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Zwangsversteigerung Eigentumer mit Schwerbehinderten Auswies!

gefragt von elmond am 11.12.2007 um 20:02 Uhr

Hallo, wir wollen am Freitag bei eine Haus-Zwangsversteigerung mit machen. Der jatzige Eigentumer wohnt noch in dem Haus. Er hat Schwerbehinderten-Ausweis. Nun meine Frage. Werde ich damit Probleme bekommen, dass er das haus, nach der Versteigerung nicht verlässt? BZW das ich den nicht rausbekomme weil Er Schwerbehinderten Ausweis besitz? Oder wessen aufgabe ist es den jetzigen Eigentumer aus dem Haus zu bitten? Vielen Dank für Eure Antworten.

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vollyhn
beantwortet von vollyhn am 11. Dezember 2007 21:40
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Der frühere Eigentümer wird definitiv nicht Mieter der Immobilie. Der Zuschlagbeschluss, mit dem das Versteigerungsgericht dem Erwerber die Immoblie zuschlägt, dient nach § 93 Zwangsversteigerungsgesetz als Räumungstitel. Das heißt, dass der Erwerber nicht extra gegen den Besitzer der Immobilie einen Räumungsprozess führen muss, bei dem er etwa Eigenbedarf nachweisen müßte. Mit dem Zuschlagbeschluss, den das Vollstreckungsgericht auf formosen Antrag mit der Vollstreckungsklausel versieht, kann direkt der Gerichtsollzieher beauftragt werden, die Räumung vorzunehmen. Die rechtlichen Probleme, einen Titel zu bekommen, sind somit gering. Die Räumung kann aber trotzdem ein teurer Spaß sein, da der Gerichtsvollzieher für ein kleines Haus schon mal 5-6.000 EUR Vorschuss verlangt. Das sind nicht seine Gebühren, die nur einen geringen Brucheil ausmachen, sondern Kosten für Möbelwagen, Packer und Einlagerung der Möbel. Zieht der Besitzer vor dem Räumungstermin aus, gibts das meiste des Vorschusses zurück. Räumungsschutz gibt es bei Zwangsversteigerungen kaum, da der Vollstreckungsschuldner schon lange im Voraus weiss, dass er räumen muss. Das Versteigerungsverfahren dauert immerhin rund 18 Monate, da hat der frühere Eigentümer lange Zeit zur Suche nach einem Ausweichquartier. Da ändert auch die Behinderung oder Kinderreichtum nichts. Erforderlichenfalls sorgt die Gemeinde dafür, dass keine Obdachlosigkeit eintritt und weist den Räumungsschuldner in ein Wohnheim ein.

Kommentar von 0dcb9f33d9edd2433ee47ac297839ee2smallBiggi2000 am 12. Dezember 2007 11:38

gute und rechtsverbindliche Antwort. DH

Kommentar von Simple_avatar4smallMathiasMuench am 12. Dezember 2007 13:47

Von mir auch DH, korrekt und umfassend beantwortet.


gerhanss
beantwortet von gerhanss am 11. Dezember 2007 21:34
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Es folgt kein Mietverhältnis. Der neue Eigentümer klagt im Ernstfall auf Räumung seines Eigentums. Auch ein Schwerbehinderten Ausweis wird dem bisherigen Eigentümer nicht viel helfen.


bitmap
beantwortet von bitmap am 11. Dezember 2007 20:30
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Einfach hier http://kuerzer.de/cuia4mXsx mal querlesen und zur Not registrieren und fragen. Ist wirklich ein gutes Forum. (Nein, ich bin nicht der Betreiber)


sender
beantwortet von sender am 11. Dezember 2007 20:12
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Ich weiß nicht, ob ein schwerbehindertenausweis vor einem Auszug schützen kann. Offensichtlich scheinst Du Eigenbedarf am Wohnraum zu haben.

Ich würde fast meinen, er hat gar keinen Mietvertrag...

(Ich lade mal einen Experten ein, mal schauen, ob jemand da weiterhelfen kann.)

Kommentar von 86c61d2597857a96ae3a6048b5e7c5a7smallsender am 11. Dezember 2007 21:09

Hmm, Expert meldet sich nicht. Also doch den bitmap-link lesen.


anonym
beantwortet von elmond am 11. Dezember 2007 22:36
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Vielen dank für Eure Antworten. Mal schauen wie es am Freitag aus geht. Von den Nachbaren habe ich erfahren, das er kein Guter ist. Dem nach werde ich mein limit runter setzen. Weil ich noch evt mit Räumungsklage Kosten usw rechnen muss. Ich werde es euch berichten


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 11. Dezember 2007 20:08
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den dann zum mieter gewordenen hausbesitzer des hauses zu verweisen, wird die aufgabe des neuen hausbesitzers sein.

da wäre ich vorsichtig bei einem mann mit behinderung und würde da erst alles rechtliche abklären, ehe ich so ein haus kaufen würde.

Kommentar von elmond am 11. Dezember 2007 20:11

also wird der Hausbesitzer automatisch zum Mieter nach dem Verkauf?

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 11. Dezember 2007 20:15

natürlich, wenn er noch drin wohnt ist er dann der mieter und du musst eigenbedarf anmelden.

bei einem behinderten mann nicht so leicht durchzusetzen, wenn er sich weigern sollte.

natürlich kannst du ihm anbieten eine neue wohnung zu suchen und alles zu zahlen, aber wenn er auf stur macht kannst du mit einer jahrelangen prozessur rechnen.

Kommentar von 86c61d2597857a96ae3a6048b5e7c5a7smallsender am 11. Dezember 2007 20:22

Bist Du sicher? - wo soll er denn den Vertrag herbekommen haben?

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 11. Dezember 2007 20:27

wenn ich heute ein haus kaufe und der alteigentümer wohnt noch drin wird er in dem moment auch ohne vertrag zu meinem mieter.daher werden ja bewohnte häuser oder wohnungen auch ungern gekauft.

Kommentar von 86c61d2597857a96ae3a6048b5e7c5a7smallsender am 11. Dezember 2007 20:31

Verstehe, danke.

(Andererseits müsste man sich ja noch über die Miethöhe einigen?!)

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 11. Dezember 2007 20:33

ja, natürlich der mietpreis muss geklärt werden, aber schau mal unten hat bitmap einen link gesetzt.die miete heißt wohl nutzungsentschädigung, aber rausbekommen so einen mann wird schwer.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 11. Dezember 2007 20:39

Der AE kann es dem Neueigentümer verdammt schwer machen. Lest ruhig mal in dem Forum bissel quer. Da stehen einem zum Teil die Haare zu Berge.

Kommentar von elmond am 11. Dezember 2007 20:38

Wenn es so wäre. Könnte in Deutschland gar keine Versteigerung mehr stattfinden. Weil sich dann jeder als Untermieter einquartieren würde.

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 11. Dezember 2007 20:47

@elmond: man kauft auch kein bewohntes haus, nicht mal für ein äppel und ein ei.leerstehende gibt es auch genug, sind eben etwas teurer...

Kommentar von 6bde64de31a93ecf6d9d83860f720248smalldock69 am 11. Dezember 2007 20:58

@Xy ‹(•¿•)›; Das ist Unfug. Natürlich entsteht kein Mietvertrag, wenn das Haus eines Schuldners versteigert wird. Demzufolge kann der Ex-Besitzer sich auch nicht auf Mieterschutz o.ä. berufen.

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 11. Dezember 2007 21:06

@kaiausberlin: die praxis spricht für sich, so leicht setzt man niemanden raus und einen schwerbehinderten gleich gar nicht.da wirst einen langen atem brauchen und viel geld.

Kommentar von 70a5f2b8a33e9623a7d85ffd8fbf401csmallEddy21 am 12. Dezember 2007 08:14

Mit Sicherheit nicht ! Die Räumungsfrist kann bis drei-Monate angesetzt sein ! Wenn der vor-Eigentümer Vollstreckungsschutz verlangt kann es sein, dass der Erwerber noch ein bisschen auf seinen Einzug warten kann !

Kommentar von 84b82c2e1f4ac57b061270ad12ae6458smallWolfi0410 am 12. Dezember 2007 01:17

Das ist totaler Blödsinn. Der Erwerber erhält auf Antrag den Raumungstitel automatisch und kann ihn sofort vollstrecken lassen. Er hat selbstverständlich Anspruch auf Nutzungsentschädigung bis zum auszug, aber hol mal was wo nichts zu holen ist sonst wär´s ja wahrscheinlich keine Zwangsversteiegerung

Kommentar von Simple_avatar4smallMathiasMuench am 12. Dezember 2007 13:39

Oje, was man hier lesen muss! Der alte Eigentümer wird gegen den Willen des neuen natürlich nicht Mieter. Er muss die Immobilie räumen. Das hat mit Eigenbedarf nichts zu tun.


anonym
beantwortet von elmond am 8. Mai 2008 08:01
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Es ist nun ein Halbes Jahr vergangen. Kurz gesagt. Das Haus hatte ein Schätzwert von €152000,- wir haben für 52000,- das haus bekommen. Wir haben nach dem zuschlag uns mit den Alteigentumer getroffen. Haben einen Vertrag festgestellt. Wenn die bis Vereibarte termin ausziehen und das Haus besenrein Verlassen. Beckommen die noch 3000,- von Uns. Was glaubt Ihr wie Glücklich die waren. Weil die bleite sind. manchmal haben die nicht mal geld um umzuziehen. Deswegen rate ich jeden den AE geld anzubieten. Momentan sind wir schon am renovieren. Ende des Monats Ziehen wir ein. Wir haben nun 11 Zimmer, Garten Garage. Usw.


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