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Ja, du kannst sowohl die Studiengebühren als auch den Studienbeitrag auf die Verdienstgrenze beim Kindergeld als besondere Ausbildungskosten anrechnen, das wurde mir von einem Sachbearbeiter (hier in NRW) der Familienkasse bestätigt.
stimmt
JoWaKu am 28. September 2009 09:02 Die Studiengebühren können abgezogen werden.
Aber hat Du auch eine schriftliche(!) Quelle dafür, dass auch er Studienbeitrag/Semesterbeitrag abgezogen werden darf?
M. E. wird das zur Zeit beim unter Az. III 38/08 beim Bundesfinanzhof verhandelt.
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Bei grellen, Pastellfarben, bemalten Wänden etc. kann der Vermieter die Ursprungsfarbe wieder verlangen.
wenn du Schockfarben liebst, kann der V verlangen, neu zu streichen. Wenn du schwarz, lila oder rot gewählt hast muss du noch mal zur Rolle greifen. Bei sanften Tönen guckt er leider in die Röhre.
Deine Frage kann hier leider niemand beantworten, da sie keine Auskunft darüber gibt, in welcher Farbe die Wände derzeit gestrichen sind und welche Klauseln der Mietvertrag enthält.
Sollte keine Klausel enthalten sein oder die Klausel unwirksam sein besteht grundsätzlich kein Anspruch des Vermieters auf weiße Wände. Etwas anderes könnte aber sein, wenn deine Freundin die Wände in dunklen Farben wie schwarz oder dunkelblau etc. angestrichen hätte.
Daher bitte etwas konkretisieren.