Einen Monat ist man in der gesetzlichen Krankenkasse weiterversichert, danach muss man den Beitrag selber zahlen.
Anspruch hat man auf gar nichts, es sei denn, es ist eine Betriebsrente vereinbart worden, davon gäbe es einen prozentualen Pauschalbetrag - Rente würde ja nicht fällig.
Fordern oder gar erstreiten kann man in so einem Fall gar nichts, nicht einmal das vollständige Monatsgehalt.
Es besteht z.B. kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. http://www.wprmaier.de/news/0110int/20011009.htm
Zander1961 am 6. Februar 2008 18:01 OoooH Was ist denn mit deinen Buchstaben los??? ;)
HerrLich am 6. Februar 2008 18:04 Denkste ;-) Du warst zu schnell. LG
leider meistens nur einen feuchten händedruck .
Soweit ich weiß nix - es sei denn es stand was davon im Vertrag
Abhängigkeitsverhältnis: Entsteht durch Eingliederung des AN in eine fremde A’organisation. Der AN wird persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich unter die Direktionsgewalt des AG gem. Art. 321 d OR unterstellt. Diese rechtliche Unterordnung unterscheidet den AV von den Verträgen auf selbständige Dienstleistung, insbeso. vom Auftrag gem. Art. 394. Die Unterscheidung ist dort schwierig, wo der Gläubiger der Dienstleistung Weisungsbefugnisse hat (z.B. der Fussballtrainer, Disk-Jockey). Der Franchisenehmer ist eine arbeitnehmerähnliche Person.
Gefunden auf Seite
Nichts.
Bei Beamten wird das Einkommen für (einen Monat ?) weitergezahlt.
Ich glaube die Ehefrau/der Ehemann erhalten 3 Monate noch das volle Gehalt. Andere Personen haben meines Wissens keinen Anspruch.
Lamai am 6. Februar 2008 17:54 Zumindest ist/war es bei der DB so.
Eine Trauerkarte! --- Du meinst Betriebsrente oder sowas? Was ist denn in dem Betrieb üblich? Manche machen das, manche nicht. Steht im Arbeitsvertrag würde ich schätzen.