Wer ein deutsches Kind hat und sich an seiner Erziehung beteiligt hat Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 28 I S.1 Nr.3 AufenthG. Diesen erhält man auf Antrag, nicht automatisch. Der Aufenthaltstitel wird verlängert solange das Sorgerecht geteilt wird d.h. praktisch bis zur Volljährigkeit des Kindes.

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