Wenn du da anfragst(egal wo) und deine Bitte vorträgst, wirst du sicher auch eine Ausnahme mit den Getränken für das kranke Kind bekommen! Da kannst du sicher was aushandeln... Ich kenne das Rabbatzz und das JOLO´s (Norderstedt)...viel Glück!
In Ahrensburg gibt es das Indoo, das ist leider nicht direkt in Hamburg, sondern grenzt nur daran. Geb mal am besten bei Google Indoo ein ;)
du bist mittelbar riesterzulagen berechtigt, wenn dein mann zulagenberechtig ist!d.h. durch sein einkommen oder freiwillig in die gesätzliche rentenversicherung einzahlt! ihr Verheiratet seit und dein mann muss einen riestervertrag haben dann ist er unmittelbar zulagenberechtig und du mittelbar! lg malli
Auch Arbeitslose sind zulagenberechtigt... Sprich du zahlst im Jahr mind. den Sockelbeitrag in Höhe von 60,- € und erhälst im Gegenzug dafür 158,- € Zulage für dich, sowie für jedes Kind 185,- € zusätzlich. Wenn du ein Kind hast, was 2008 geboren ist, beträgt die Zulage 300,- €.
Da ist so nicht korrekt. Anspruch auf die Zulage haben nur Arbeitslose, die auch rentenversicherungspflichtig sind. Nach § 3, 3a VI sind aber nur "Bezieher" von Alg I oder Alg II versicherungspflichtig. Da hier kein Alg bezogen wird scheidet der Anspruch als Grundlage aus. Eine andere Möglichkeit besteht, wenn man sich in der Kindererziehungszeit (3 Jahre) befindet. Dann besteht ebenfalls RV-Pflicht und ein eigener Zulageanspruch besteht.
PERFEKT WOLKO ;))
die ist doch bezieher von alg 1/2 nur ruht es wegen einkommensanrechnung. richtig so?
Hier ist wohl die Riesterrente gemeint. Förderungswürdig bzw. zulageberechtigt ist man hier, wenn man selbst rentenversicherungspflichtig ist. Ist das nicht der Fall, dann geht das nur über einen eigenen Ehegattenvertrag, wenn der Ehemann zulageberechtigt ist und auch einen Riestervertrag hat.
Wird sie nicht mit den Pflichtversicherten gleichgestellt? So habe ich das jedenfalls verstanden. § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG
Vielleicht sieht es in der Praxis anders aus, aber gesetzlich ist sie zulagenberechtigt.
Nein, die Zulagenberechtigung ergibt sich aus § 79 EStG. Liegen danach nur bei einem Ehegatten die Voraussetzungen der Zulageberechtigung vor, dann ist auch der andere berechtigt. Der Unterschied liegt darin, dass bei eigener Zulageberechtigung eigene Beiträge erbracht werden müssen. Während bei der abgeleiteten eine Zulage auch bei 0 € Einzahlung gewährt wird.
Jeder Lehrplan ist im Internet zu finden. Das heißt, man muss einfach die Seiten des Kultusministeriums des jeweiligen Bundeslandes aufrufen und dort ein wenig stöbern. In Niedersachsen sind die Kompetenzen, die ein Schüler erreichen muss, für die Zeit 1. bis 2. Klasse und 3. bis 4. Klasse zusammengefasst.
Klassenlehrer fragen? Der HAT den Lehrplan. Wir nicht.
Wo die Defizite liegen, solltest du anhand der angefertigten Hausaufgaben etc. doch erkennen können...? Was fällt ihm denn besonders schwer? Wo macht er viele Fehler?
Ansonsten solltest du einfach die Klassenlehrerin fragen.
schau mal hier, vielleicht hilft das.. http://lmgtfy.com/?q=lehrplan+2.+klasse+grundschule
Es reicht übrigens wenn man die Frage einmal stellt und ich denke, dort wurde sie ausreichend beantwortet. Sprich einfach mit dem Lehrer ob er Probleme sieht und wenn ja was man dagegen machen könnte.