Das kommt darauf an.
Im Außenverhältnis, also dem mit der Telephongesellschaft, wird er wohl dann wirksam sein, wenn Dein Mitbewohner es zu vertreten hat, daß Du Zugang zu den entsprechenden Daten bzw. dem Telephon hattest. Das wird vermutlich der Fall sein.
Dein Mitbewohner wird allerdings insoweit schadlos gestellt, daß Du ihm vollumfänglich zum Ersatz des Schadens verpflichtet bist. Das bedeutet: Wenn er zum alten Anbieter zurückkehren will, hast Du alle damit verbundenen Kosten sowie eventuelle Ausfälle bzw. Folgekosten zu bezahlen.
Dem Telefonabieter ist es egal, ob du zu dem Wechsel berechtigts warst oder nicht, der nimmt scheinbar jeden, den er kriegen kann.
Wenn der Anschluss aber auf dem Namen deines Mitbewohners angemeldet ist, solltest du dich schnellstens um den Widerruf kümmern, bevor der Stress mit deinem Mitbewohner beginnt.
andreas48 am 25. Oktober 2007 19:37 Sehe ich auch so, zumal der Vertrag ja eigentlich nichts rechtsgültig ist, da du ja keinen Telefonanschluss hattest und damit nicht wechseln kannst..