Konto ist satt gedeckt, Vorauszahlungen werden abgebucht, allerdings auch in alter Höhe, so dass bisher über 200€ zuviel abgebucht wurden. Die Abrechung erwähnt den Einzug durch das Unternehmen. Leute, erst denken, dann posten. Eine Überweisung kann auch eine Bestätigung der Kosten sein und ist nicht rückholbar. Einzug dagegen schon.
Nicht reagieren ist nicht gut, wer weiß was da schief gelaufen ist. Ruf an und kläre das und ich Rate Dir: diese Zahlung ist im Jahr einmal, dass einemal kannst Du selbst Überweisen. Wenn mit der Abrechnung was nicht stimmt kannst Du einen Widerspruch einlegen, wenn sie Einziehen dürfen ist das Geld weg,
Nicht ganz richtig. Einen Lastschrifteinzug kann man zurückgeben, eine Überweisung wird ausgeführt, wenn Geld da ist. Dann ist das Geld weg. LG sweezer
mikael am 10. August 2008 16:45 Du Entschuldige, dass verstehe ich jetzt nicht ganz. Jemand bekommt von mir die Genehmigung von meinem Konto was Abzuheben, also eine Einzugsermächtigung. Eingezogen wird am 10 des Monats, ob ich will oder nicht zieht man das Geld ein, es sei denn ich habe es verboten das heißt, die Einzugsermächtigung zurück genommen und wenn ich Überweise entscheide ich, ob ich Heut, Morgen oder Übermorgen Überweise und was kann ich zurück geben? Ich glaube Du bist aufem Holzweg.
Ich füge dir hier mal was aus Wikipedia ein:
Das Einzugsermächtigungsverfahren ist, neben dem Abbuchungsauftrag, eines von zwei Lastschriftverfahren.
Im Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung, einen fälligen Forderungsbetrag einmalig oder mehrmals von seinem Konto einzuziehen (Einzugsermächtigung). Die Einzugsermächtigung muss im Regelfall schriftlich erteilt werden. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger, der weder der Ersten Inkassostelle noch der Zahlstelle vorliegt.
Der Zahlungspflichtige kann der Belastung aus einer Lastschrift ohne Angabe von Gründen widersprechen. Erfolgt der Widerruf der Lastschrift unverzüglich nach Entdeckung der beanstandeten Buchung wird der Belastungsbetrag mit derselben Wertstellung seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet. Der Kunde kann die Lastschrift auch später noch zurückgeben[1]. Die Bank kann dem Kunden in ihren AGB dazu, bei Einzugsermächtigungslastschriften, für die eine Einzugsermächtigung existierte, eine Frist bis 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses setzen. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Klausel ist ein Hinweis im Rechnungsabschluss auf die Folge, dass bei ausbleibendem Widerspruch die Lastschrift als genehmigt gilt. Dieser Hinweis wird von deutschen Kreditinstituten in aller Regel erteilt, so dass in der Praxis eine Rückgabemöglichkeit bis sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses besteht. Bei den Privat- und Genossenschaftsbanken ist dies in AGB Ziffer 7.3, bei den Sparkassen in Ziffer 7.4 geregelt. Unberechtigt eingezogene Lastschriften, für die keine Einzugsermächtigung vorlag, fallen nicht unter diese Regelung. Ausnahme ist die Postbank (dort AGB Ziffer 7.5), die diese Unterscheidung nicht macht.
Nach Ablauf der sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses kann der Kunde der Lastschrift nur noch widersprechen, wenn er dem Begünstigten niemals eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder eine früher existierende schon längst beim Zahlungsempfänger (nicht bei der Bank!) widerrufen hat (z.B. Betrugsversuch durch Abbuchung fiktiver Beträge).
Das Einzugsermächtigungsverfahren ist auch im elektronischen Handel bei den Verbrauchern sehr beliebt. Für den Händler besteht jedoch das Risiko, dass eine Lastschrift mangels Deckung nicht eingelöst oder ohne Angabe von Gründen zurückgegeben wird.
mikael am 10. August 2008 17:21 Du bist echt gut, ich kann mir ein Grinsen nicht verkneifen, ich habe geschrieben "das Geld ist weg" und in Deiner Erklärung steht: "nach Entdeckung der beanstandeten Buchung" in beiden Fällen ist das Geld weg. Die Buchung wurde beanstandet. Du musst Dich zur Bank beweghen und es zurück rufen lassen, Du hast eine mehrarbeit, verstehst Du, ich weiß das man das Geld wenn es falsch gebucht wurde 6 Wochen zurück holen kann. Du kannst das entstandene Problem weder am Telefon noch Online lösen, Du must persönlich zur Bank, das Geld ist weg. Wenn Du aber Überweißt dann bekommst Du sofort Aufgeschlüsselt warum Du zahlen sollst und kannst es sofort überprüfen und das kannst Du bei einer Einzugsermächtigung nicht, die ziehen, dass Geld ist weg, verstehst Du. Ich habe nur gesagt das Du mehr rennereien hast. Schönen Rest Sonntag. cu
Deswegen musst du nicht gleich agressiv werden. Übrigens ist das nur bei Leuten so, die in der Bank nicht bekannt sind. Ich muss nur anrufen, und die Lastschrift wird zurückgebucht. Dir auch noch einen schönen Sonntag. sweezer
mikael am 11. August 2008 10:41 Das verstehe ich wiederum nicht? Ich bin agressiv weil ich mir das Grinsen nicht verkneifen kann und Du bist der humanste Mensch der zwar Ellenlange Artikel kopiert um zu beweisen wie "Unrecht" ich habe. Ich gebe Dir mal ein kleinen Tip, man muss auch im Leben mit Niederlagen umgehen können und nicht immer bei eignem Versagen auf andere schießen. Das war immer noch nicht agressiv, dass war die sich darstellende Tatsache, wenn Du es wieder nicht glaubst lies mal oben nach.
Wenn du einen Widerspruch laufen hast - da du es im Zusammenhang erwähnst, geh ich davon aus, er betrifft den gleichen Gläubiger - wäre doch damit zu rechnen, daß der Gläubiger nicht mehr einziehen KANN (die Bank gestattet es ggf nicht mehr), da du der Bank ja mitgeteilt hast, daß da was falsch gelaufen ist. So betrachtet vermute ich, daß die Mahngebühren zulässig sind. Sicher weiß ich es allerdings nicht.
War auf dem Konto genügend Kohle, um die Nachzahlung einzulösen?
ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlung und Mahnung und Gebühr sind berechtigt..
Ob es zulässig ist, weiß ich nicht. Allerdings muß ich meine Heizkostennachzahlung auch immer überweisen, obwohl die Miete per Lastschriftverfahren eingezogen wird.
alles klar, der Grundpreis ist da aufgeführt und entspricht noch weitgehend dem Vertrag. Die Steigerungen gehen wohl wirklich zu Lasten der Brennstoffkosten. Dass ein Arbeitspreis von 35€/MWh heutzutage nicht mehr haltbar ist, ist wohl leider eine Tatsache. Hätte nicht gedacht, dass so ein lapidarer Hinweis so viel Klarheit bringen kann. Danke.
Du solltest Deinen Vertrag mit Wärme-Contracting durchlesen. Wir können nicht sehen, was von den angesetzten Kosten rechtens ist.
Im kaufmännischen Bereich verjähren Forderungen nach 24 Monaten, es sei denn, ein Gericht ordnet Verfolgungverjährung an. Diese hat aufschiebende Wirkung.
Im kaufmännischen Bereich verjähren Forderungen nach 24 Monaten, es sei denn, ein Gericht ordnet Verfolgungverjährung an. Diese hat aufschiebende Wirkung.
Ach weißt du was, wenn du doch die Antworten schon alle kennst, dann unterhalte dich morgen früh mit der Zeitungsfrau darüber. Wir hier alle sind scheinbar zu doof, um dein Problem zu erkennen
Schliess mich an.