Hilfreichste Antworten von VirtualSelf

  • 0
    HARTZ IV - versch. Rückzahlungen - wie viel darf Amt fordern?
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Gem § 43 Abs. 2 SGB II ist die Aufrechnung auf 30% deines individuellen Regelbedarfs beschränkt.

    Kommentar von DerHans DerHansDerHans

    Bei weiteren Verstößen wird er aber auch noch weiter sanktioniert bis NULL

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Aufrechnung und Sanktionierung sind zwei paar Schuhe.

    Im oben dargestellten Sachverhalt ist kein nach § 31 SGB II ff.sanktionierbarer Verstoß erkennbar.
    Das heißt: es greift NUR die Aufrechnung nach 43.

    Wenn mal irgendwann eine Sanktion dazukäme, dann liefe die natürlich parallel bzw. zusätzlich.

  • 1
    Kann man so etwas mächtiges wie die Arge einfach verklagen ??
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Solche Observationen werden vom Jobcenter nicht durchgeführt; dazu ist weder Personal vorhanden, noch ergäben sich daraus irgendwelche verwertenbaren Informationen.

    Aufwand rechtfertigt die Kosten nicht.

    Deine Verwandten scheinen deutlich paranoid zu sein, was das Jobcenter betrifft. Wahrscheinlich ist es nur ein eifacher Spanner oder Stalker.

    Kommentar von compu60 compu60compu60
    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Im Link geht es um Hausbesuche und nicht um Observation.

    Genau lesen, dann klappt es auch mit den Tipps ...

    Kommentar von jennyitaliana90 jennyitaliana90jennyitaliana90

    ich habe mich mal ein bisschen schlau gemacht und auch einen link gefunden

    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/rechtswidrige-observierung-von...

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Genau diese Seite ist bedauerlicherweise nicht eine der seriösesten.
    Internet-BILD für H4'ler.
    Dort werden gerne mal Gerüchte kolportiert, deie tatsächlich nicht mehr sind als Gerüchte.

    Kommentar von jennyitaliana90 jennyitaliana90jennyitaliana90

    http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/agentur-fuer-arbeit-hartz-iv-wut-gegen-sta...

    Dass ist die süddeutsche ist die Zeitung für dich auch unseriös ???

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Jup. Wenn dort soetwas steht.

    Einem Bericht der Bild-Zeitung zufolge hat die BA am 20. Mai eine Weisung an alle lokalen Jobagenturen (Argen) und Jobcenter herausgegeben und darin ausdrücklich "Observationen" als Maßnahmen bei "Verdacht auf einen besonders schwerwiegenden Leistungsmissbrauch" genannt.

    In der Tat werden in der DA Observationen gennant: und zwar als letztes Mittel in absoluten Ausnahmefällen. Dabei geht es nicht nur um die Schwere des LEistungsmissbrauchs, sondern auch um das Ausschöpfen anderer Mittel.

    Kommentar von 7AufEinenSchlag 7AufEinenSchlag7AufEinenSchlag

    Vorletzter Absatz:

    Auch werden Hartz-IV-Empfänger schon mal observiert....

    Nicht nur die fetten Überschriften lesen, das spart überflüssige Kommentare.

    Kommentar von jennyitaliana90 jennyitaliana90jennyitaliana90

    Du hast überhaupt keine Ahnung

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Nur weil es nicht das ist, was du hören möchtest, bedeutet es nicht, dass ich überhaupt keine Ahnung habe. Ich möchte behaupten, das Gegenteil ist der Fall ...
    du solltest einfach weniger Kabel 1 "Achtung Kontrolle" sehen.

    Natürlich gibt es auch Observationen ... aber dann sind da ganz dicke Fische an der Angel und nicht Lieschen Müller, die evtl. nebenbei noch schwarz Pfandflaschen sammelt.

  • 1
    Kind berufstätig und Eltern Hartz 4 Empfänger was steht denn Eltern zu ?
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Ist einfach:
    Kinder, die ihren individuellen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können, gehören nicht zur BG der Eltern.
    Außerhalb der BG ist ein Einkommensberücksichtigung über die Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II möglich. Diese Vermutung konstituiert aber keinerlei Pflicht. Da das Kind seinen H4-Eltern nicht unterhaltspflichtig ist, reicht eine einfach wahrheitsgemäße Erklärung, um der Unterhaltsvermutung wirksam entgegenzutreten.

    Eltern behalten ganz normalen Regelbedarf zzgl Anspruch auf ihre kopfanteilige Miete.

    Kommentar von UmfragenBernd UmfragenBernd

    ...aber warum umgehen das fast alle Jobcenter???? Streng nach der Devise, 100 x klappt es, 3 währen sich und die bekommen dann ihr Geld zurück???

    So ist wohl zZ der Zustand bei den Jobcentern. Mein Beispiel war: Papa/Mama Hartz4/ Sohn Lehre ca. mtl. 650 Euro netto.....

    Jobcenter zog rd. 550 mtl. ab / vor der Lehre ( Papa,Mama, Kind = 1550 Hartz4, bei Beginn der Lehre nur noch rd. 950€ ) ( bitte achte hier nicht auf 10€ )

    Genau das was Du schriebst und ich beschrieben hat, hat das Jobcenter falsch gemacht...., Absicht???, ich glaube ja!!!!

    Kommentar von JohannesJ54 JohannesJ54JohannesJ54

    Vorher wird für 3 Personen gezahlt, auch die Kosten der Unterkunft.

    Also insgesamt. 1.550.- Euro


    Wenn das Kind wegen eigenen Einkommens nicht mehr bedürftig ist:

    Das Kind sorgt für sich selber, zahlt also auch ein Drittel der "Kosten der Unterkunft".

    Die Eltern bekommen die Grundsicherung nur noch für 2 Personen und 2 Drittel der Kosten der Unterkunft. Insgesamt z.B. 950.- Euro.

  • 1
    Anspruchsbegründung für mehrere Bildungsgutscheine möglich (in Arbeitslosigkeit)?
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Wie kann man dies erreichen, ohne ggf. einen neuen Job in Aussicht zu haben und sich sicher zu sein, dass dies jetzt und perpektivisch hilft, nicht mehr in die Arbeitslosigkeit zu verfallen?

    Glasklar: gar nicht.

    Bildungsgutscheine sind knappe Ressourcen, die - erst Recht beim zweiten Mal - zielgerichtet vergeben werden und nicht auf bloßes Wunschdenken oder bloße Möglichkeiten hin.
    Kannst du nichts Konkretes nachweisen, das dich mit Sicherheit kurzfristig in Arbeit bringt, kannst du dir eine Anfrage sparen.

  • 3
    Bedarfsgemeinschaft und Bruder bekommt ALG 1
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Sorry, aber mir ist der Sachverhalt nicht klar: wie kommt es, dass du H4 beziehst, wenn deine Eltern beide Vollzeit arbeiten? Verdienen sie zusammen so wenig, dass sie euer aller Bedarf nicht decken können? Dass nur du Alg2 beziehst, ist formal-rechtlich kaum möglich. Sei es wie es sei.

    Deinen Bruder betreffend Folgendes:
    1) Sein Alg1 darf nur auf seinen Bedarf angerechnet werden; eine Verteilung innerhalb der BG ist unzulässig.
    2) Selbstverständlich kann er parallel Alg2 beziehen, wenn er mit Alg1 seinen Bedarf nicht decken kann.
    3) Bezieht er Alg2, ist das Jobcenter im Grundsatz auch vermittlerisch zuständig.
    4) Meldeversäumnisse und unzureichende Eigenbemühungen können im Alg1 eine Sperrzeit und im Alg2 eine Sanktion nach sich ziehen.

    Kommentar von bigJocker bigJockerbigJocker

    meine eltern verdienen beide zusammen ca. 2100€ Netto...

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Bei 2100 netto beträgt das anrechnungsfähige Einkommen sehr grob geschätzt 1400 EUR ... könnte also tatsächlich ein Leistunganspruch vorhanden sein .. allerdings nicht nur für dich, sondern auch für Eltern .. und ggf. Bruder (schon während der Ausbildung) ...

  • 1
    Wie heißt dieser Marvel Charakter (wahrscheinlich Schurke von Spiderman)?
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf
    Kommentar von Shinigami5 Shinigami5

    Ja, der ist es. Vielen dank

  • 1
    Hartz4 Ortsabwesenheit
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Es geht das Amt schlichtweg nichts an, ob und wo du Urlaub machst.

    Zudem ist die Auflage vom Amt vollkommen ungeeignet, eine unerlaubte Ortsabwesenheit nachzuweisen. Von daher nehme ich dir auch nicht ab, dass das Amt dieses verlangt hat.

    Normales und ausreichendes Procedere ist so: du beantragst, von den Verpflichtungen, Obliegenheiten der EAO freigestellt zu werden, und sprichst einen Öffnungstag-Tag, nach dem der gewährte Zeitraum ausläuft, persönlich beim Amt vor.

  • 1
    Was passiert, wenn man H4 bekommt und vergessen hat, einen Zuverdienst anzugeben ?
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Er bekommt eine Rückforderung für die Überzahlung und kommt, wenn er Glück hat, mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren davon.
    Ist sein Sachbearbeiter richtig gut drauf und geht der Betrug nicht allzu lange, kann es auch nur ein dududu geben ...

  • 0
    Haus auf Raten kaufen als Hartz-IV-Empfänger?
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Es ist schließlich das gleiche Prinzip wie bei der Miete, manchmal sogar noch günstiger.

    Es sind zwei vollkommen unterschiedliche Prinzipien.

    Die Übernahme der KdU bedeutet eine aktuelle Existenzsicherung, die Übernahme der Tilgung eine in die Zukunft wirkende Vermögensbildung. Genau die ist nicht Sinn und Zweck des SGB II-Rechts.

    Wird also nichts werden, zumal es mit dem Abbezhalen nicht getan sein wird, sondern i.d.R. hohe Erhaltungsaufwendungen dazukommen.

    Kommentar von DerHans DerHansDerHans

    Die Tilgungsrate wird auch für bestehende Finanzierungen nicht übernommen

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Jein
    Gibt mittlerweile Urteile (untergeordneter Gerichte), die die Übernahme in sehr engen Grenzen vorschreiben.
    Bei Neuerwerb wird das allerdings sicher nichts werden..

  • 0
    ALG2 Mutter,Wieviel Darf ich dazu verdienen
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Ahh .. kaum hält man sich mit der Beantwortung einer Frage zurück, werden hier hauchdünne Bretter gebohrt.

    Ist EXTREM simpel - und im Netz sollten dazu Tausende korrekter Antworten zu finden sein: dein Erwerbseinkommen als Kind darf bei deiner Mutter nicht angerechnet werden, außer du gibst ihr freiwillig etwas. Lediglich übersteigendes Kindergeld muss bei deiner Mutter berücksichtigt werden.

    Verdienst du genug, um deinen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten, fällst du AUTOMATISCH aus der BG mit Mutter raus. Außerhalb der BG ist nur eine Anrechnung deines Einkommens bei ihr über die Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II möglich. Diese Vermutung begründet aber keiner Pflicht, sodass du einfach sagen kannst, "Nö! Ich will lieber auf Rolex sparen!". Das MUSS das Amt letztlich akzeptieren.

    Das heißt: deine Mutter erhält weitehin ihren VOLLEN Regelbedarf zzgl. ihres kopfanteiligen Mietanteils. Deinen Bedarf (Mietanteil + Lebenshaltung) musst du aus deinem Erwerbseinkommen bestreiten.

  • 2
    Wohnung mit Mietschulden, negativer Schufa, Hartz IV und Wohnberechtigungsschein?!
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    In einigen Kommunen gibt es Fachstellen für Wohnungsnotfälle; dort ist die Aussicht auf Hilfe am besten, denn über eins sollte sie sich im Klaren sein: diie Kommune kommt die Unterbringung in einer Notunterkunft in der Regel deutlich teurer als reguläre Mietzahlungen.

    Schufa-Einträge sind allerdings ein Problem, das jeden Vermieter wenigstens hellhörig werden lässt; stehen diese Einträge noch mit Mietschulden in Verbindung, wird es definitiv sehr, sehr schwer, eine Wohnung zu finden, zumal irgendwelche Mietübernahme"garantien" des Jobcenters nicht wirklich viel wert sind; dennoch: einige Vermieter geben sich damit zufrieden, wenn das Jobcenter direkt die Miete überweist.

    Kommentar von MisterLe MisterLeMisterLe

    danke schön, hier scheint es eine solche stelle aber nicht zu geben :/ so wies aussieht kommt sie da nicht mehr so schnell weg

  • 1
    Eltern-Hartz4 gekürzt, Begründung Bafög des Kindes. HILFE !
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Von deinem BAföG-Höchstsatz dürfen 20% als zweckberstimmt nicht angerechnet werden; dazu hast du die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR frei; macht etwa 115 EUR, die schon mal von den 422 runtergehen.
    Der verbleibende Teil deckt gerade mal deinen Regelbedarf, nicht ab die KdU; insofern könnte da etwas gewaltig schief laufen, da nicht viel mehr als 40 EUR übersteigendes Kindergeld vorhanden sein können, die maximal bei deinen Eltern berücksichtigt werden dürfen => Widerspruch, Klage.

    Kommentar von alrafidain alrafidain

    Das habe ich leider überhaupt nicht verstanden. Könntest du deine Antwort bitte verständlicher schreiben? Ich bin irgendwie zu blöd zum Verstehen... Danke im Vorraus!

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Du hast einen Regebedarf, der sich aus dem Regelsatz und deinem Mietanteil zusammensetzt und der in deinem Fall rund 460 EUR beträgt. (306 + 153)

    Gegen diesen Bedarf muss dein Einkommen gegengerechnet werden und zwar unter Berücksichtigung der gesetzlichen Absetzbeträge:

    Dein Einkommen beträgt

    a) BaföG 422 EUR; davon sind 20% (des Höchstförderbetrages) als zweckbestimmt abzuziehen. Bleiben rund 338 EUR; davon gehen exakt 30 EUR Versicherungspauschale runter, bleiben 308 anrechnungsfähiges BAföG

    b) Kindegeld 184 EUR

    Summe a) + b) = etwa 490 EUR anrechnungsfähiges Einkommen auf deiner Seite.

    460 Bedarf < 490 Einkommen, folgt erstens, du fällst aus BG mit Eltern raus und 30 EUR übersteigendes KIndergeld (490 ./. 460) müssen in der elterlichen BG angerechnet werden.

    Kommentar von alrafidain alrafidain

    Hallo!

    Eine super Antwort, ich bedanke mich vielmals. Hättest du vielleicht auch ein paar Gesetzestexte bzw. Paragraphen auf die ich mich beziehen kann? Dann hätte ich ein wenig Argumentationsgrundlage :).

    Grüße

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Zur Einkommensanrechnung findest du alles wichtige hier:

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli...

    Kommentar von alrafidain alrafidain

    Moin,

    war heute bei der Arge und habe denen die Sachlage geschildert. Vielen Dank für deine Hilfe! Die Arge beharrt darauf, dass ich einen Teil der Mietkosten übernehmen muss. In der Bafögabrechnung ist kein Mietzuschuss integriert. Ich bekomme das "kleine Bafög" mit 422€ Förderung inkl. standard. 49€ Mietkostenpauschale. Wir wohnen zu fünft zuhause. Ich hätte ein Fünftel der Mietkosten von meinem Bafög zu übernehmen. Daran wäre nicht zu rütteln.

    Hast du vielleicht noch eine Idee, wie man es denen Recht machen kann?

    Danke im Vorraus!

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Kann sein, dass wir gerade aneinander vorbeireden.

    In der Tat hast du aus deinem BAföG deine kopfanteilige Mietkosten zu tragen; das heißt aber nichts anderes, als dass deinen Eltern und Geschwistern noch 4/5 der Miete überwiesen werden müssen.

    Eine zusätzliche An- oder Rausrechnung deines BAföG bzw. des Mietanteils ist nicht zulässig, denn in dem Fall zahltest du doppelt Miete.

    Du kannst versuchen, einen Zuschuss zu den ungedeckten Mietkosten nach § 27 Abs. 3 SGB II zu beantragen; da dein Bedarf auch unter Berücksichtigung des zweckbestimmten BAföG-Anteils insgesamt jedoch überdeckt ist, sieht es schlecht aus

  • 2
    Ärztliche Bescheinigung für Arge bei Laktointolleranz ?
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Grundsätzlich kann bei Lactoseintolleranz ein Ernährungsmehrbedarf geltend gemacht werden.

    Das Jobcenter übernimmt Attestkosten zur Zeit bis zur einer Höhe von Pi mal Daumen 6 EUR; will es ein ausfürliches Attest, sind auch diese Kosten zu übernehmen.

    Kommentar von Sesselschoner Sesselschoner

    supi, das freut mich ... danke :-)

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Hier nochmal der Link zun den Fachlichen Hinweisen bzgl. der Mehrbedarfe:

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli...

    Wichtig ist: dein Sachbearbeiter wird sich u.U. auf die dort genannte Liste des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge berufen. Die Ablehung eine Antrags auf Ernährungsmehrbedarf alleine mit Verweis auf diese Liste ist unzulässig (Fachaufsichtsbeschwerde); eine Ablehnung - wie Gewährung - muss immer die einzelfallbezogene Abwägung erkennen lassen.

    Kommentar von Sesselschoner Sesselschoner

    O P T I M A L ... der Link ist unbezahlbar !! 1000 Dank ...

  • 2
    Umzug in der Schwangerschaft
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    30m2 für zwei Personen dürfen nach jeder kommunalen Richtlinie unzumutbar beengt sein.
    Das heißt, die Zustimmung des Jobcenters wird ein MUSS sein; da in einigen Richtlinien Schwangere schon als zwei Personen zählen (spätestens ab 13 SSW), wird m.E. auch Wohnraum für das Baby berücksichtigt werden müssen. D.h. ihr hab Anspruch auf eine Wohnung für 3, was einer Größe von etwa 75m² entspricht (Zimmeranzahl ist egal).

    Also: Ab zum Amt, schnellstens Umzug beantragen, neue Wohnung suchen, genehmigen lassen, mit dem Umzug verbundene Kosten beantragen bis hin zur notwendigen Erstausstattung für euch als Erw. und das Kind.

    Kommentar von augustmami01 augustmami01

    Danke für die seriöse Antwort. Zu Wem muss Ich das Schreiben denn schicken? Zu dem letzten Bearbeiter der für unseren ALG2-Antrag zuständig war oder direkt allgemein zur Arge oder zu dem Job-Vermittler mit dem Ich auch in Kontakt stehe? Würde das lieber Schriftlich als Persönlich machen, da ich im Moment starke Schwangerschaftsbeschwerden habe.

    Was darf / muss ich dann alles Beantragen? Die Übernahme der Kaution? Die Kosten für den Umzug? Evtl. auch Küche oder Waschmaschine? (weil das hier zu unserer Wohnung gehört und wir somit dies nicht besitzen)

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    Schick es einfach als Einschreiben an das zuständige Jobcente; die müssen es intern weitereleiten.

    "Beantragen" darfst du, was dir gerade einfällt; sinnvollerweise solltest du aber nur solche Sachen beantragen, die vom Jobcenter zu leisten sind.
    Kaution? Klar
    Waschmaschine und Küche? Selbstverständlich ... und zwar als BEIHILFE (Erstausstattung), nicht als Darlehen, mit dem Verweis darauf, dass die alten Sachen zur gemieten Wohnung gehörten.

  • 3
    Arbeitgeber ruft bei Arbeitsamt an
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Ist ein Dilemma. Im Alg2-Bezug darf deine Kumpel nur unzumutbare Jobs ablehnen. Eine Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma und ein Lohn, der nicht seinen Vorstellungen entspricht, ist nicht per se unzumutbar.

    Wenn dein Kumpel also nachweislich explizit geasgt hat, für 8 EUR die Stunde arbeitet er nicht, kann das ein sanktionsfähiger Tatbestand - Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sein.
    Sollte das dein Kumpel so gesagt haben, ist der Arbeitgeber natürlich berechtigt, diese Ablehnung dem Jobcenter mitzuteilen.

    Hat dein Kumpel hingen nur seine Gehaltsvorstellung geäußert und wurde daraufhin vor die Tür gesetzt, könnte man das nur mit viel, viel Auslegung als einen Verrstoß gegen o.a. Paragraphen werten, zumal der Arbeitgeber ja ohne Probleme seine Gehaltsangebot hätte offerieren können.

    Vor Gericht würde das Ganze wohl auf Aussage gegen Aussage hinauslaufen und die Sanktion könnte m.E. abgebogen werden, sofern der Arbeitgeber nicht mit Zeugen aufwartet.

    Hat dein Kumpel die Anhörung und etwaige Widerspruchsfristen verpennt, muss auch ein Neufeststellungantrag nach § 44 SGB X abgeschmettert werden, denn der ist genau nicht dazu da, einfach nur Terminversäumnisse aufzufangen, sondern letztlich dazu, neue Erkenntnisse neu zu bewerten. Hat dein Kumpel bei der Anhörung geschwiegen, wird das Jobcenter keine Neufeststellung in die Wege leiten.

    Anwalt kann er zu Rate ziehen; sollte ein Fachanwalt für Sozialrecht sein und einer, bei dem er sich sicher ist, dass er nicht nur Kohle abgreifen will.

    Kommentar von ShoxxxDeluxe ShoxxxDeluxe

    Er hat sich nicht zum Sachverhalt geäußert, weil er dachte, man könne ihm später einen Strick draus drehen.

    Kommentar von VirtualSelf VirtualSelfVirtualSelf

    tja .. dumm gelaufen und extrem dämlich.

    Die Anhörungen dienen ja gerade dazu, ihm Gelegenheit zu geben, sich zu entlasten bzw. zu erklären.

    Wie kann man bei objektiver Würdigung der Umstände nur darauf kommen, dass einem das Jobcenter daraus ein Strick drehen kann ... außer, der Arbeitgeber hat mit seinen Vorwürfen Recht. .. und selbst dann: durch die Anhörung wäre es nicht schlimmer geworden.

    Ich würde sagen: verrissen.

  • 1
    Krankheitsprämie
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Diese Prämie wird ihrer Natur nach wohl als einmaliges Einkommen bewertet müssen. Würdest du im Anrecnungsmonat der Prämie (Zufluss- oder Folgemonat) aus dem Leistungsbezug rausfallen, ist sie ZWINGEND auf sechs Monate zu verteilen.

    § 11 SGB II

  • 0
    Leistungen für Unterkunft und Heizung - Hartz IV - 2013- Sollten mehr Geld für Wohnung kriegen? !
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    stimmt das überhaupt... ?

    Nein!
    Kosten der Unterkunft sind kommunales Recht, und da gibt es die unterschiedlichsten "Preise" und Anpassungen; z.B. führt der Wegfall der Baualtersklassen z.B. hier in Hamburg dazu, dass für einige Wohnungen nun geringere Höchstwerte als früher gelten.
    Aber diese Reform des rechten SPD-Senats wird uns m.E. demnächst sozialrichterlich um die Ohren gehauen werden ....

  • 1
    Frage zu Star Trek Staffel 1 Episode 1
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Hier findest du fast alles zu ST:

    http://de.memory-alpha.org/wiki/TOS

    Die erste reguläre Folge ist: Die Spitze des Eisberges

    Der erste Pilotfilm Der Käfig wurde zunächst nicht gesendet, weil angenommen wurde, dass sie beim Publikum nicht ankommen würde, sondern in der Doppelfolge Talos IV - Tabu "verwurstet".

  • 4
    Bedarfsgemeinschaft zwischen Mutter und Kind
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Dass er im Rahmen einer BG für seine Mutter aufkommen soll, ist sicher ein Missverständnis.

    Kinder sind auch im Rahmen der BG ihren Eltern NIEMALS zum Unterhalt verpflichtet. Das heißt, sein Einkommen darf nur und ausschließlich bei ihm angerechnet werden (EINZIGE!!! Ausnahme ist das seinen Bedarf übersteigende Kindergeld). Allenfalls wenn seine Mutter Leistungen nach dem SGB XII bekäme, könnte eine Unterhaltspflicht greifen, wobei er da erhebliche Freibeträge haben würde.

    Kann er seinen Bedarf (Regelsatz + kopfanteilige Miete) aus eigenem Einkommen und Vermögen deken, fällt er automatisch aus der BG raus.
    Das Jobcenter darf allenfalls eine Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II anstellen, wobei diese Vermutung keinerlei Pflichten begründet.

    Die ganze Aufregung kommt also einem Sturm im Wasserglas gleich.

  • 2
    darf einen mutter mit kind mit ihrer freundin eine wohnung nehmen
    Hilfreichste Antwort von VirtualSelf VirtualSelf

    Kein Problem.
    Solange ihr keine gleichgeschlechtliche Beziehung habt - und hier wird sich die ARGE sowieso schwertun, das nachzuweisen - und damit eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bildet, werdet ihr ganz normal wie eine WG veranlagt: zwei getrennte Bedarfsgemeinschaften in einem Haushalt (im ersten Jahr sowieso, solange ihr nicht gemeinsame Kontovollmachten habt oder euch offiziell zum Paar erklärt).
    Mutter und Kind erhalten zusammen 2/3 der KdU, die Freundin 1/3; Einkommen innerhalb der einen BG darf bei der anderen nicht angerechnet werden.