Rapidshare, läßt zwar nur Dateien bis 100 MB zu, aber man kann Files ja splitten (z.B. mit WinRar)
Sully am 11. April 2008 12:57 Danke für die hilfreiche Antwort, dafür einen DR.
Frag beim zuständigen Finanzamt nach, die müssen dir unter anderem die Rechtsgrundlage für ihr Handeln darlegen. Bist du mit dieser Entscheidung nicht zufrieden, solltest du dich an die nächsthöhere Dienstbehörde, die mit der Dienstaufsicht befasst wenden. Spätestens dort solltest du Auskunft erhalten. Auf alle Fälle solltest du gegen die Entscheidung einen Widerspruch, so denn zulässig, einlegen
NEIN! Wenn das Finanzamt zu den Gläubigern gehörte, die zu deiner Insolvenz gehörten, dann darf das Finanzamt diese Schulden nicht mit dir verrechnen! Diese Antwort ist richtig, aber du mußt den Bescheid deines Insolvenzverwalters über deine Schuldfreiheit mit dem Datum vom Februar haben. damit kannst du den Nachweiß erbringen, das du Schuldenfrei gegenüber allen Instituten bist, es sei denn du hast schon wieder neue Schulden gemacht, oder du hast eine Schuld vergessen anzugeben, eben diese mit der Kfz Steuer, dann kannst du von Glück reden, das nur das Finanzamt diese Schuld verrechnet hat, reel fällt deine ganze Insolvenz zusammen, wenn du nur eine Schuld vergessen hast die noch offen ist oder eine Einnahmequelle die nicht bekannt gegeben wurde in der Zeit deiner Schuldbegleichung
Sully am 9. April 2008 09:29 Danke.
NEIN! Wenn das Finanzamt zu den Gläubigern gehörte, die zu deiner Insolvenz gehörten, dann darf das Finanzamt diese Schulden nicht mit dir verrechnen! Alles läuft über den Insolvenzverwalter/Treuhänder. Ist die Insolvenz abgeschlossen und dir wurden nach den 6 Jahren die Restschulden erlassen, dann bestehen auch keine Schulden mehr. Gläubiger aus dem Insolvenzverfahren dürfen nun erst Recht keine alten Schulden mehr einfordern/verrechnen, denn es bestehen k e i n e Schulden mehr!!
Der § 35 des Insovenzrechts besagt:
Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Da in diesem Fall das Guthaben aber erst nach der Insolvenz entstanden ist, würde ich auf jeden Fall nochmal mit dem Insolvenzverwalter reden. Es ist durchaus möglich, dass das Finanzamt das Geld hier nicht einbehalten darf.
Ich bin mir da nicht sicher, ob das "rechtens" ist, da das Insolvenzverfahren ja abgewickelt ist und somit eigentlich keine Schulden mehr bestehen dürften; oder werden Steuerschulden anders gehandhabt ?
K v C am 9. April 2008 07:39 Ist eine Überlegung wert, strick. Aber das müsste ja der Insolvenzverwalter beantworten können. Kommt bestimmt auch darauf an, ob die Steuerschuld seinerzeit mit angegeben worden ist oder aber auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
Sully am 9. April 2008 07:49 Die Steuerschuld war mit in der Insolvenzmasse.
Moon am 9. April 2008 08:18 Nein - Steuerschulden werden, wenn sie Masse der Insolvenz werden - genauso behandelt wie allen anderen Schulden auch!
Moon am 9. April 2008 08:23 Restschuldbefreiung: Alle Schulden sind erloschen und die Voraussetzung zur Bereinigung der SCHUFA ist gegeben. Mit der Restschuldbefreiung sind gem. § 301 InsO auch die Schulden erloschen, die nicht angemeldet bzw. vergessen worden sind.(Vor Eröffnung der Inso). Das heißt für dich: das Finanzamt darf dein Guthaben nicht verrechnen!
da ist ist rechtens und du kannst nichts dagegen machen
Sully am 9. April 2008 07:06 Danke.
ja, das ist zulässig die eine Steuerschuld mit anderen Steuerguthaben zu verrechnen.
Sully am 9. April 2008 07:06 Ok, Danke.
ich würde auf jeden fall etwas mitbringen, vielleicht kannst du ja vorher diskret nachfragen, um nicht ins fettnäpfchen zu treten!
Sully am 26. Januar 2008 08:58 Auch dir vielen Dank für die Antwort, engel. Ich werde versuchen, ganz unauffällig nach zu fragen. Liebe Grüße Sully
Danke.