
Jetzt hast Du schlechte Karten. Geh zu einem Steuerberater, der kann evtl. das Beste daraus, aus Deiner Schludrigkeit, was herausholen/reparieren.

Lies Dir das Kleingedruckte durch, Den Vertrag hast Du so akzeptiert! Das war sicherlich kein Haustürvertrag mit 2 Wochen Rücktrittsrecht ohne Begründung oder Fernauftrag.

Bei einem Vergleich bezahlt jeder seinen Anwalt. Verlangt er jedoch den Anteil, den der Gegener bereits gezahlt hat, muß er nach der Gebührenordnunfg das auch belegen/begründen.

Jeder freie Bürger darf in der (unserer) Demokratie seine persönliche Meinung sagen! Aber, es darf weder in seinem Lehramt noch in der Öffentlichkeit eine Hetzpropaganda stattfinden - das ist ein Tatbestand einer strafbaren Handlung. Tipp: Geh zu seinem Vorgesetzten und verbitte ihm diese Äußerungen. Laß Dir bestätigen, daß Du wegen Deiner Abhängigkeit anonym bleibst. Formuliere das schriftlich.

Auch massive Beleidigungen sind keine Rechtfertigung einer Selbstjustiz und stellt damit eine strafbare Handlung als Körperverletzung dar. Geh zu einem Schiedsmann in Deiner Gemeinde! Google mal Schiedsamt. Das ist erheblich billiger, als nur 1 Schreiben eines Rechtsanwaltes!
feenwinkel am 11. Dezember 2009 19:49 Um sich zu entschuldigen braucht er keinen Schiedsmann. Als erwachsener Mensch/ Mann sollte er sich im Griff haben. Schlagen ist infantil. Das danach "Recht haben wollen" ist erst recht infantil. Der Fragesteller verhält sich wie ein fünfjähriges Kleinkind. Er sollte sich schämen.
JoScho am 14. Dezember 2009 09:06 Das ist richtig! Die meisten Schiedsfälle sind "Kinderkram"! Ebenso die meisten Kleinfälle der Gerichte! (beispiel"Maschendahtzaun")
Eifelmensch am 12. Dezember 2009 10:54 Die Ohrfeige würde ich nicht als Selbstjustiz sehen, sondern als die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs, somit einer Rechtfertigung nach § 34 StGB.
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Die Beleidigung "Blöde Kuh" wäre also strafbar, die unmittelbar folgende Reaktion "Ohrfeige" nicht.
JoScho am 14. Dezember 2009 09:05 Eine Ohrfeige ist ein tätlicher Argriff. Eine Verteidigung wäre eine Abwehr einer generischen Ohrfeige o. dgl. Die Beleidigung ist rein verbal, also wäre eine Abwehr dieses rechtswidrigen Verhaltens, aber ein tätlicher Angriff ist nicht verhältnismäßig. Tätlicher Angriff und Beleidigung sind jeweils eigenständige strafbare Tatbestände.

Du mußt nur die bestellte Ware bezahlen. Will der Versender ein nicht bestelltes Ding zurück haben, muß er das auf seine Kosten tun (z.B. Abholen lassen, ein Neuverpacken und zur Post fahren mußt Du nicht, kannst es jedoch als guter Kunde machen und dann Portofrei als Buchrücksendung senden)

Der Restsurlaub verfällt im Allgemeinen zum 31. März. Ausnahme, wenn es betrieblich bedingt nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen, steht evtl. eine geldwerte Zuwendung zu oder der Resturlaub muß dann sofort wie möglich genommen werden.

Rat: Geh zum Hundehalter und sprich mit ihm! Hast Du keinen Erfolg, geh zu einem Schiedsmann (vorgerichtliche Instanz)in Deiner Gemeinde und trag es dort vor. Die Kosten sind äußerst minimal und werden meistens dem Verursacher zugeschlagen. Die Schiedsperson läd den Hundehalter zu einem gemeinsamen Schlichtungs-Gespräch, um diese Emission abzustellen, ein. Kommt der nicht, muß er ein Ordnungsgeld verhängen. Scheitert die Schlichtung (Verhandlung), bekommt Du das mit Brief und Siegel bestätigt. Mit dieser Bescheinigung hast Du bei jedem Gericht die besten Voraussetzungen, um Deine Ruhe zu bekommen. Aber: Ein Hund darf bellen, darf jedoch nicht ständig (nachts oder mittags) bellen, jaulen schon gar nicht! Das Tier muß auch artgerecht gehalten werden (dann jault er auch nicht).....

Es ist sowieso verboten gefährliche Gegenstände mit der Post o.derl. zu versenden! Es geht nur mit besonderem Versand. Sprengstoffe, egal ob zugelassen oder nicht bedürfen besondere Sorgfalt und Behandlung!

Auf jeden Fall der Versender. Der Empfänge nur dann, wenn er von der Sendung wußte, also bestellt oder veranlaßt hat. Daß das nicht so ist muß durch eindeutige Beweise belegt werden. Es könnte ja eine List, Rache vom Versender sein.