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Gemäß der Rechtsprechung gestützt auf § 616 BGB steht ein Tag Sonderurlaub zu.
§ 29 TvöD beinhaltet oder übernimmt nicht alle Regelungen des § 616 BGB und somit ist in § 29 TvöD auch nicht die Eheschließung aufgeführt.
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§ 29 TvöD beinhaltet oder übernimmt nicht alle Regelungen des § 616 BGB und somit ist in § 29 TvöD auch nicht die Eheschließung aufgeführt.