Generell kann man sagen, dass Wohnen im Industriegebiet nur in sehr engen Fällen möglich ist (etwa als Betriebsleiter).

Gewissheit bekommst du letztendlich nur, wenn du beim Baurechtsamt nachfragst. Die Kollegen dort haben die Bebauungspläne parat und können für deinen Einzelfall dir eine Auskunft geben. Hier auf gutefrage.net wird es mühselig, zumal es sich nicht so einfach und pauschal beantworten lässt.

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Ich schließe mich meinem Vorredner an. Es sind ggf. Abstandsflächen, Baugrenzen und die Grundflächenzahl (je nach Bebauungsplan) zu beachten.

Sofern die Garage eine mittlere Wandhöhe von max. 3 Metern hat und eine Wandfläche von max. 25 m², darf die Garage in den Abstandsflächen errichtet werden, ansonsten außerhalb. Die Nutzfläche von 100 m² darf auch nicht überschritten werden, da ansonsten eine Baugenehmigung notwendig würde.

Um dein Bauvorhaben abschließend klären zu lassen, empfehle ich dringend, der Baurechtsbehörde das Anliegen zu beschreiben, inklusive Zeichnungen und einer Lageskizze.

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Zunächst kann ich mir nur schwer vorstellen, wie man einen Baum verkaufen will, wenn dieser fest verwurzelt auf dem Grundstück steht. Höchstens dann, wenn das Grundstück mitverkauft wird...

Wie die anderen schon sagten: bei der Gemeinde erkundigen, ob es eine Baumschutzsatzung gibt.

Gerade bei solchen Bäumen empfiehlt es sich, bei der Unteren Naturschutzbehörde (angesiedelt beim örtlichen Landratsamt) nachzufragen, ob diese ggf. gefällt werden kann. Wird dies nämlich gemacht und es stellt sich im Nachhinein raus, dass es hätte nicht gefällt werden dürfen, kann es u.U. etwas Ärger geben. Hierbei unbedingt die Schnittverbotszeit (März bis Oktober) beachten!

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Bei der Erschließung von Neubaugebieten ist heute schon eine umfangreiche Vorprüfung in naturschutzrechtlicher Hinsicht notwendig, darunter werden auch die Eingriffe in die Natur bilanziert, in sog. "Ökopunkten" bewertet und als Kompensationsmaßnahme Flächen anderswo aufgewertet. Dadurch soll der Eingriff quasi ausgeglichen werden. In meinen Augen aber auch nur Greenwashing und total schräg.

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Als Ergänzung zu Florabest: hier ist nicht nur das Wasserhaushaltsgesetz betroffen, sondern auch prominent auch das Bodenschutzrecht in Form des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Je nach Art der Verschmutzung ist der verunreinigte Boden belastet und müsste ggf. sehr teuer saniert werden.

Zusätzlich kann je nach Sachverhalt und Behebung der Schäden auch das Abfallrecht in Form des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit reinspielen.

Mit dieser Aktion würde sich der Eigentümer auf jeden Fall das gesamte Umweltamt bzw. die einzelnen Fachbereiche gegen sich aufbringen. Bei größeren Schäden schaltet sich das Strafrecht zusätzlich mit ein, z.B. § 324a StGB.

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