Nein, nur wenn es vereinbart wurde. Manche Autohändler bieten das aber zwischenzeitlich schon an ein 7- oder 14-tägiges Rückgaberecht..
Das ist Vertragssache - wird es vereinbart, geht's. Wird es nicht vereinbart, geht's nicht. Die gesetzliche Gewährleistung greift hier nicht, weil es eben ein Gebrauchtwagen ist. Es sei denn, Du kannst beweisen, dass der Wagen einen Schaden hat, der dem Verkäufer bekannt war, der ihn Dir aber nicht genannt hat.
Nein, meistens heisst es ja auch: Gekauft wie gesehen. Wenn du dann im Nachhinein Mängel feststellst, siehts schlecht aus. Es sei denn du hast nach gefragt und wurdest in dem Punkt angelogen.
Normal nicht aber du kannst solche Vereinbarung machen dass es möglich sein soll.
nein !
nur wenn du "arglistige" taeuschung nachweisen kannst !
die auskunft bekommst du am besten in der werkstadt
Anfänglich: Seiten auf Deutsch für Grammatik, Online Wörterbuch zur Rechtschreibung
Am Besten in der Schule aufpassen, dann lernt sich das von ganz alleine, da braucht man keine Seite dafür!!!