Wenn Du nur unterrichte würdest, könnte es noch freiberuflich sein.
Wenn aber eine ganze Schule betriebem wird und spätestens, wenn das erste Lehrmittel (Buch u. ä.) verkauft wird, dann wird es zum Gewerbe.
bei dir möchte ich nicht Nachhilfe haben, da würden mir die Ohren wehtun, bei diesem Geschreie
In was Nachhilfe? Schreibmaschinenschreiben?
MATHEMATIK / SPORT / ENGLISCH
steffiffm am 17. Juli 2008 13:25 Wenn Du allein bist, kannst Du als Freiberufler arbeiten. Wenn Du aber noch Leute hast, die mit Dir arbeiten, melde ein Gewerbe an.
BEI GEWERBEANMELDUNG WÜRDE JA DANN UMSATZSTEUER ANFALLEN ICH ARBEITE ZUR ZEIT BEI DER SCHÜLERHILFE UND DIE BEZAHLEN KEINE UST DA ES BEFREIT IST; ABER DAS KANN DOCH NUR BEI FREIBERUFLICH JEDOCH HABEN DIE VIELE LEHRER UND STUDENTEN BESCHÄFTIGT ?WIE KANN DAS DENN GEHEN OHNE UST ?
░critter░ am 17. Juli 2008 13:33 Bitte schreib klein, Großschreibung wird als unhöfliches Schreien im Internet angesehen - und außerdem ist es kaum lesbar.
Ein Büroservice ist ein Gewerbe und anmeldepflichtig. Du musst nur noch prüfen, ob Du das Gewerbe als Kleingewerbe führen willst. Dann kann auf den Rechnungen keine MwSt. ausgewiesen werden und die Umsatzgrenze darf nicht überschritten werden.
Geh einfach zu Anmeldestelle und sag denen was du machen willst. Die sagen dir dann auch welches Gewerbe du anmelden kannst und musst.
Es ist ein Gewerbe.
Unterschiede zu Freiberuf: www.klicktipps.de/gewerbe_freiberuf.php
JoWaKu am 7. Juli 2008 19:15 Sonstige KnowHow für die Gewerbeanmeldung:
Die Grenzen für eine freiberufliche Tätigkeit sind sehr eng gesteckt. Büroservice gehört nicht dazu! Du brauchst eine Gewerbeerlaubnis!
Also die Pfändungsfreigrenze beträgt derzeit 989,99 € netto bei Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtung. Wenn du Unterhalt gewähren musst, z.B an deine nicht berufstätige Frau steigt diese auf 1359,99 €, kommt eine weitere Person dazu steigt diese auf 1569,99 € usw. Beachte bitte das dieses die Pfändungsfreigrenzen sind. Unterhaltsleistungen bei geschiedenen Partnern und Kindern werden anderweitig berechnet. Aber da kann ich dir auch nicht weiter helfen...
Neue Pfändungsgrenzen ab 01.07.2005
Für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung gilt jetzt ein Freibetrag von 985,15 Euro pro Monat. Für den ersten Unterhaltspflichtigen steigt der monatliche Freibetrag um 370,76 Euro. Für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen kommen jeweils weitere 206,56 Euro hinzu.
Überschreitet das Einkommen den jeweiligen Freibetrag, so wird zunächst gemäß Tabelle nur ein Teil des Mehreinkommens gepfändet. Alles, was über 3.020,06 Euro pro Monat liegt wird vollständig an die Gläubiger abgeführt.
Apahatchi am 4. Juli 2008 14:02
Mehr zum Thema "eigenes Gewerbe": www.klicktipps.de/gewerbe.php