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Antworten von Schweinberger Gute Antworten


Habe ein Gerät im Internet per Nachnahme gekauft.Gerät ist defekt. Was soll ich jetzt tun?

Schweinberger
beantwortet von Schweinberger am 21. November 2008 16:02
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Keine Panik, laut § 476 BGB gilt seit geraumer Zeit eine sog. Beweislastumkehr . Dies bedeutet, dass beim Verbrauchsgüterkauf, der Unternehmer sechs Monate lang seit gefahrenübergang, beweisen muss, dass die Ware mängelfrei war. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich gem. § 474 Abs. 1 BGB, wenn ein Verbraucher (Du) von einem Unternehmer (s. § 14 BGB) eine bewegliche Sache (Gerät) kauft. Dabei ist es nicht relevant, wie der Kauf getätigt wurde (Internet, im Laden). Also, einfach reklamieren und je nach AGB und Warenwert (frei- oder unfrei) zurück schicken. MFG Harry

Kommentar von redharry am 21. November 2008 16:03

ja, beim Unternehmer, aber bei privat? mfg auch harry

Kommentar von 6ad93e03c9693ddd515a7d02d92ce4c8smallSchweinberger am 23. November 2008 21:35

Beim Privatverkauf liegt wie beim Verbrauchsgüterkauf auch, ein Kaufvertrag nach § 433 BGB vor. Dabei hat der Käufer den Kaufpreis zu bezahlen und der Verkäufer eine Sachmangelfreie Sache zu besorgen. Gewöhnlich liegt der Sachmangel vor, wenn der Artikel nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eine für gleiche Sachen in der Regel vorhandene Beschaffenheit aufweist. Liegt ein Sachmangel vor, kann der Verkäufer einen sachmangelfreien Artikel liefern, den Mangel beheben oder das Gerät zurücknehmen. Es besteht bei dieser Verletzung des Rechts des Käufers, das Recht vom Vertrag wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung zurück zu treten. (s. § 323 Abs. 1 i.V.m. § 437 Nr. 2 BGB). Dies hat er gegenüber dem Verkäufer zu tun, nachdem er ihm eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat. Eine Frist kann aber je nach Umstand auch entbehrlich sein. Also ich würde erst mal den friedlichen Weg suchen und dem Verkäufer dazu raten, den Artikel zurück zu nehmen und den Betrag zurück zu erstatten. Wenn nicht dann bleibt wohl nur die gerichtliche Lösung. Und da hat wohl der Verkäufer die schlechteren Karten. MFG Harry


Wie kann ich die Begriffe "Rahmengesetzgebung" und " konkurierende Gesetzgebung "

Schweinberger
beantwortet von Schweinberger am 21. November 2008 15:25
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Also, jetzt mal die gültige aktuelle Version. Die Rahmengesetzgebung existiert seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 nicht mehr!!! Vielmehr wird seither die Gesetzgebung in eine konkurrierende und in eine ausschließliche Gesetzgebung eingeteilt (s. Art. 70 Abs. 2 GG).

Also, Rahmengesetzgebung endgültig vergessen, gibts nimmer.

Die ausschließliche Gesetzgebung in Deutschland sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, entsprechende Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln (Gesetzgebung). Einzig wenn die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln. Die gesetzliche Grundlage bilden die Artikel 71 und 73 des Grundgesetzes. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen die Länder grundsätzlich Gesetze erlassen solange der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (s. Art 72 Abs.1 GG). Dabei kommt der allzeit gültige Grundsatz des Art. 31 GG(Bundesrecht bricht Landesrecht) zum tragen. Welche Bereich nun zu der ausschließlichen und welche zur konkurrierenden Gesetzgebung gehören, ist in den Art. 73 und 74 des GG geregelt. Also kann man sagen, dass z.B. auf dem Gebiet des Verkehrs von Eisenbahnen des Bundes (s. Art. 73 Abs.1 Nr 6a GG) ausschließlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt, außer er gibt diese Kompetenz durch eine Regelung in einem Bundesgesetz an die Länder weiter. Auf dem Gebiet des Vereinsrechts im Sinne des Art. 74 Abs 1 Nr. 3 GG herrscht hingegen die konkurrierende Gesetzgebung, was soviel bedeutet wie: Das Land kann ohne Probleme ein Gesetz darüber erlassen aber sobald der Bund diesen Sachverhalt selbst in einem Gesetz regelt, gilt dies als rechtsverbindlich und das Landesgesetz gilt insofern nachrangig. So, das wars dann eigentlich schon!!! MFG Harry



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