Hier ist eine Kostenlose 2D/3D CAD Software: http://www.cad-schroer.de/Products/MEDUSA/M4Personal/
Solltest du auch kommerziell damit was machen wollen: eservices.cad-schroer.de
Alles Quatsch! Lest bitte SGB 3 § 134 Absatz 2 Satz 2! Für Auszubildende gibt es Sonderreglungen!!!
Wolfi0410 am 10. November 2009 01:25 Sehr interessant. Danke für den Tipp, werde mich gleich drum kümmern.
Wolfi0410 am 13. November 2009 16:11 Hab mich jetzt mal schlau gemacht.
Danke nochmals für Deine Antwort aber:
Die Berechnungsgrundlage für das ALG 1 war früher die Hälfte des tariflichen Lohnes des erlernten Berufs.
Seit 2004 ist die Berechnungsgrundlage für das ALG 1 nach der Lehrzeit, das Lehrlingsgehalt also die Ausbildungsvergütung die der Lehrling erhalten hat.
die Durchführungshinweise zu § 131 SGB III der Arbeitsagentur sagen hier folgendes : Berufsausbildung Rz (131.26)
(1) Für Zeiten der Beschäftigung zur Berufsausbildung (§ 25 Abs. 1) ist grundsätzlich das erzielte, beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Ausbildungsvergütung) zugrunde zu legen.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p131.pdf
Den Absatz 2 Satz 2 gibt es im §134 nicht mehr. Der ganze § 134 besteht nur noch aus einem Satz, nämlich der Festlegung der Berechnung Monat mit 30 Tagen. Alle anderen Texte im Internet sind veraltet.
Schade eigentlich.
bei gerechtfertigten gewährleistungsansprüchen zahlt der verkäufer.
rufe mal da an und frage ob die dir einen rücksendeaufkleber schicken können da es sich um ein garantiefall handelt müssen die eigentlich einen schicken oder sie sagen dir du sollst es portofrei oder unfrei zurückschicken
likatoma am 14. Oktober 2009 11:51 diese klausel mit den 40 euro gilt nur wenn du den artikel zurück geben willst
Wenn es defekt ist bezahlst du nur, wenn du den Kauf rückgängig machst, nicht bei Reperatur in der Garantiezeit. Das Fernabsatzgestz bezieht sich auf Rücksendungen innerhalb von 14 Tagen. Dann musst du bis 40 Euro das Rückporto tragen.
§439BGB "Nacherfüllung"
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Darunter fällt auch eine Reperatur in Garantiefall!
Wolfi0410 am 14. Oktober 2009 11:58 Das war´s was ich suchte. Danke
Wolfi0410 am 16. Oktober 2009 03:55 Muss ich jetzt gleich noch einen dranhängen.
Jetzt sagt der Verkäufer seine Gewährleistung endet mit Übergabe der Ware und aus Kulanz will er reparieren/austauschen aber keine Rücksendekosten tragen.
Es gibt doch eine gesetzliche Gewährleistungspflicht???
Wo find ich die? In §439BGBG hab ich nichts von Fristen lesen können oder hab ich Tomaten auf den Augen.
"Der Anspruch auf Nacherfüllung ist eine modifizierte Form des ursprünglichen Erfüllungsanspruches. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache nicht nach, hat er seine geschuldete Leistung noch nicht erbracht. An die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruches tritt dann der Nacherfüllungsanspruch."
Hallo, der Mangel muss normalerweise bei Übergabe der Ware vom Händler an den Käufer vorliegen. Aber innerhalb von 6 Monaten gilt §476, also ist es keine Kulanz, er muss reparieren bzw. austauschen.
"Danach hat der Verkäufer so lange den Kaufvertrag nicht erfüllt, bis er dem Käufer eine mangelfreie Sache verschafft hat. Daher besteht für den Verkäufer weiterhin die Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache. Das Gesetz räumt dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit ein, den Umstand der mangelhaften Lieferung innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu beseitigen. Nach Wahl des Käufers muss er entweder die mangelhafte Sache nachbessern oder eine gänzlich neue mangelfreie Sache nachliefern. Kommt er dieser Mangelbeseitigung fristgerecht nach, so tritt endgültig Erfüllung des Kaufvertrages ein. Der Verkäufer hat also ein Recht zur zweiten Andienung."
§ 476 Beweiskraftumkehr:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Viele Grüße!
Wolfi0410 am 17. Oktober 2009 02:26 Danke Dir nochmal ganz herzlich für Deine Bemühungen.
Ich benutze gerne xilisoft video editor. Es gibt 3 Software darin. Damit kannst du Filme zusammenfügen, abschneiden oder teilen. Sehr leicht zu bedienen! http://www.xilisoft.de/video-editor.html
Ich weiß man soll die Kommentarfunktion benutzen.
Abschliessend an alle. Ihr habt mir geholfen.
Ihre Ausbildung war am 19.06. beendet, da hatte sie aber schon die Zusage der Agentur auf eine Zusatzausbildung zu ihrem Beruf welche jetzt vom 03. - 28.08. läuft. Werde versuchen wenigstens für die 2 Monate noch KG zu bekommen.
Sie hat einige erfolgversprechende Bewerbungen laufen wo sie auch schon zum Vorstellungsgespräch war. Wollen wir hoffen, dass sie zum 01.09. einen Job hat.
Nochmals Dank an Euch.
UNter welchen Bedingungen es noch KG gibt, ist hier in einer TaBelle zusammengefasst:
http://www.klicktipps.de/kindergeldfaq.php#Altersgrenzenbeim_Kindergeld
Möglichkeiten:
Ausbildungssuchend gemeldet,
Praktikum
Studium
Zeit vor Studium
Zeiten zwischen Ausbildungsabschnitten
antola61 am 18. August 2009 10:42 hier ist alles gesagt, was du wissen mußt! ich schätze, du hast schlechte Karten mit dem Einspruch :-((
Und: die Altersgrenze ist seit neuestem 25, nicht 27 (die gilt nur bei Behinderung)
Mußt halt nochmal ein neues Kind bekommen :-)) - das wird toll gefördert von unserem lieben Staat... aber wenn sie dann richtig Geld kosten die lieben "Kleinen" dann ist nix mehr mit Unterstützung vom Staat!
JoWaKu am 18. August 2009 12:16 "schätze, du hast schlechte Karten mit dem Einspruch"
Wenn sie sich danach AUSBILDUNGSPLATZsuchend gemeldet hat.
oder jetzt ein "Praktikum für eine Ausbildung" bzw. eine weitere Ausbildung käme, bestünden durchaus Chancen:
www.klicktipps.de/kindergeldfaq.php#zwischenausbildungsabschnitten
.
"27 (die gilt nur bei Behinderung)"
für zu Hause labende behinderte Kinder gibt es unbegrenzt KG.
Wolfi0410 am 18. August 2009 11:51 Danke
Sofern deine Tochter ihre Ausbildung abgeschlossen hat, ist das Kindergeld beendet. Die Voraussetzung "arbeitsloses Kind" gilt nur bis zum 21. GEburtstag. Danach ist damit Schluß. Etwas anderes ist es, wenn deine Tochter irgendwie geartet wieder etwas mit Ausbildung zu tun hat. Dann gilt die Altersgrenze 25. Geburtstag. Steht alles im X. Buch des Einkommensteuergesetzes. § 32 wurde ja oben schon genannt.
Wolfi0410 am 18. August 2009 11:52 Danke
Hier ist auf jeden Fall geregelt, in welchem Alter es noch Kindergeld gibt. da ich nicht weiß wie alt deine Tochter ist kann ich dir jetzt nich sagen was auf sie zutrifft, musst du selber schaun ;-)
Ansonsten steht eiegntlich alles im estg drin was es übers Kindergeld gibt, du kannst aber auch mal bei wiki nachschaun, da is auch viel erklärt
Aleandra am 17. August 2009 13:22 Sorry, dass ich hier gerade meinen Kampf mit der Technik austrage *lach Scheinbar liegt es daran, dass die Nachricht nicht akzeptiert wird wenn ich dir den Link zu nem Gesetzestext poste.
Schau also mal im estg §32, da stehen die Altersbeschränkungen drin. U.a eben auch, dass es Kindergeld ab 21 nur gibt wenn das "Kind" denn keine Ausbildung hat.
Aleandra am 17. August 2009 13:27 Und jetzt sollte ich es dann lassen, weil ich jetzt vor lauter Rumgefuchtel auch noch Mist schreibe *örks Ab 25 meinte ich, nicht 21. Schaus dir einfach am besten im § an und ignoriere was ich sonst geschrieben hab...!!!
Wolfi0410 am 17. August 2009 14:41 Danke, aber ich such ja nicht ob ich sie in der ESt.-Erklärung ansetzen kann sondern ob sie nach abgeschlossener Berufsausbildung und arbeitssuchend noch Anspruch auf Kindergeld hat.