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Antworten auf Fragen von bernot

reduzierter Kindesunterhalt in Erziehungszeit??

beantwortet von marxx am 27. März 2008 11:04
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Bestehen für diese beiden anderen Kinder Kindesunterhalt-Titel?

Kommentar von bernot am 27. März 2008 11:08

Nein, dass wurde so vereinbart



reduzierter Kindesunterhalt in Erziehungszeit??

beantwortet von Mietnormade am 27. März 2008 10:14
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Wie Du schon geschrieben hast darf sich die Unterhaltszahlung gegenüber Deinen anderen Kindern nicht ändern.



reduzierter Kindesunterhalt in Erziehungszeit??

beantwortet von justika am 27. März 2008 10:12
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Berechnet Dir gern Dein zuständiges Jugendamt und gibt Dir dann nähere Auskünfte dazu. Können wir so nicht sagen.

Kommentar von A0fc7a6b9daf733da0cf5d86e1f16950smallmoon73 am 27. März 2008 10:14

Das Jugendamt ist für Unterhaltsfragen immer dein Ansprechpartner!



Nebenkosten/Heizungsnachzahlung

beantwortet von tradaix am 11. März 2008 00:22
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Wann muss abgerechnet werden?

Der Vermieter muss die Abrechnung spätetestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen.

Der Abrechnungszeitraum muss ein Jahr betragen. Meistens entspricht er dem Kalenderjahr. Der Vermieter kann aber auch andere Abrechnungsperioden wählen, etwa vom 1. Juli bis 30. Juni. Ein längerer Zeitraum ist nicht zulässig. Die Abrechnung ist unwirksam. Aber auch eine kürzere Frist, zum Beispiel sieben Monate, ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Nach Ablauf der zwölf Monate kann er keine Nachforderungen mehr stellen und bleibt möglicherweise auf einen Teil der Kosten sitzen, die er bereits gezahlt hat.

Andererseits ist der Vermieter auch nach Fristablauf keinesfalls von Pflicht befreit, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Der Mieter hat auch nach Ablauf der Frist ein Recht auf eine korrekte Abrechnung. Hat der Mieter zuviel vorausgezahlt, kann er sein Guthaben einklagen und verlangen, dass die Vorauszahlungen angepasst werden.

http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermieten/artikel/99/26073



Nebenkosten/Heizungsnachzahlung

beantwortet von bengi912 am 10. März 2008 22:57
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wenn sich die nachforderungen für heizkosten auf das jahr 2006 beziehen, was aus der rechnung deutlich werden müsste, dann ist es rechtens.

Kommentar von bernot am 10. März 2008 23:15

Der Vermieter will aber 800 Euro für 4 Monate, obwohl ich jeden Monat 150€ Nebenkosten bezahlt habe...

Kommentar von A771c1885496c251388a1b89bbe694edsmallkoira1975 am 10. März 2008 23:56

Nebenkosten sind ja nicht nur die Heizkosten und Du bist nach 4 sehr heizintensiven Monaten ausgezogen. Nebenkosten und Heizkosten werden immer für 12 Monate ausgerechnet, so dass man im Winter meist weniger zahlt als man verbraucht und im Sommer mehr. 800 Euro finde ich auch viel. Die Rechnung kannst Du Dir aufschlüsseln lassen.

Kommentar von bernot am 11. März 2008 20:27

hierbei handelt es sich ausschließlich um Heizkosten. Auch wenn der Winter hart war, so hart aber nun auch nicht. Ich hätte dann ja 1400 € verheizen müssen.. dass gibst doch garnicht, selbst wenn meine Fenster Tag und Nacht offen gestanden hätten. Begründet wird das damit, dass er ( vermieter) seinen Öltank füllen lassen mußte.



Nebenkosten/Heizungsnachzahlung

beantwortet von Valve am 10. März 2008 22:56
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Bis zu drei Jahre kann es der Vermieter nachfordern

Kommentar von Simple_avatar4smallanjanni am 11. März 2008 09:37

Nein, das ist falsch.



Nebenkosten/Heizungsnachzahlung

beantwortet von HerrLich am 10. März 2008 22:56
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Ja, es ist rechtens. Du musst Deinen Verbrauch bezahlen.



Nebenkosten/Heizungsnachzahlung

beantwortet von Werdertier am 10. März 2008 22:56
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JA da die Abrechnung von Vermieter zu Vermieter unterschiedlich gemacht werden aber immer ein Jahr rückläufig. Und damit ist es Normal das du die Abrechnung für 2006 erst 2007 bekommst.

Gruss



Nebenkosten/Heizungsnachzahlung

beantwortet von dragon100 am 10. März 2008 22:55
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Wenn Du zuviel verbraucht hast,ja.



Durch TVöD Umstellung keine Ortszuschlagsberechtigung

beantwortet von anjanni am 29. Februar 2008 12:58
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Das mit dem Ortszuschlag galt aber doch auch schon vor der Umstellung auf TVöD. Da hat Dein Sachbearbeiter wohl vorher schon nicht aufgepaßt. Seit wann bist Du denn getrennt/geschieden? Seit wann kriegst Du das Kindergeld nicht mehr?

Unterhalt rückwirkend kürzen kannst Du wohl nicht. Wenn Du aber jetzt in der Tabelle eine Zeile tiefer rutscht, kannst Du natürlich für die Zukunft kürzen - nach schriftlicher Ankündigung u.U. Ändern lassen des Titels.

Kommentar von bernot am 29. Februar 2008 13:50

Hallo, schnelle Antwort .Danke. Bin seit 2003 geschieden. Mein Sachbearbeiter war immer informiert.Hatte nie Beanstandungen. Es gibt übrigens keinen Titel.Mein Anwalt hat das berechnet, der Gegenanwalt für gut befunden, dass wars.Wieso eine Zeile tiefer rutschen?

Kommentar von Simple_avatar4smallanjanni am 29. Februar 2008 14:13

Na gut, je nachdem wie Du die Tabelle hältst: höher.

Im TVöD gibt es doch diese Besitzstandsklausel, nach der Du alle bisherigen Zuschläge auch weiterhin bekommst mit diesem Anpassungsbetrag. Gab es da mal eine Lücke? (Für meinen Sohn z.B. bekomme ich den Zuschlag nicht mehr, weil der zwischendurch mal "raus" war und jetzt wieder in Ausbildung ist. Ich kriege Kindergeld, aber keinen Zuschlag.) Sonst solltest Du Dich noch mal beim Personalrat erkundigen.

Wenn's keinen Titel gibt, brauchst Du den auch nicht ändern zu lassen. Wenn Du also in der Tabelle in die nächstniedrige Einkommensgruppe gerutscht bist, zahlst Du entsprechend weniger, kündigst das aber trotzdem vorher schriftlich an. Außerdem legst Du am besten die aktualisierten Einkommensnachweise bei und schreibst noch eine halbe Zeile dazu, damit es keinen Ärger gibt.



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