Ein völliges Verbot, im Hause zu musizieren, ist unwirksam. Das ist allenfalls per Einzelabrede zu Beginn des Mietverhältnisses möglich (OLG München WM 88, 299).
Ein totales Verbot zu musizieren ist unzulässig (BGH WM 98, 738). Der Mieter hat einen Anspruch darauf, mindestens 2 Stunden täglich auf seinem Instrument zu spielen. Er hat lediglich die Mittags- und Nachtruhe einzuhalten (BayObLG WM 86, 148; OLG Hamm NJW 81, 465).
Es wurde schon lang und breit das Problem erörtert. Grundsätzlich darf Musizieren nicht verboten werden (BGH WuM 98, 7388), entsprechende Klauseln im MV sind unwirksam. Allerdings sollte in den Ruhezeiten Zimmerlautstärke eingehalten werden. Es gibt auch zeitliche Limitierungen. Der Mieter hat Anspruch darauf, mindestens 2 Std. täglich auf seinem Instrument zu spielen. Für Klavier werden 90 Min. als zumutbar angesehen. Im übrigen regelt das auch die jeweilige Hausordnung.
Vincero hat bereits den Mietrechtl. Aspekt und die einschlägigen urteile erläutert. Grundsätzlich ist es möglich, Verbote im Mietvertrag zu verklausulieren. Die Hausordnung kann das Musizieren nicht gänzlich verbieten, sehr wohl aber zeitl. begrenzen. Hier sollte der Mieter ansetzen, um nicht mit der Hausordnung oder dem Vertrag in Konflikt zu geraten. Gibt es solche Einschränkungen oder Verbote, könnte es zu Abmahnungen des VM führen, wenn sich daran nicht gehalten wird. bedenken Sie, Musik wird als störend oft empfunden, da sie mit Geräusch verbunden. MfG
Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 1989 (Az: 22 S 574/89) zur Frage mietrechtlichen des Musizierens in einer Mietwohnung die folgenden allgemein gültigen Grundsätze herausgearbeitet:
Zu den privaten Interessen eines Mitmieters gehört auch die Ausübung von Hausmusik. Diese kann einen wesentlichen Teil des Lebensinhaltes bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein. Musizieren in der eigenen Wohnung muß zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerechnet werden.
Andererseits ist aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitmieter zu berücksichtigen, insbesondere deren Recht auf Ruhe und Entspannung in der von ihnen gewünschten Form.
Angesichts des Interessenkonfliktes ist eine an dem Gebot der Rücksichtnahme orientierte Abwägung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass Klavierspiel in der Wohnung an Wochentagen nur bis 20.00 Uhr zuzulassen ist, an den Wochenenden und Feiertags nur bis 19.00 Uhr. Einmal in der Woche kann bis 21.30 Uhr Klavier gespielt werden, von dieser Ausnahme kann einmal im Monat auch an einem Wochenende oder an einem Feiertag Gebrauch gemacht werden.
Bei den zeitlichen Grenzen etwas großzügiger ist das Landgericht Frankfurt ( Urteil vom 12. Oktober 1989 , Az: 2/25 O 359/89 ): "Unabhängig davon, was im einzelnen im Mietvertrag gestattet worden ist, ist die Ausübung des Klavierspiels nach den konkreten Wohnverhältnissen im Haus zu beschränken. Auf jeden Fall ist die Nachtruhe an allen Tagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr einzuhalten. An Werktagen ist die Musikausübung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr hinzunehmen, jedoch nicht ununterbrochen und über die ganze Zeit hinweg. Das ertragbare Maß wird hier auf 3 Stunden zu beschränken sein. An Wochenenden und Feiertagen ist die Mittagsruhe einzuhalten."
Im Rahmen der Abwägung der Interessen des Musiker einerseits und des ruhebedürftigen Hausgenossen andererseits spielt natürlich auch das verwendete Musikinstrument eine erheblich Rolle, sowie die Hellhörigkeit bzw. der Schallschutz des betreffenden Gebäudes und die Umgebungsgeräusche. Vom Grundsatz her gilt: je lauter und störender das Geräusch, desdo enger ist eine zeitliche Befristung zu fassen. Beispiele dazu >>>Saxophon, Schlagzeug.
Man wird dabei generell aufgrund des Gebotes der Rücksichtnahme verlangen können, dass die Musikausübung während der allgemeinen Ruhezeiten zu unterbleiben hat, und der Betrieb von Musikanlagen in dieser Zeit auf >>> Zimmerlautstärke beschränkt werden muß ( "Musik im Mehrfamilienhaus" von Richter am LG B. Gramlich, NJW 1985, 2131f). In der Regel gilt als allgemeine Ruhezeit die Zeit von 20-7 Uhr und 13-15 Uhr (so der BGH V ZB 11/98).
Das neueste, eher kuriose Urteil stammt vom AG Warendorf, Urteil vom 19. August 1997, Az: 5 C 414/97: Der Wohnungsmieter kann nach BGB § 862 Abs 1 S 2 von seinem Nachbarn verlangen, daß dieser auch tagsüber Geräusche durch Musik, Streitigkeiten und lautes Stöhnen sowie "Yippie"-Rufe beim Sexualverkehr auf Zimmerlautstärke hält. Weil das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach GG Art 2 Abs 1 seine Grenze in den Rechten anderer Mitmieter findet, ist ein grenzenloses Sexualleben nicht vom Grundgesetz gedeckt.
Sofern ein Haus nur über unzulänglichen Schallschutz verfügen sollte, muß der Verursacher von Geräuschen ganz besondere Rücksicht nehmen. Quelle: DWW 1997, 344-346
poah - da warst du aber fleißig - DH
die Antwort hätte die Hilfreichste Antwort verdient.
Es gab da mal ein Urteil, nach dem eineinhalb Stunden am Tag geduldet werden müssen- allerdings nicht in den Ruhezeiten mittags (eins bis drei) und ab zwanzig Uhr abends. Freundin von mir hatte das gleiche Problem.
Er soll mal zu seinem Nachbar gehen und ihm sagen, das er nicht so laut spielen soll.
Nein , gibt es nicht es ist reine höflichkeit
Hier zum Beispiel:
http://www.mydays.de/Feinschmecker/schokolade-pralinen.html
:-)
Tolle Geschenkidee!
Kind in die Badewanne setzten dann abziehen das Pflaster.... wenn nur am Finger oder der Hand reicht ein kleines Bad des Körperteils wo es klebt...wenn es schön durchgeweicht ist, ab damit! Naja ist ja schon alles gesagt... :-(