
Sehr stimmungsvoll produziert. Schafft wunderschöne Bilder und ist ein Hörgenuss.
Und reiche bitte den Link für das Video nach....

Damit würden Strom, Gas, Benzin und Lebensmittel auch nicht mehr billiger. :-(

Hier sind Wissende, die Ihr Wissen an Diejenigen weiterschenken, die dieses Wissen benötigen...
genau und die sind nicht gemeint! sondern leute die kommentare wie HALTS MAUL, GEH KACKEN oder ähnliches schreiben....
Rolf u. Högemann am 6. Juli 2008 23:33 Die würde ich jedoch nicht als "Rechthaber" bezeichnen, sondern als Quertreiber....

Ist ab einem gewissen Alter auch besser, wenn der Kot beobachtet, bzw Probe für den Arzt genommen werden muss. Ausserdem sind diese Wasserspritzer einfach lästig....
Käpt'n Gruenbaer am 6. Juli 2008 21:03 ...ich bin in dem Alter...

Die Aufregung ist deshalb so gross, weil dem Staat dadurch sehr viele Steuereinnahmen durch die Lappen gehen. Und das ist deren Hauptanliegen in dem Zusammenhang. :-(
DH!

Muss man solche Fragen heutzutage eigentlich noch stellen - es sollte selbstverständlich sein, dass die Dinge, die ein Mensch im Bett (oder woanders) mit einem anderen Menschen tut nichts mit dem zu tun hat, was er in der Öffentlichkeit (Beruf/Gesellschaft) darstellt.
DH...

Du nimmst viel zuviel Rücksicht auf Deine Nachbarin. Die kann ruhig zum Mieterbund gehen. Oder Du druckst Ihr mal das folgende aus - das wird sie nämlich beim Mieterbund zu lesen bekommen:
http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2004/0604/mz0604rauchen....html
Streitfrage: Soll Rauchen in Mietshäusern verboten werden?
Das sagen die Gerichte
Wohnung: Rauchen ist als Konsequenz freier Willensentscheidung als Teil sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paderborn 1 S 2/00).
Renovierung / Schadensersatz: Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Der Vermieter hat keine Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen Nikotinablagerungen auf der Tapete (LG Köln 30 S 9/01; LG Köln 9 S 188/98; AG Frankenberg 6 C 369/02 [1]). Das gilt auch bei ungewöhnlich starkem Rauchen (LG Karlsruhe 9 S 119/99; LG Hamburg 333 S 156/00). Ein Raucher muss nicht öfter renovieren als ein Nichtraucher (AG Waldbröl 6 C 318/98).
Anderer Ansicht sind hier das LG Paderborn (1 S 2/00) und das LG Baden-Baden (2 S 138/00): Exzessives Rauchen ist vertragswidriger Gebrauch der Wohnung und löst Schadensersatzansprüche aus. So auch das AG Tuttlingen (1 C 52/99), das auf jeden Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt, das AG Magdeburg (17 C 3320/99), das den Austausch eines verdreckten und vergilbten Teppichs fordert, und das AG Cham (1 C 0019/02), das Kostenersatz für zusätzliche Renovierungsarbeiten und den Austausch einer vergilbten Drückerplatte zur Toilettenspülung fordert.
Balkon: Das Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt (AG Bonn 6 C 510/98, Zigarren, und AG Wennigsen 9 C 156/01). Nachbarn, die durch aufsteigenden Rauch belästigt werden, haben in der Regel keinen Unterlassungsanspruch gegen den Raucher.
Offene Fenster: Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann erlaubt, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu starken Beeinträchtigungen durch Zigarettengerüche kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00).
Hausflur: Das Rauchen im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99). Weil die Ehefrau das Rauchen in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrug, ging der Ehemann täglich ins Treppenhaus und rauchte hier bis zu 5 Zigaretten.
Rauchverbot: Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er Raucher ist. Der Vermieter muss auch Raucher in die Wohnung ziehen lassen. Ein Rauchverbot ist unwirksam (AG Albstadt 1 C 288/92; anderer Ansicht wohl AG Nordhorn 3 C 1440/00).
Nichtraucheranzeige: Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher und erklärt der Mieter auf Nachfrage, “er habe aufgehört”, bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam. Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92).
Kündigung: Starkes Rauchen in der Mietwohnung ist kein Kündigungsgrund (AG Ellwangen C 175/90-12).
Mietminderung: Kommt es aufgrund von baulichen Mängeln in der Mietwohnung zu starken Belästigungen wegen Zigarettenrauchs aus einer Nachbarwohnung, kann die Miete gemindert werden (LG Stuttgart 5 S 421/97).
Schwarzverfärbungen: Kommt es in der Wohnung zu Schwarzverfärbungen, sind dies Mängel, die den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Der Mieter muss sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er durch Rauchen und Abbrennen von Kerzen zu einer Verstärkung der Schwarzfärbung beiträgt (AG Schöneberg 6 C 191/99).
Fazit: In der Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Ob Vermieter Ersatzansprüche bei exzessivem Rauchen geltend machen können, ist umstritten. Dieser Frage kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn der Raucher – aus welchen Gründen auch immer – keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. In Gemeinschaftsräumen, wie zum Beispiel im Treppenhaus oder im Aufzug, kann das Rauchen verboten werden. Ob dagegen ein generelles Rauchverbot für die Wohnung bzw. den Balkon zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden kann, ist zweifelhaft. Entsprechende Formularklauseln sind unwirksam, weil überraschend. Aber auch bei Individualabsprachen bleibt ein Problem: Was ist bei einem Raucherrückfall, was ist mit rauchenden Gästen, Lebenspartnern usw.?

Nein, aber zwei Katzen haben uns als Dosenöffner erkoren...

Im Stuttgarter Rathaus ist auch noch ein funktionierender Paternoster in Gebrauch.
Vielen Dank.