Ausnahmen vom Fasten
Folgende Menschen sind vom Fasten ausgenommen:
A. Kranke, deren Gesundheitszustand durch das Fasten möglicherweise ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. Sie können das Fasten verschieben, so lange sie krank sind, und es später Tag für Tag nachholen.
B. Reisende, wenn sie von zu Hause weggefahren sind und sich unterwegs befinden, oder wenn sie nach Ankunft am Reiseziel beabsichtigen, in einigen Tagen wieder zurückzukehren. In diesen Fällen kann das Fasten vorübergehend während der Reisetage unterbrochen werden Die so versäumten Fastentage sind allerdings später Tag für Tag nachzuholen. Es ist jedoch besser für sie, wie im Qur’an niedergelegt, das Fasten auch während der Reisetage einzuhalten, sofern dies ohne zu große Beschwerlichkeit möglich ist.
C. Schwangere Frauen und stillende Mütter können auch auf das Fasten verzichten, doch müssen sie es später Tag für Tag nachholen
D. Frauen während der Dauer ihrer Menstruation (maximal zehn Tage) oder nach der Niederkunft (maximal vierzig Tage) sollen nicht fasten. Sie müssen das Fasten verschieben, bis diese Perioden vorüber sind, es dann aber Tag für Tag nachholen.
E. Männer und Frauen, die zu alt und schwach sind, sich dieser Pflicht zu unterwerfen und die Beschwerlichkeiten auf sich zu nehmen. Sie sind von dieser Pflicht ausgenommen, doch wenn sie die Mittel dazu haben, müssen sie für jeden Tag des Ramadan, an dem sie nicht gefastet haben, einem bedürftigen Muslim eine volle Mahlzeit (oder deren Gegenwert in Geld) zukommen lassen. Wenn immer sie in der Lage sind, zu fasten, und sei es auch nur einen einzigen Tag lang während des ganzen Monats, dann sollten sie dies tun und für die übrige Zeit den Ausgleich vornehmen.
F. Kinder, die noch nicht die geschlechtliche Reife erlangt haben, sind von der Pflicht des Fastens ausgenommen. Es ist jedoch empfehlenswert, sie bereits vor Erreichen des Alters, ab dem das Fasten zur Pflicht für sie wird, dazu zu ermutigen, während des Ramadan einige Tage zu fasten.
G. Geisteskranke Menschen sind von der Pflicht des Fastens ausgenommen.