Tari25 am 03.11.2009 um 21:09 Uhr
Ist es Pflicht, eine Wohnung bei Abgabe zu renovieren, bzw. ist eine Solche Klausel rechtmäßig? Habe gehört, diese Klauseln im Mietvertrag sind unzulässig, man braucht nicht mehr renovieren. Also nicht nochmal jeden Raum weiß streichen, wenn bereits alles weiß ist, erst recht wenn man nur ein Jahr drin gewohnt hat.
Wie ist das mit Bodenbelag? In der Wohnung liegt ein Teppichboden, seit 2006 und nun will der Vermieter dass wir die Erneuerung bezahlen, da an ganz wenigen Stellen vereinzelt Fäden gezogen sind, also es sind so kleine Schlaufen/ Fuseln entstanden. Aber der Teppich hatte schon vor Einzug son paar kleine Fäden. Das ist doch ganz normaler Verschleis??? Müssen wir das wirklich bezahlen? Das sind ein paar winzige Stellen. Unter den Fußleisten löst der Teppich sich eh schon ab!

Eine Endrenovierungsklausel ist nicht zwangsläufig unwirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter III 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 101, 253, 268 f.) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam (BGH - Urteile vom 28. April 2004 Az. VIII ZR 230/03 und vom 14. Mai 2003, Az. VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 sowie vom 25. Juni 2003, Az. VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192, bestätigt im Urteil des BGH vom 26. Mai 2004 Az: VII ZR 77/03.
Wirksam ist aber eine Klausel die auf den Zeitpunkt der letzten Renovierung Rücksicht nimmt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung nur dann vornehmen muss, wenn die Fristen seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende bereits abgelaufen waren (vgl. auch BGHZ 101, 253, 265). Ebenso haben entschieden: (OLG Hamm, 27. Februar 1981, 4 ReMiet 4/80, ZMR 1981, 179). Andererseits ist aber auch die Annahme vieler Mieter falsch, dass man die Wohnung generell dann nicht renovieren muss, wenn sie in unrenoviertem Zustand übernommen hat (BGH WM 1987, 306).
Weitere Einzelheiten auch zur Behandlung verschiedener Formularklauseln: LG Hamburg, Urteil vom 14.04.2000 (Schönheitsreparaturen, Kumulierungseffekt) - 311 S 205/99 = NZM 2000, 541 Ist dem Mieter sowohl die Pflicht zur Ausführung laufender Schönheitsreparaturen als auch zur Endrenovierung, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Dekorationsarbeiten durch - wenn auch äußerlich getrennte - Formularklauseln auferlegt, so tritt ein Summierungseffekt ein, der die wiederum gesamte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach § 306, 307 BGB unwirksam macht. Der Mieter muss also gar keine Renovierungen durchführen. Die inhaltlich Reduzierung oder Auslegung unwirksamer Vertragsklauseln auf rechtlich wirksame Bestandteile wird generell von der Rechtsprechung als unzulässig abgelehnt. In aller Regel ist die gesamte Klausel unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel tritt dann die gesetzliche Regelung. Da diese im Mietrecht keine Renovierungspflicht des Mieters kennt, hat der Mieter insoweit keinerlei Verpflichtungen. BGH RE vom 26.10.1994 (BGH Z 127, 245) In Bezug auf den Bodenbelag, würde ich auch sagen, dass es sich um normale Gebrauchsspuren und vertragsgemäßen Gebrauch handelt. Ohne den Zustand tatsächlich zu kennen. MfG
a) kommt auf den Mietvertrag an; Mieterverein beste Lösung; ansonsten benötigt man für eine Beurteilung den kompletten text b) Teppich gehlrt zur Ausstattung und unterliegt dem regulären Verschleiss, es sei denn, der ist überdurchschnittlich (was auch immer das heißt) abgenutzt.
Tari25 am 3. November 2009 21:15 Also der Teppich liegt wie gesagt seit 2006 in der Wohnung und wir haben nur ein Jahr drin gewohnt... Gibt es spezielle Zeiträume, in denen ein Vermieter Böden erneuern muss?
heimwerker am 3. November 2009 21:28 Es ist von einer zehnjährigen Lebensdauer eines Teppichboden auszugehen, das gilt für alle durchschnittlichen Qualitäten und nach Ansicht dieses Gerichtes insbesondere dann, wenn in einer vermieteten Wohnung Hundehaltung erlaubt ist. Ein Teppichboden von höchster Qualität hingegen sei nach 15 Jahren verbraucht. AG Wennigsen, Urteil vom 13. November 1986, Az: 9 C 394/86 Quelle: WuM 1987, 258-259. MfG

Einige Renovierungsklauseln sind nichtig. Aber nicht alle. Laß Dich am besten bei einem Mieterverein beraten.
aha ok danke, das war schon sehr hilfreich für uns. In unserem Fall ist eine Renovierng nicht notwendig. Daten der letzten Schönheitsreperaturen gibt es im Vertrag nicht. Es ist nur nachvollziehbar, dass die Böden um Nov. 2006 erneuert wurden.