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Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn er keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Andernfalls darf er die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution absetzen und muss dann mit dem Mieter abrechnen.
Der Mieter muss dem Vermieter eine vertretbare Zeit zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche lassen.
Welcher Zeitraum vertretbar ist, ist bei den Gerichten stark umstritten. Sie liegt in etwa zwischen 2-6 Monaten.
Steht die Heiz- oder Nebenkosten noch aus, kann der Vermieter einen angemessenen Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter etwas nachzahlen muss (AG Hannover ZMR 2000, 680; AG Neuss WM 91, 547; AG Köln WM 88, 267), grundsätzlich jedoch nicht mehr als in Höhe von 3 bis 4 monatlichen Vorauszahlungsbeträgen (AG Hamburg WM 97, 213). Den Restbetrag muss der Vermieter sofort auszahlen, wenn keine weiteren Forderungen mehr bestehen (AG Kassel WM 84, 226).

Grundsätzlich ist der Mieter zur Ratenzahlung (3 Monatsraten) berechtigt.
Weist der Vermieter nicht die ordnungsgemäße Anlage der ersten Rate nach, kann der Mieter die Zahlung der übrigen 2 Raten zurückbehalten (AG Braunschweig WM 87, 257). Grundsätzlich hat der Mieter nämlich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm nachweist, dass die Mietkaution vom Vermietervermögen getrennt angelegt ist (LG Kiel WM 88, 266; AG Braunschweig WM 89, 17; AG Langenfeld WM 87, 350).
Was der Anwalt da von sich gibt, ist totaler Quatsch. Lass dich nicht busselig machen, kündigen kann der Vermieter auch nicht so einfach. Verlange jetzt im Gegenzug von dem Vermieter den Beleg darüber, ob und wie die Kaution angelegt wurde/wird (das Recht dazu hast du), dann kannst du die nächste Teilzahlung leisten und den nächsten Monat den Restbetrag. Vorausgesetzt, die Kaution ist vernünftigt angelegt.
albatros am 7. Dezember 2009 22:47 DIE Top-Antwort, DH!
Malkia am 8. Dezember 2009 04:52 Übrigens: Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kann von Ihren Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und
eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder
Sie die Durchsuchung Ihrer Wohnung verweigert haben, oder
der Gerichtsvollzieher Sie trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in Ihrer Wohnung angetroffen hat.
Quelle: http://www.meine-schulden.de/ratgeber/eidesstattliche_versicherung
verro am 8. Dezember 2009 10:48 laut mietvertrag wollte er die kaution in einer summe. nun sind mir aber einnahmen weggebrochen die erst ende dezember / anfang januar eingehen und ich hatte die teilzahlung geleistet der vermieter hat im blitzverfahren einen titel erwirkt und den GV geschickt den habe ich auch reingelasse usw. der vermieter hat mit dem tietel sofort den haftbefehl und die Abgabe der ev genatagt ich weiß das der nicht durch sieht aber was soll ich machen habe mich ja schon viel belesen ddie 800,- € habe ich ihm auf sein konto über wiesen und als anteilige kaution tituliert aber angelegt hat er diese sicher noch nicht muss er diese nicht verzinsen? die liegen wenn sie da noch liegen seit monaten auf seinem konto ok werd heute erst mal zum gv und mal sehen wies weiter geht Danke für die antwort
Malkia am 8. Dezember 2009 12:04 Der Vermieter muss das Geld (Kaution) nach dem Gesetz von seinem Vermögen getrennt bei einer Sparkasse oder Bank aufbewahren. Er muss also ein so genanntes Kautionskonto eröffnen. Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihn nachweist, dass die Mietkaution vom Vermietervermögen getrennt angelegt ist (LG Kiel WM 88, 266; AG Braunschweig WM 89, 17; AG Langenfeld WM 87, 350).
Hat der Vermieter die Kaution pflichtwidrig verbraucht, darf der Mieter in Höhe der Kaution die Monatsmiete einbehalten, um diesen Betrag dann als Kaution auf einem Sperrkonto anzulegen (LG Kiel WM 89, 1).
Schreibe ihn jetzt an, und verlange den Nachweis darüber, ob und wie er das Geld angelegt hat.

Besichtigungsrecht des Vermieters:
Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden, wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen.
Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonend Gebrauch machen und muss auf den Mieter Rücksicht nehmen. Der Mieter kommt seinen Pflichten nach, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden und nur in Eilfällen noch an einem weiteren Tag den Vermieter nach Voranmeldung in die Wohnung einlässt.
Nach Auffassung des AG Köln muss der Vermieter einen vom Mieter angebotenen Besichtigungstermin für Samstags akzeptieren, er kann nicht einen Termin von Montag bis Freitag verlangen.
In keinem Fall darf der Vermieter ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf seins Privatsphäre ( BVerfG WM 93, 377).
Dazu noch folgendes: Enthält der Mietvertrag über ein Besichtigungsrecht nichts, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten (AG Ibbenbüren WM 98, 751).
Malkia am 8. März 2009 14:07 Das ganze grenzt ja schon an Nötigung. Wenn wieder eine Besichtigung verlangt wird, sollen sie sich vorher schriftlich anmelden mit einer konkreten Begründung, ansonsten braucht sie die Leute nicht herein lassen.
klasse, herzlichen Dank, diese Informationen helfen uns

Mit dieser Aufforderung ist gemeint, das du mehr Beiträge schreiben sollst, kannst, darfst!

Der Vermieter muss alles tun, um Mieter bzw. ihre Haushaltsangehörigen vor Schäden an Körper und Gesundheit durch mangelhaften Zustand der Mietwohnung zu bewahren (BGJ NJW 52, 1050). Der Vermieter hat aber auch die Verpflichtung gegenüber jedem, der das Hausgrundstück betritt (Postbote, Besucher), erforderliche Vorkehrungen zu seinem Schutze zu treffen. Gefahrenquellen sind zu beseitigen, eine ausreichende Treppenbeleuchtung muss sichergestellt sein (OLG Koblenz WM 97, 50).
Kannst ihm das ja mal unter die Nase halten.
Ja es geht um die WHG, nicht um den Flur, da steht ne ausreichende Beleiuchtung muss vorhanden sein aber die Mieter sollten dem Vermieter das erst mal mitteilen, Ich kann mir kaum denken, dass ein Vermieter sich weigert, dass nich zu machen, da is sicher nochmehr im Argen. Ich kenn auch nen Urteil, wonach ein Vermieter nicht ständige Beschädigungen durch den Mieter dulden muss und im Ernstfall dann sogar ne Kamera anbringen kann, obwohl das im Normalfall ja nicht erlaubt ist
feenwinkel am 28. November 2009 08:05 Es gibt nur eine Sicherheit im Leben: Die Unsicherheit vor dem, was morgen kommt. Immer, wenn ich so etwas lese, weiß ich, das ich einen Menschen vor mir habe, der mit seinen Eltern und dem Leben im Clinch liegt...........Man, es geht um eine Glühbirne im Wert von 99 Cent.
Malkia am 28. November 2009 11:11 Der Wert spielt hier doch gar keine Rolle, es geht ums Prinzip.
Wenn ich mir am Flughafen einen Leihwagen miete und das Auto hat einen kaputten Reifen ..., soll ich da etwa eine neuen Reifen kaufen?
vielen dank endlich ein ordenliche antwort, man traut sich ja fas keine frage mehr zu stellen weil lauter d... ankommen

Ich denke schon, das ihr ein Recht darauf habt, einen Teppichboden mit vergleichbarer Qualität zu bekommen. Schließlich richtet sich ja die Miethöhe auch nach der vorhandenen Einrichtung, die sich nicht verschlechtern darf.

Nach dem Gesetz ist eine Wohnung mangelhaft, wenn sie einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, wenn ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn eine solche Eigenschaft später wegfällt.
Unternimmt der Vermieter nichts, um die Mängel abzustellen, kann der Mieter die Reparatur, d.h. den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache auch einklagen.
Neben dem Reparaturanspruch gibt es das Mietminderungsrecht.

Ist das Haus veräußert worden, haftet der Erwerber für die Rückzahlung der Kaution auch dann, wenn sie ihm vom Verkäufer gar nicht ausgehändigt wurde. Diese Vorschrift nach dem neuen § 566a BGB gilt nicht für Kaufverträge über vermieteten Wohnraum, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden. (AG Berlin Lichtenberg, Az. 7 C 194/01, aus: MM 7+8/02, S. 10).
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verjährt erst nach 30 Jahren (LG Köln WM 89, 290). Das gilt auch für den Anspruch auf Auszahlung der Zinsen. Der ehemalige Mieter kann deshalb grundsätzlich auch nach langer Zeit noch verlangen, dass ihm die Kaution einschließlich Zinsen erstattet wird (AG Wipperfürth WM 98, 283, hier: nach 18 Jahren). Darüber hinaus stehen dem Mieter Verzugszinsen zu.

So lang nicht, ungefähr 4 Jahre, da waren meine über 2 mtr hoch. Du kannst sie aber vorher an der Spitze kappen, dann gehen sie mehr in die breite und immer schön beschneiden, um so dichter wird sie. Das sind jedenfalls meine Erfahrungen.
Tanjaschatz am 17. März 2009 21:22 Danke Dir! LG Tanja

Muss ich Berserker recht geben, hatte das Problem mit Waschmaschine und Trockner, beides gleichzeitig an einem Stromkreis (Doppelsteckdose -Feuchtraum-), da ist die Steckdose angekokelt und noch nicht mal die Sicherung rausgeflogen, wenn ich nicht zufällig noch in der Waschküche gewesen wäre und es gerochen hätte, wer weiß, was passiert wäre.