4,99 ?
Vorab könntest Du folgendermasen vorgehen Weise die Forderung per fax UND email mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurück.
Selbst wenn die HF rechtmäsig sein sollte Die Inkassogebühren von 61 Euro für eine 4,99 Forderung sind übrigens nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
Ich habe noch nie die Gebühren eines extern beauftragten Inkassobüros bezahlt und bin bisher immer gut gefahren. Die Hauptforderung sollte natürlich vom Tisch sein Übrigens handelt es sich bei den 5 Usern die die Frage des TE " beantworten " anscheinend um ein einzigen User ;) ;)
Zunächst ist festzuhalten das es sich um die Vorposter anscheinend um einen einzigen User handelt
AndyArbeit am 1. Juli 2009 16:23 -----------
zj1000 am 1. Juli 2009 16:22 -------------
resy1964 am 1. Juli 2009 16:22 -------------
Gruiten am 1. Juli 2009 16:22 ---------------
dani31 am 1. Juli 2009 16:23 ------------
Nicht besonders clever ----
Man achte auf die Uhrzeiten ;)
Anwalts UND Inkassogebühren ( beides zusammen) sind vor Gericht nicht durchsetzungsfähig Ich würde gegenüber dem RA die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückweisen
Lustig ist aber auch das die Frage ebenfalls nur 2 Minuten vorher gestellt wurde - Ein Schelm der da Böses denkt ;)
Entweder selbst in die Wege leiten (Mahnbescheid) oder alternativ zum Anwalt RA gebühren sind vor Gericht durchsetzungsfähig - auf den Inkassogebühren bleibst Du evtl sogar sitzen wenn Du gewinnst http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/
Inkassogebühren sind in der regel vor Gericht nicht durchsetzungsfähig - selbst wenn Du gewinnst http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/
Die Gebühren des extern beauftragten Inkassobüros sind nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
hier ein paar neuere Urteile :
G Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
(Klägerin war hier die DPM Presse- und Medienverlag GmbH) "Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern und so im Ergebnis eine Erstattung der Aufwendungen zu erlangen, bestehen nicht."
6 C 407/06 Verkündet am 29.08.2006 AMTSGERICHT Krefeld
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten. Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern. Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
Danke für deine Hilfe :) Habe jetzt wegen meines Gewissens 30 € bezahlt, denn das hätte auch n Anwalt gekostet. Hab mir sagen lassen, dass man dann ganz sicher raus ist...
Und seitdem ich die hohen Kosten von denen zurückgewiesen habe und nur 30 euro überwiesen habe, klingelt mein handy in einer tour!!
Gestern 50 entgangene Anrufe, heute 15 ! Alles von den Inkasso Leuten! Alles Verbrecher da....
Eben kam dann neben den zig Telefonbelästigungen auch noch ein SChreiben über die Restforderung.... Nach $ so und so wäre ich gesetzlich verpflichtet den verzugsschaden zu zahlen! Inkassovergütung 37,50 und Auslange 32 €! Frag ich mich wofür Auslagen.. Ein Schreiben mehr war das nicht...
Hatte ja jetzt die 30 € bezahlt, weil überall im Internet steht dass das auch der Satz ist den ein Anwalt berechnet, denke dann dürften die sich daran jetzt die Zähne ausbeißen oder.... Oder kann man mir immer noch was??
Für mich stehen alle Inkassofirmen auf der schwarzen Liste ;)
Ich bin mit folgender Vorgehensweise bisher immer gut gefahren : http://www.elo-forum.org/schulden/22820-wehre-mich-gegen-strittige-telefongeb%FC...
p.s es funktioniert
danke für den link. zum glück gibt es leute die sich damit auskennen. hoffe mal das die mich in ruhe lassen wenn ich das alles befolge...
Ich kenne kein Inkassobüro bzw RA welches dann umgehend ausbucht. Weitere Bausteinmahnbriefe könnten trotzdem noch kommen. Nerven behalten bzw dort im Forum posten
lg
Stinknormales Masseninkassounternehmen Sprecher des Vorstands ist der Pakistaner Omer Khorshed Grottenschlechtes Telefoninkasso (Call Agent liest schlecht ab)
lg
Stinknormales Masseninkassounternehmen Inkassobüros überprüfen nicht ob eine Forderung strittig ist oder nicht
Stimmt, eine 0900 Nummer könnte diesen Betrag verursacht haben (wobei ich wiederum nicht weiß, wann ich so eine nr gewählt haben sollte, und: würde solch ein betrag nicht ganz normal über die tel.rechnung eingezogen? egal). Werde deinen Ratschlag jedenfalls annehmen und mal sehen was kommt, wenn ich die Forderung zurückweise. Danke schön!