich bin damit immer gut gefahren :

http://www.elo-forum.org/schulden/22820-wehre-mich-gegen-strittige-telefongeb%FC...

p.s Es funktioniert


Hilfe Inkasso. . .

anonym
beantwortet von melboky2007 am 13. Januar 2009 09:52
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Hilfreichste Antwort

Die 2005 er Forderung ist am 1.1.2009 verjährt

Mit folgender Verfahrensweise bin ich gut gefahren :

Nachweisbar (z.b Fax UND email oder einschreiben ) das beauftragte Inkassobüro in Verzug setzen :

Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe. Ich fordere Sie hierdurch auf, mir das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i zu übermitteln. Ich weise explicit darauf hin das ich auf einen sogenannten " Prüfbericht " mit vorgefertigten Textbausteinen nicht aktzeptieren werde Amtsgericht Papenburg Urteil (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08 Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch."

http://www.elo-forum.org/schulden/22820-wehre-mich-gegen-strittige-telefongeb%FC...

p.s Die erstellung des Protokolls ist für den Verbraucher kostenlos und kostet das Telko rund 100 €

Kommentar von Simple_avatar5smallNubby am 13. Januar 2009 12:30

Vielen Dank für den Hinweis, ich habe zwar schon ein Einschreiben heut abgeschickt in dem ich erkläre das ich das nicht Zahle. Ich warte mal eine Antwort ab, sollten die mich wieder Anschreiben oder Auffordern zu Zahlen werd ich deinen Rat mal befolgen, die Info mit dem Protokoll ist da wirklich sehr hilfreich vielen Dank =) Ich denke das das schon etwas bewegen wird =)


inkassounternehmen beauftragen?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 6. Januar 2009 22:43
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Lieber selbst in die hand nehmen oder wenns gar nicht anders geht zum Anwalt Vor Gericht bleibst Du auf den Inkassogebühren meistens sitzen selbst wenn Du den Prozess gewinnst siehe hier http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/


Inkasso nach 13Jahren

anonym
beantwortet von melboky2007 am 6. Dezember 2008 22:46
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Zinsen müssen alle 3 Jahre immer wieder neu tituliert werden - falls nicht geschehen ist die Forderung bezüglich der Zinsen verjährt Mal über das Thema Verwirkung gegoogelt ? 13 Jahre ist eine lange zeit !


inkasso ohne mahnung

anonym
beantwortet von melboky2007 am 3. Dezember 2008 17:35
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Inkassogebühren eines extern beauftragten Inkassobüros wurden m.w. noch nie erfolgrreich eingeklagt (sofern die Hauptforderung zweckgebunden an den GL beglichen wurde) ICH würde gegenüber dem Inkassobüro die Restforderung vollumfänglich widersprechen und den Rechtsweg anheim stellen. Es dürfern nur Unbestrittene (!) Forderungen gemeldet werden

Auskunfteien dürfen grundsätzlich (!!) nur unbestrittene Forderungen gemeldet werden. siehe auch LG Düsseldorf Az. 12 O 392/01. und http://www.augsblog.de/2008/01/09/drohung-mit-schufa-eintrag-kann-verboten-sein/

Inkasso-Firmen versuchen gerne, mit der Drohung eines Schufa-Eintrags Druck auf angebliche Schuldner aufzubauen. Dieser üblen Praxis hat das Amtsgericht Plön jetzt eine klare Absage erteilt:

“Eine „SCHUFA“-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die sog. “Schufa-Meldung” stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.”

heißt es in dem Urteil (Az. 2 C 650/07).

Für Empfänger von Rechnungen, Mahnungen und Inkassoschreiben heißt das: Wenn Sie eine (angebliche) Forderung bestritten haben, sollten Sie es sich nicht bieten lassen, wenn Ihnen ein Anwalt, ein Inkassobüro oder ein zwielichtiges Unternehmen anschließend mit einem Schufa-Eintrag droht. Wehren Sie sich, indem Sie den Drohenden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Im Fall eines Rechtsanwalts ist das dessen Anwaltskammer, im Fall eines Inkassobüros das örtlich zuständige Gericht.


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