In der Heizkostenverordnung ist nichts über die Brennstoffrestbewertung bei Heizanlagen mit Vorratshaltung, also bei Öl-, Flüssiggas- oder Pelletsbevorratung, zu finden. Weil in der jährlichen Abrechnung aber nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden dürfen (§ 7 Abs. 2 HKVO), versteht es sich von selbst, dass Anfangs- und Restbestände festzustellen und bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind.
Schon früh hat der Bundesgerichtshof die Angabe von Anfangs- und Schlussbestand als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgeschrieben (u.a. BGH-Urteil vom 23.11.1981 Az. VIII ZR 298/80).
So ist es selbstverständlich, dass Brennstoffe nur in der Reihenfolge ihrer Anlieferung verbraucht und abgerechnet werden können. Der Fachbegriff dafür lautet ‘first in - first out’, was nichts anderes bedeutet, als dass das, was zuerst hineinkam, auch zuerst wieder hinausging.
Eine Mischpreisberechnung ist demnach nicht zulässig. Das bedeutet dann aber auch, dass der billige Einkauf dieses Jahres erst im kommenden Winter verbraucht und abgerechnet wird. Ein möglicher Vorteil hebt sich also irgendwann wieder auf.