WICHTIG
Bei einem P-Konto handelt es sich nicht um ein eigenständiges Girokonto, so wie es hier einige anbieten. Das ist Abzocke!
Ihre bestehende Bankverbindung bleibt von dieser Änderung unberührt. Ihr bestehendes Girokonto wird lediglich mit dem Vermerk “P-Konto” weitergeführt.
Mehr Infos dazu findet Ihr hier: http://keine-schufa.blogspot.com/2009/10/pfandungsschutz-fur-girokonto-p-konto.html
Da deine Tochter einen gewissen behinderungsgrad hat kann sie sämtliche dinge beim Amt beantragen unteranderem zuschüsse für Möbel und bekleidung!
sie hat volle 100%
Soweit ich weiß zahlt die Arge das billigste Umzugsunternehmen. Kannst Sie ja Fragen unter welchen Bedinungen Sie auch die Freunde bezahlen (ggf handschriftliche Rechnung) Die erforderlichen Möbel zahlen Sie, allerdings nur einen Teil, da Sie von Dir erwarten, daß Du sie gebraucht kaufst.
das wäre nicht das problem nur die matraze sollte nicht schon benutzt sein ich wäre selber nicht auf die idee gekommen umzuziehen das war das jugendamt nur leider habe ich nicht das geld um das selber zu kaufen nicht mal gebraucht
zitronenmelisse am 27. August 2009 01:44 Da hast Du schon recht eine Matratze sollte schon neu sein. Ich habe vom Jugendamt schon viel Unterstützung bekommen ggf. haben Sie ja auch Ideen und Möglichkeiten.
Ich glaube nur wenn es "zur Aufnahme der Beschäftigung" nötig ist.. Aber frag das lieber beim Amt nach..
Nach § 53 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für den Umzug (Umzugskostenbeihilfe). Nach § 54 Abs. 6 SGB III werden die Umzugskosten nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes erstattet. Diese Leistungen können nach § 16 SGB II auch für ALG II-Empfänger erbracht werden. Die Leistungen im Rahmen der Mobilitätshilfen sind "Kann-Leistungen", bei deren Gewährung der Beklagten ein Ermessen bei der Prüfung des Einzelfalles eingeräumt ist. Eine Ermessensausübung kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mobilitätshilfen gegeben sind. Die Umzugskostenbeihilfe bei auswärtiger Arbeitsaufnahme setzt nach § 53 Abs. 1 SGB III voraus, dass diese Förderung zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist. Neben der subjektiven Notwendigkeit - im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Bestandteil des Notwendigkeitserfordernisses ist, allein aber eben nicht ausreicht - muss auch die objektive Notwendigkeit der Förderung vorliegen. Der Notwendigkeitsbegriff bringt nämlich (auch) zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der Bundesagentur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Arbeitsaufnahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (Thüringer LSG, Beschluss vom 6. November 2003, L 3 AL 755/01, veröffentlicht in juris; SG Dresden, Urteil vom 25. Februar 2006, S 23 AL 2075/04, veröffentlicht in juris). Die Beantwortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die (auswärtige) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine Prognoseentscheidung voraus, die zu dem Resultat führen muss, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre (Thüringer LSG, a.a.O.; SG Dresden, a.a.O.); Mit anderen Worten heißt dies, dass die Förderung unverzichtbar und unerlässlich sein muss; bloße Zweckmäßigkeit allein genügt nicht. Sinn und Zweck der Förderung bestehen nämlich darin, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Wiedereintritt in das Berufsleben erschweren.
stell die frage besser zu einer anderen zeit, dann sind mehr user da, dann bekommst du evtl bessere tipps^^
zitronenmelisse am 27. August 2009 01:21 Wann ist die beste Zeit ???
DeLiCiOuSbAbEe am 27. August 2009 01:29 hmm... vielleicht so um 19.00?!
...auf dieser Seite kann man auch nach Auslandsbanken (weltweit) suchen. Evtl. hilft so ein Verzeichnis weiter. Man kann Addressen, Bankcodes SWIFT, BIC oder auch sehen ob die jeweilige Bank oder das Land irgendwo auf einer Geldwäsche-Liste stehen.
http://www.bankers-telenet.com
Suche nach z.B. "ICICI Bank"
Dieses Verzeichnis wird auch von Banken und Unternehmen für die Recherche genutzt.
Der Verkäufer hätte diesen Vorgang eBay melden können. Aber seine Entscheidung ist dir zu Gunsten gewesen. Alles ohne Probleme jetzt u. fertig. ENDE.
Der Verkäufer macht das und Du bekommst dann von Ebay eine Mail ob Du Dich damit einverstanden erklärst die Auktion nicht abzuwickeln, bestätigst das und das wars, der Verkäufer bekommt dann die Ebaygebühren zurück/gutgeschrieben.
eigentlich gar nicht das geld hätte ja eh der verkäufer bekommen,wenn dereinverstanden ist is doch alles o.k.
ja aber ich muss doch vom kauf zurück treten und das läuft doch über ebay
du musst das nicht klären, wo kein kläger ist, benötigt man auch keinen richter. erstatte die verkaufsprovisionen an den verkäufer und dann sollte alles ok sein.