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Antworten von melboky2007 Gute Antworten


Inkassogebühren+ Rechtsanwaltskosten?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 3. Juli 2009 21:03
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Zunächst ist festzuhalten das es sich um die Vorposter anscheinend um einen einzigen User handelt
AndyArbeit am 1. Juli 2009 16:23 ----------- zj1000 am 1. Juli 2009 16:22 ------------- resy1964 am 1. Juli 2009 16:22 ------------- Gruiten am 1. Juli 2009 16:22 --------------- dani31 am 1. Juli 2009 16:23 ------------ Nicht besonders clever ---- Man achte auf die Uhrzeiten ;)


Anwalts UND Inkassogebühren ( beides zusammen) sind vor Gericht nicht durchsetzungsfähig Ich würde gegenüber dem RA die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückweisen

Kommentar von rainerendres am 4. Juli 2009 09:45

Lustig ist aber auch das die Frage ebenfalls nur 2 Minuten vorher gestellt wurde - Ein Schelm der da Böses denkt ;)


Was ist besser: Anwalt oder Inkasso?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 14. Juni 2009 00:18
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Entweder selbst in die Wege leiten (Mahnbescheid) oder alternativ zum Anwalt RA gebühren sind vor Gericht durchsetzungsfähig - auf den Inkassogebühren bleibst Du evtl sogar sitzen wenn Du gewinnst http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/


Zulässige Mahngebüren Inkasso

anonym
beantwortet von melboky2007 am 24. April 2009 09:25
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Die Gebühren des extern beauftragten Inkassobüros sind nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig

hier ein paar neuere Urteile :

G Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten

(Klägerin war hier die DPM Presse- und Medienverlag GmbH) "Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern und so im Ergebnis eine Erstattung der Aufwendungen zu erlangen, bestehen nicht."

6 C 407/06 Verkündet am 29.08.2006 AMTSGERICHT Krefeld

Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)


Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten. Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern. Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 24. April 2009 13:59

Danke für deine Hilfe :) Habe jetzt wegen meines Gewissens 30 € bezahlt, denn das hätte auch n Anwalt gekostet. Hab mir sagen lassen, dass man dann ganz sicher raus ist...

Und seitdem ich die hohen Kosten von denen zurückgewiesen habe und nur 30 euro überwiesen habe, klingelt mein handy in einer tour!!

Gestern 50 entgangene Anrufe, heute 15 ! Alles von den Inkasso Leuten! Alles Verbrecher da....

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 24. April 2009 14:39

Eben kam dann neben den zig Telefonbelästigungen auch noch ein SChreiben über die Restforderung.... Nach $ so und so wäre ich gesetzlich verpflichtet den verzugsschaden zu zahlen! Inkassovergütung 37,50 und Auslange 32 €! Frag ich mich wofür Auslagen.. Ein Schreiben mehr war das nicht...

Hatte ja jetzt die 30 € bezahlt, weil überall im Internet steht dass das auch der Satz ist den ein Anwalt berechnet, denke dann dürften die sich daran jetzt die Zähne ausbeißen oder.... Oder kann man mir immer noch was??


Plötzliche Rechnung, 7 Monate nach kündigung

anonym
beantwortet von melboky2007 am 12. April 2009 22:58
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Ich bin mit folgender Vorgehensweise bisher immer gut gefahren : http://www.elo-forum.org/schulden/22820-wehre-mich-gegen-strittige-telefongeb%FC...

p.s es funktioniert

Kommentar von keki1987 am 14. April 2009 22:51

danke für den link. zum glück gibt es leute die sich damit auskennen. hoffe mal das die mich in ruhe lassen wenn ich das alles befolge...

Kommentar von melboky2007 am 14. April 2009 22:54

Ich kenne kein Inkassobüro bzw RA welches dann umgehend ausbucht. Weitere Bausteinmahnbriefe könnten trotzdem noch kommen. Nerven behalten bzw dort im Forum posten

lg


Wer kennt dieses "Inkassbüro intrum justitia"?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 4. April 2009 23:53
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Stinknormales Masseninkassounternehmen Inkassobüros überprüfen nicht ob eine Forderung strittig ist oder nicht


Plötzlich Inkassobescheid für angeblich 2006 nicht bezahlte Rechnung

anonym
beantwortet von melboky2007 am 27. Februar 2009 23:37
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Zusätzlich zur Empfehlung von heinzelmann77 würde ich die Gläubigervollmacht vom Inkasso einfordern bzw - falls das Inkassobüro Besitzer der vermeintlichen Forderung ist die Abtretungsurkunde gem BGB § 410 Diese muß im Orginal sein


Hilfe Inkasso. . .

anonym
beantwortet von melboky2007 am 13. Januar 2009 09:52
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Hilfreichste Antwort

Die 2005 er Forderung ist am 1.1.2009 verjährt

Mit folgender Verfahrensweise bin ich gut gefahren :

Nachweisbar (z.b Fax UND email oder einschreiben ) das beauftragte Inkassobüro in Verzug setzen :

Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe. Ich fordere Sie hierdurch auf, mir das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i zu übermitteln. Ich weise explicit darauf hin das ich auf einen sogenannten " Prüfbericht " mit vorgefertigten Textbausteinen nicht aktzeptieren werde Amtsgericht Papenburg Urteil (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08 Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch."

http://www.elo-forum.org/schulden/22820-wehre-mich-gegen-strittige-telefongeb%FC...

p.s Die erstellung des Protokolls ist für den Verbraucher kostenlos und kostet das Telko rund 100 €

Kommentar von Simple_avatar5smallNubby am 13. Januar 2009 12:30

Vielen Dank für den Hinweis, ich habe zwar schon ein Einschreiben heut abgeschickt in dem ich erkläre das ich das nicht Zahle. Ich warte mal eine Antwort ab, sollten die mich wieder Anschreiben oder Auffordern zu Zahlen werd ich deinen Rat mal befolgen, die Info mit dem Protokoll ist da wirklich sehr hilfreich vielen Dank =) Ich denke das das schon etwas bewegen wird =)


inkasso ohne mahnung

anonym
beantwortet von melboky2007 am 3. Dezember 2008 17:35
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Inkassogebühren eines extern beauftragten Inkassobüros wurden m.w. noch nie erfolgrreich eingeklagt (sofern die Hauptforderung zweckgebunden an den GL beglichen wurde) ICH würde gegenüber dem Inkassobüro die Restforderung vollumfänglich widersprechen und den Rechtsweg anheim stellen. Es dürfern nur Unbestrittene (!) Forderungen gemeldet werden

Auskunfteien dürfen grundsätzlich (!!) nur unbestrittene Forderungen gemeldet werden. siehe auch LG Düsseldorf Az. 12 O 392/01. und http://www.augsblog.de/2008/01/09/drohung-mit-schufa-eintrag-kann-verboten-sein/

Inkasso-Firmen versuchen gerne, mit der Drohung eines Schufa-Eintrags Druck auf angebliche Schuldner aufzubauen. Dieser üblen Praxis hat das Amtsgericht Plön jetzt eine klare Absage erteilt:

“Eine „SCHUFA“-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die sog. “Schufa-Meldung” stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.”

heißt es in dem Urteil (Az. 2 C 650/07).

Für Empfänger von Rechnungen, Mahnungen und Inkassoschreiben heißt das: Wenn Sie eine (angebliche) Forderung bestritten haben, sollten Sie es sich nicht bieten lassen, wenn Ihnen ein Anwalt, ein Inkassobüro oder ein zwielichtiges Unternehmen anschließend mit einem Schufa-Eintrag droht. Wehren Sie sich, indem Sie den Drohenden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Im Fall eines Rechtsanwalts ist das dessen Anwaltskammer, im Fall eines Inkassobüros das örtlich zuständige Gericht.


Bekannter vernachlässigt Ratenzahlungsvereinbarung -Soll ich ein Inkasso-Unternehmen beauftragen?

anonym
beantwortet von melboky2007 am 25. November 2008 08:56
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Eher zum Anwalt ! Dessen Kosten bekommst Du ersetzt

Auf den Inkassogebühren bleibst Du sehr wahrscheinlich im Gerichtsfall sitzen - selbst wenn Du gewinnst meint auch die STIFTUNG WARENTEST

http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/


Verbot der Kostentreiberei durch Inkassodienst

anonym
beantwortet von melboky2007 am 9. November 2008 23:46
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Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt


OLG Dresden 8. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2001, Aktenzeichen 8 U 1616/01 können Inkassokosten nur dann als Schadenersatz ersatzfähig sein, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderung für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Widerspruch einlegt und damit zu erkennen gibt, daß er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen will.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Nach OLG Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 12.01.2001, Aktenzeichen 19 U 85/00, können Inkassokosten dann nicht erstattet werden, wenn der Gläubiger bei Erteilung des Inkassoauftrages konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, daß auch das Inkassounternehmen den Schuldner nicht zu einer Erfüllung oder Sicherstellung bewegen wird. Eine Beauftragung eines Inkassounternehmens – so das OLG Köln – verstößt sodann gegen die Schadenminderungspflicht.

Das Amtsgericht Geldern hat in einer Entscheidung vom 03.12.1999, Aktenzeichen 3 C 337/96, geurteilt, daß die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros dann nicht zu ersetzen sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, da in einem solchen Fall die Notwendigkeit, später einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, vorhersehbar ist.


Nach OLG Karlsruhe (NJW RR 1987 Seite 15) ist die Einschaltung eines Inkassobüros überflüssig, wenn für den Gläubiger aufgrund der gesamten Umstände erkennbar ist, daß eine weitere außergerichtliche Mahnung nicht fruchtet und er deshalb auf die Erlangung eines Titels angewiesen ist.


( NJW 1994 Seite 265 ). Das Landgericht Rottweil führt in einer Entscheidung vom 24.02.1993 aus, daß Inkassogebühren im Blick auf § 254 BGB nur erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger aufgrund der Umstände des Einzelfalles damit rechnen kann, daß der Schuldner auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zahlen wird

Der Gläubiger hat nach dem Landgericht Rottweil kein freies Wahlrecht zwischen Inkassounternehmen, Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt, sondern muß sich überlegen, ob eine weitere außergerichtliche Mahnung durch ein Inkassounternehmen Erfolg verspricht. In dem konkreten Fall hatte die Gläubigerin mehrfach vergeblich gemahnt. Nach Landgericht Rottweil mußte sie deshalb davon ausgehen, daß die Schuldnerin nicht zahlen will und / oder nicht zahlen kann. Die Einschaltung eines Inkassobüros versprach aus diesem Grunde keinen besseren Erfolg.

Nach OLG Düsseldorf kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte, folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). ---------------------------------------------------

Zusammenfassend kann man sagen, daß ein Teil der Gerichte die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten sehr weitgehend ablehnt. (Vergl. OLG Dresden / Entscheidung vom 01.12.1993 und Amtsgericht Bad Homburg) Ein Teil der Gerichte bejaht die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, macht hier allerdings sehr starke Einschränkungen zu Gunsten des Schuldners. .----------------------------------------------------


Kommentar von A8b38e823c859c53e300b1f58cf2f716smallBluehead am 9. November 2008 23:56

Super -- Danke Dir! DH !!



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