Ich würde diese Formen der Förderung nicht mischen. Beide Förderung gibt es unabhängig und so sollten sie auch genutzt werden.
Die pauschale Aussage mit der Einkommenshöhe ist irgendwie wie so ein Schreckgespenst in manchen Köpfen drin und so nicht richtig. Es kommt auf die gesamte Situation, aufdie Höhe des Sparbeitrags, das Einkommen, die Familiensituation, die persönliche Zielsetzung an. Jede Form hat Vor- u. Nachteile.
Die Rürup und Riesterrente sind je nach Situation für den privaten Bereich sinnvoll und attraktiv, sollten jedoch nicht mit der bAV vermischt werden. Gerade die Riester Rente ist für den Arbeitgeber mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden und führt für den Kunden zu keinen (!) Vorteilen gegenüber einem privaten Vertrag. Also bAV ohne Rieser !
Wenn dein Verdienst sehr gering ist und die staatliche Grundförderung (1 Person + 3 Kinder)einen nicht unerheblichen Sparbeitrag (10% oder mehr) ausmacht würde ich das machen. Falls Dein Einkommen sehr hoch ist lohnt es sich eher eine Entgeltumwandlung zu machen weil Du dort den persönlichen Steuersatz (42%) als staatliche Förderung einstreichen kannst.
keine steuerpflicht.
aber zur abgabe einer einkommenssteuererklärung verpflichtet, da lohnersatzleistung bezogen wird.
diese wir als progressionsvorbehalt berücksichtigt und beeinflusst den steuersatz.
Danke für die Antwort... die ich so gerne erhalten wollte. Andere Antworten plädieren allerdings für eine Steuerpflicht. Sind sie ganz sicher?
einkommen 1 wird nicht besteuert, wenn es unter der freigrenze liegt.
einkommen 2 wird nur zum progressionsvorbehlet ermittelt und bei der einkommenssteuererklärung auch als lohnersatzleistung eingetragen, nicht beim einkommen.
das sind doch zwei ganz unterschiedliche dinge.
hartz 4 z.bsp. zählt gar nicht als lohnersatzleistung und braucht überhaupt nicht angegeben werden in der steuererklärung.
nur das arbeitslosengeld 1, mutterschaftsgeld, krankengeld u.s.w.
Soweit mir bekannt ist, Steuer fürs gesamte Einkommen, Höhe richtet sich nach der Steuerklasse.
lohnersatzleistungen sind steuerfrei.
Sofern die erste Steuerkarte nicht für einen steuerbegünstigten Minijob ausgestellt ist.