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Antworten auf Fragen von Andegger

kein Käufer bei Zwangsversteigerung

beantwortet von garigarin am 26. November 2009 22:35
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Hallo Bin selbst Glubiger.Es soll eine Wohnunh in Koln zwansversteigert werden.Ich mochte aber selbst die haben.Wie soll ich mich am besten verhalten. Die Wohnung wurde auf 20.000 begutachtet.Ich will Sie bis 15.000 kaufen.Schuld ist 21500 euro. Wie soll ich bitten,soll ich das selbst machen oder uber Spezilaisten. Danke



Abmeldebescheinigung?

beantwortet von Oldie51 am 22. Mai 2009 21:41
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Die Abmeldebescheinigung wurde früher als Nachweis für den Termin der nächsten Hauptuntersuchung gebraucht, sofern kein TÜV-Bericht vorgelegt wurde. Von den Schildern durfte die Plakette nicht als Nachweis abgelesen werden, weil es viele Fälschungen gab. Da heute der Prüfbericht Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist, entfällt die Vorlage des Nachweises für die vorübergehende Stillegung.



Abmeldebescheinigung?

beantwortet von Oldie51 am 22. Mai 2009 21:36
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Die Abmeldebescheinigung wurde früher als Nachweis für den Termin der nächsten Hauptuntersuchung gebraucht, sofern kein TÜV-Bericht vorgelegt wurde. Von den Schildern durfte die Plakette nicht als Nachweis abgelesen werden, weil es viele Fälschungen gab. Da heute der Prüfbericht Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist, entfällt die Vorlage des Nachweises für die vorübergehende Stillegung.



Abmeldebescheinigung?

beantwortet von mstonecreek am 19. Mai 2009 08:27
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Guten Morgen, die vorherigen Antworten haben dich wohl noch nicht weiter gebracht, oder? Also, es ist so: Früher gab es eine Abmeldebescheinigung - heute ist ein "vorübergehend stillgelegtes Fzg." per Stempel & Eintrag auf dem Kfz.-Schein vermerkt. Bei der Abmeldung eines Kfz. wird der Versicherungsgeber via mail o.ä. über den Abmeldevorgang informiert. D.h. es sind auf keinen Fall mehr Versicherungsgebühren oder Steuern fälligoder noch offen, welche sich bei einem Verkauf auf keinen Fall auf den Käufer übertragen! Wenn Du also ein Fzg. gekauft hast, welches bereits abgemeldet bzw. "vorübergehend stillgelegt" ist brauchst Du nur den Kfz.-Schein (das ist das kleinere Papaier) & den Kfz.-Brief (große Papier) sowie den noch gültigen HU & AU Bericht. Bei der Zulassung solltest Du darauf achten, das Du direkt die Umweltplakette mit erwirbst (ggf. findet ja ein Kennzeichenwechsel statt...). Wenn Du ein Auto gekauft hast, welches noch angemeldet ist, musst Du das Fzg. nicht wie in einer vorherigen Antwort genannt erst abmelden (hier entstehen nämlich wirklich die Abmeldegebühren) sonder Du kannst es direkt ummelden. Bei gleichem Zulassungsbezirk brauchst Du somit keine neuen Kennzeichen - Du musst dann nur die reinen Ummeldegebühren zu zahlen. Wenn Du noch Fragen hast, komm einfach auf mich zu!



Abmeldebescheinigung?

beantwortet von jbinfo am 18. Mai 2009 17:49
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Es gibt keine Abmeldebescheinigungen mehr.



Abmeldebescheinigung?

beantwortet von jofischi am 18. Mai 2009 17:42
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denke schon das du so etwas brauchst. Vielleicht sind noch offene Versicherungsbeiträge oder Steuern fällig.



Abmeldebescheinigung?

beantwortet von bibsi73 am 18. Mai 2009 17:40
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Du brauchst nur KFZbrief,Schein AU und TÜVbericht

Kommentar von Andegger am 18. Mai 2009 17:42

früher braucht man aber noch die Abmeldebescheinigung das ist wo jetzt weggefallen?

Kommentar von bibsi73 am 18. Mai 2009 17:44

Nein,du brauchst Definitiv nur die Papiere,AU und TÜV Bericht.Falls das KFZ noch angemeldet ist kannst du es auch selber abmelden.Kostet ca.11 Euro



Abmeldebescheinigung?

beantwortet von jofischi am 18. Mai 2009 17:36
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die Anmeldebescheinigung erhälst du, wenn du den Wagen anmeldest.Oder, was meinst du damit, Kfz-Brief etwa?

Kommentar von Andegger am 18. Mai 2009 17:40

ich meine ob ich eine Abmeldebescheinigung brauche um das Auto anzumelden



kein Käufer bei Zwangsversteigerung

beantwortet von yogi48 am 23. Februar 2009 15:10
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wenn die Wertgrenzen ( 7/10-Grenze bzw. 5/10-Grenze verbraucht sind und daher nicht mehr gelten) gibt es nur eine Verschleuderungsgrenze und die liegt bei rd. 25-30 % des Verkehrswerts. Wird auch dieser Wert nicht erreicht, kann es noch billiger werden, aber die Gerichte erteilen dann meist den Zuschlag nicht sofort, sondern geben dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme. Das absolut niedrigtste Gebot liegt in Höhe der Gerichtskosten des Verfahrens, denn Gebote unterhalb der Kostengrenze sind gar nicht zulässig. Im übrigen entscheidet immer der Gläubiger, der bestrangig das Verfahren betreibt. Er hat das Verfahren in der Hand und kann jedes Meistgebot ins Leere laufen lassen, in dem er vor Zuschlgaserteilung das Verfahren einstweilen lässt. Dann kann auf das abgegebene Meistgebot der Zuschlag nicht erteilt werden.Diese Spiel geht solange weiter, wie eben ein betreibender Gläubiger Interesse daran hat. Wird die Preisvorstellung auf Gläubigerseite nicht erreicht wird er irgendwann das Verfahren aufheben lassen oder ein nicht forderungsdeckendes Ergebnis akzeptieren und die Restschuld mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen beizutreiben versuchen.



kein Käufer bei Zwangsversteigerung

beantwortet von Hausinspektor am 21. Februar 2009 14:54
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Hallo,

hier noch ein paar Tipps zum Thema Zwangsversteigerung

http://www.immobilienkaufberater.de/Zwangsversteigerung.htm



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