Als Arbeitgeber kann ich Ihnen nur raten mit allen Mitteln gegen die SOKA Zwangskasse vorzugehen. Dort werden Sie als Versicherungsnehmer weder fair beraten noch will man Ihnen irgend etwas gutes. Was viele nicht wissen die SOKA ist eine reine Aktiengesellschaft die nur Ihren eigenen nutzen sucht. Also Widerspruch und Klagen. das ist das einzige was diese A........ verstehen. Grüße aus Hessen
Mir ist folgendes passiert. Nach über 25 Jahren Betriebszugehörigkeit schied ich aus der Firma aus. Firma wurde verkauft. Mein Arbeitgeber hat während dieser Zeit Monat für Monat Geld in die betriebliche Altersvorsorge (SOKA-BAU) einbezahlt. Nachdem ich aus dieser Firma ausgeschieden bin, hatte ich alle Voraussetzungen erfüllt für die Betriebsrente. War damals 60 Jahre. Zu früh um die Altersrente zu beantragen, ohne lebenslang 18% weniger Rente im Monat zu bekommen. Also habe ich mich selbständig gemacht und mit 65 Jahren meine Altersrente beantragt. Das ging problemlos und ohne Abzüge. Gleichzeitig habe ich bei der SOKA-BAU einen Antrag auf die Betriebsrente gestellt. Ich erhielt eine Mitteilung, dass ich nur den nicht verfallbaren Teil der Altersrente von denen bekomme ( 50%). Begründung, ich sei bei meinem Austritt aus der Firma, aus dem Geltungsbereich der SOKA-Bau ausgeschieden und deshalb müsste ich lebenslang auf die Hälfte meiner Altersrente verzichten. Es spielt dabei keine Rolle, wie lange ich in dieser Firma war, ob ich alle Voraussetzungen erfüllt habe. Kurzum, der Abzug sei von den beteiligten Tarifpartnern in den Statuten so festgelegt worden. Härtefallklauseln sind keine vorgesehen. Der Betrag ist auch nicht dynamisierbar, also bleibt immer in dieser Höhe gleich. Meine Frage an die SOKA-Bau, wer nun das Geld bekäme, welches mir einbehalten wurde, darauf erhielt ich die Antwort, das bekämen andere. Ein Justiziar der SOKA-Bau hat mir, nachdem ich mit Klage drohte geschrieben, da hätte ich keinerlei Chancen bei einer Klage. Wäre evtl. bei dem Fragesteller abzuklären, ob auch in seinem Fall bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der Geltungsbereich verlassen wird und später auch nur ein Teil an Altersrente gezahlt wird. Wer könnte mir auf meine Schilderung einen Rat geben, was ich machen könnte?
hier ist auch noch ein recht hilfreicher artikel zu dem thema:
Sofern es eine sog. "Entgeltumwandlung" in bAV war, sind alle Beiträge von Beginn an sofort unverfallbar. Sind die Beiträge vom Arbeitgeber erbracht worden, sind diese nach einer Frist von 5 Jahren ebenfalls unverfallbar. Er kann also den AG wechseln und ggf. seinen Vertrag zum neuen AG mitnehmen (Portablilitätgesetz - je nach Durchführungsweg mit mehr oder weniger Aufwand). Ob das in diesem fall ratsam ist, muss geprüft werden, denn das Recht der Arbeitnehmer auf Übertragung bzw. Mitnahme der erdienten Altersversorgung von einem Altarbeitgeber auf einen Neuarbeitgeber ist mittlerweile auf Basis des Betriebsrentengesetzes (siehe § 4 BetrAVG) umfassend im Sinne der Arbeitnehmer geregelt. Der Portabilitätsgedanke wird daher verständlicherweise auch im Vertrieb dem zu "beratenden" Arbeitnehmer als Vorteilsargument regelmäßig herausgestellt. Die versicherungsförmige Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung über Pensionskassen, Pensionsfonds bzw. Direktversicherung erscheint daher in der Tat im Sinne der Arbeitnehmer durch den Gesetzgeber nochmals zusätzlich gestärkt, befördert und demnach empfohlen. Pensionszusagen und Unterstützungskassen stehen in diesem Zusammenhang vermeintlich benachteiligt demgegenüber hinten an. Zwei Argumente hinsichtlich des Portabilitätsgedankens bleiben allerdings regelmäßig nicht erwähnt. Zum einen muss überlegt werden, ob eine ständige Mitnahme der "erdienten Versorgung" durch den Arbeitnehmer schon allein hinsichtlich einer Risikostreuung sinnvoll ist. Die Finanzwirtschaft lebt schon seit ihren Anfängen den sog. Diversifikationsgedanken. Die Bündelung des Ausfallrisikos der erdienten Versorgungsanwartschaft auf einen – und möglicherweise dann nicht den besten – Versicherer erscheint in der Tat (und im Hinblick auf die aktuelle angespannte Situation der Versicherungswirtschaft) nicht empfehlenswert. Eine Aufteilung des Ausfallrisikos für den Arbeitnehmer auf mehrere "Zahlstellen" bleibt für ihn als bloßen Leistungsempfänger der Versorgungsleistung tatsächlich ohne jeglichen Nachteil. Als zweites muss hervorgehoben werden, dass der Arbeitnehmer regelmäßig eine mögliche Schlechterstellung der Versorgungsleistung bei Übertragung auf einen neuen Versorgungsträger erfährt. Die Übertragungsabkommen der Versicherer sowie das Betriebsrentengesetz regeln den Übertragungswert und vereinbaren, dass eine Übertragung auf einen neuen Versorgungsträger keinerlei zusätzliche Kosten für den Arbeitnehmer hervorruft. Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine – bezogen auf den Übertragungswert – wertgleiche Zusage zu erteilen. Da als Übertragungswert regelmäßig das Deckungskapital anzusetzen ist, bestimmt allein der neue Tarif bei dem möglicherweise neuen Versorgungsträger letztlich die Leistungen. Der Arbeitnehmer allerdings als Leistungsempfänger erbt demnach mit der Übertragung und einem neuen Tarif die aktuellen Rechnungsgrundlagen (aktueller Rechnungszinssatz sowie biometrische Rechnungsgrundlagen, d. h. Sterbetafeln) sowie die Kostenstrukturen des neuen Versorgungsträgers. Die Berücksichtigung dieser Gesichtpunkte soll nunmehr eine Überbewertung des Portabilitätsgedanken in einem neuen Verständnis erscheinen lassen.
Schau mal, ob das Deine Fragen beantwortet
http://de.wikipedia.org/wiki/BetrieblicheAltersversorgung#FolgenbeiAusscheidenbeiDV.2CPK.2C_PF
Bisher läuft es ganz gut. Meine persönlichen Erlebnisse als Anleger bei Smava und Auxmoney schildere ich in meinem Blog. Bei smava ist meine Rendite bisher ca. 7%.
Lies dazu gerne http://www.p2p-kredite.com/meine-smava-erfahrungen-update-september-09_2009.html
Hier wär auch ne tolle Möglichkeit für Familien mit Kinder Urlaub zu machen http://www.bayernreise.eu/ferien/reiterferien-kinder-reiturlaub-reiterhof.html der Ponyhof ist preislich bestimmt ok
Das neue Gesetz hat natürlich 2 Seiten der Medaille. Das Finanzamt kann den Immowert nideriger veranschlagen als der Marktwert oder höher. Nur, seit der neuen Gesetzgebung können Sie gegen den Wert des FA's Marktwertgutachten eines bestellten Immobilien Sachverständigen vorlegen. Die FA' erkenn diese meistens an, wenn Sie von öffetnlich bestellten Gutachtern kommen.
Ob es Sinn machen so ein Gutachten anfertigen zu lassen, sollten Sie vorher mit dem Sachverständigen kostenfrei abklären. Einen Sachverständiger der dieses so handhabt und wo Sie zu dem Themma ein kostenloses eBook herunterladen können finden Sie hier: www.erbschaftssteuer-immobilien.de
Ich hoffe ich konnte Ihnen ein Weg helfen. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, so scheuen Sie nicht mich anzusprechen.
Alles Gute und viel ERfolg für Sie.
Die Höhe der Rechnung ist absolut in Ordnung. Genaue Informationen über die Kosten eines Steuerberaters findest du hier: http://steuerberater-beruf.de/
in Internet und Literatur (Steuertipps) selber schlau machen und über Elster online beim Finanzamt einreichen, mache ich seit Jahren so und weiß dadurch welche Rechnungen ich geldent machen kann (Literatur ist genauso wie der Steuerberater abzugsfähig). Aber 84 € ist auch ein guter Preis.