
Häufig werden Mieter in Vertragsklauseln dazu verpflichtet, während der Mietzeit die Wohnung neutral zu streichen. Doch das unzulässig sagt der BGH (V!!! ZR 166/08).
Steht das so im Vertrag, müssen Mieter im besten Fall gar nicht mehr zum Pinsel greifen, können dann sogar ohne Renovierung ausziehen.
Nur wenn im Mietvertrag eine ungültige Klausel zu Schönheitsreparaturen und Endrenovierung steht oder gar nichts vereinbart wurde, darf der Mieter die Arbeiten verweigern. Ungültig sind zum Beispiel Klauseln, die starre Fristen oder eine Renovierungsverpflichtung unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung enthalten. Werden jedoch flexible Zeiträume oder zustandsabhängige Bedingungen genannt, steht der Mieter in der Pflicht.

Also, per "Hausordnung" kann man mit Sicherheit keine Kinder verbieten und auch sonst nicht.
Die einzige Option, die der Vermieter hat, ist, die Wohnung nur an Kinderlose zu vermieten, wobei er ihnen aber das "bekommen" von Kindern während der Mietdauer nicht verbieten kann.
derhalf am 24. Dezember 2009 12:13 Selbst der Ausschluss von FAmilien mit Kindern währe unwirksam und ein verstoß gegen das AGG

Das ist allein Sache des Vermieters.
Die laufende Instandhaltung obliegt nach dem Gesetz grundsätzlich den Vermieter. Diese Pflicht kann jedoch teilweise durch den Mietvertrag dem Mieter auferlegt werden. So wird häufig im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter die Kosten für "kleinere Instandsetzungen" bzw. zur "Beseitigung von Bagatellschäden trägt. Für die Kostenabwälzung kleiner Instandsetzungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof (WM 91, 381; 89, 324) folgende Zumutbarkeitsgrenzen aufgestellt: > Bagatellreparaturen dürfen höchstens 90 Euro kosten; > in der Mietvertragsklausel muss eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum für den Fall genannt werden, dass sich Kleinreparaturen häufen; > außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für Gegenstände zahlen soll, die er gar nicht direkt abnutzen kann, wie z. B. Leitungen für Gas, Wasser und Strom.
Wichtig: Es kann allenfalls die Verpflichtung, für Bagatellschäden zu zahlen, abgewälzt werden, nicht aber die Verpflichtung, defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen, d. h. reparieren zu lassen (BGH WM 92, 355; OLG Frankfurt WM 97, 609).

Klar und Deutlich, das geht nicht!!!
Die Kündigungsfrist muss auch eingehalten werden, also 3 Monate.

Ich kann mich da nur dem Rat von "guterwolf" anschließen. Sofort zum Amstgericht und eine einstweilige Verfügung beantragen.
Der Vermieter darf kein Wasser und Heizung abstellen, wenn der Mieter Mietschulden hat.
Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Versorgung des Mieters mit Wasser und Heizung zu unterbrechen, wenn dieser mit der Zahlung der laufenden Betriebskosten in Verzug ist (LG Göttingen 5 T 282/02 WM 2003, 626).

Aber sicher kannst du weniger Abschläge zahlen. Der Vermieter darf die Höhe der Vorauszahlungen nicht willkürlich festlegen und sich hierdurch möglicherweise "billige Kredite" oder "Finanzierungsvorteile" verschaffen.
Nach dem Gesetz muss die Vorauszahlung angemessen sein, d.h., sie muss sich an den tatsächlich zu erwartenden Heizkosten orientieren.
Hat der Vermieter den Vorauszahlungsbetrag für die Heizkosten zu hoch angesetzt, kann ihn der Mieter nach Vorlage der Abrechnung angemessen kürzen.
Hier hat der Vermieter nichts "willkürlich" beschlossen, sondern es wurde dieser Heizkostenvorauszahlungsbetrag im MIetvertrag vereinbart. Der Mieter hat es durch seine Unterschrift bestätigt und damit anerkannt. Er muss sich an den Mietvertrag halten. Nur wenn die Heizkostenabrechnung deutlich niedriger ausfällt als die Gesamtvorauszahlung, so kann die Vorauszahlung gemindert werden. Vor der ersten Abrechnung jedoch nicht.
Malkia am 22. Dezember 2009 17:24 Steht da doch: ... kann ihn der Mieter nach Vorlage der Abrechnung angemessen kürzen.

Der Mieter darf für mehrere (ca 6 -8) Wochen auch ohne Einwilligung des Vermieters Besucher in seiner Wohnung aufnehmen, wenn darin keine Untermiete oder unerlaubte Daueraufnahme in seinem Haushalt zu sehen und damit keine Überbelegung der Wohnung verbunden ist (LG Mannheim WM 73, 5). Kurzfristige Überbelegung schadet nicht (AG Dortmund WM 82, 86). Ein Zeitraum von drei Monaten überschreitet die normale Besuchsdauer (AG Frankfurt WM 95, 396).

Wenn du eine eigene Wohnung hast, musst du dich auch unter dieser Adresse beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Die laufende Instandhaltung obliegt nach dem Gesetz grundsätzlich den Vermieter. Diese Pflicht kann jedoch teilweise durch den Mietvertrag dem Mieter auferlegt werden. So wird häufig im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter die Kosten für "kleinere Instandsetzungen" bzw. zur "Beseitigung von Bagatellschäden trägt.
Für die Kostenabwälzung kleiner Instandsetzungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof (WM 91, 381; 89, 324) folgende Zumutbarkeitsgrenzen aufgestellt:
> Bagatellreparaturen dürfen höchstens 90 Euro kosten;
> in der Mietvertragsklausel muss eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum für den Fall genannt werden, dass sich Kleinreparaturen häufen;
> außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für Gegenstände zahlen soll, die er gar nicht direkt abnutzen kann, wie z. B. Leitungen für Gas, Wasser und Strom.
Wichtig: Es kann allenfalls die Verpflichtung, für Bagatellschäden zu zahlen, abgewälzt werden, nicht aber die Verpflichtung, defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen, d. h. reparieren zu lassen (BGH WM 92, 355; OLG Frankfurt WM 97, 609).
albatros am 16. Dezember 2009 02:14 DH! wie immer korrekt. Ergänzung: Wenn die Jahressummenangabe fehlt, ist die Klausel unwirksam. Wäre eine wirksame Klausel da, dürften Reparaturen auch nicht anteilig umgelegt werden. Wenn nur 1 EC teurer als die Angabe im MV, braucht nicht bezahlt zu werden. Alles andre top

Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen.
Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden, wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen. Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonend Gebrauch machen und muss auf den Mieter Rücksicht nehmen.
Der Mieter kommt seinen Pflichten nach, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden und nur in Eilfällen noch an einem weiteren Tag den Vermieter nach Voranmeldung in die Wohnung einlässt. Nach Auffassung des AG Köln muss der Vermieter einen vom Mieter angebotenen Besichtigungstermin für Samstags akzeptieren, er kann nicht einen Termin von Montag bis Freitag verlangen.
In keinem Fall darf der Vermieter ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf seine Privatsphäre ( BVerfG WM 93, 377).