Hallo, da du ja einen Hauptberuf als Angestellte hast, wäre es die günstigste Möglichkeit wenn deine Kollegin dich als Minijobberin für höchstens 400,00€ mtl.einstellt. Der Minijobberverdienst wird bei dem Arbeitgeber mit 28% KV und RV und 2% pauschalte LSt berücksichtigt/abgeführt, so das du als Minijobberin das Gehalt nicht mehr in der Steuererklärung angeben brauchst. Wenn du dich als Buchhalterin nebengewerblich selbständig machtst musst du den Gewinn voll versteuern, was bei ledigen mit Steuerklasse 1 nicht von Vorteil wäre. MFG
Hallo, Schließe mich 100%tig der Antwort von Wolfi0410 an. MFG
Hallo, da du nach deiner Gewerbeanmeldung ja auch Post vom Finanzamt bekommen hast, und den Eröffnungsfragebogen ausgefüllt hast, musst du auf diesen nochmal schauen. Da ich annehme das du weniger als 17.500,-- Euro im ersten Kaldenderjahr der Geschäftseröffnung als Gewinn hast, bist du ein sogenannter "Kleinunternehmer nach §19 Umsatzsteuergesetz" .Du darfst dann keine USt (MWSt) in deinen Rechnungen ausweisen, da du sonst mtl.eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeben mußt, und die zu unrecht ausgewiesenen USt (MWSt) wieder an das Finanzamt zurückzahlen. Also nur den Brutto-Verkaufsbetrag auf deine Rechnung und den Hinweis das du der Kleinunternehmer-Regelung nach §19 UStG unterliegst. Ist zwar alles ein bischen Kompliziert für einen Laien, wenn nötig, gehe lieber zum Steuerberater und lasse dich beraten. MFG
4900 sollte nach möglichkeit nur in wenigen Fällen bebucht werden, #3800 ist völlig richtig, da es sich um eine Speditionsrechnung handelt, anders wäre es bei Postversendungen /Pakte etc. dann wäre #4910 maßgebend.
Auf jeden Fall der Vermieter.Die Kosten für die 2 leeren Zimmer dürfen nicht in der Nebenkostenabrg. des Erdgeschossmieters auftauchen!