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Zusammenziehen mit Partner

gefragt von LemonLadyLemonLady am 02.11.2009 um 19:24 Uhr

Hallo ich bin überfragt! Ich hab schon die Foren durchgestöbert, aber ich finde keine richtige Antowort. Ich lebe mit Hartz IV und bekomm durch meine Arbeit meine momentane Miete und einen Satz von 105 € zum leben. Ich möchte nächsten Monat mit meinem Freund zusammen ziehen, wir haben noch nicht zusammen gewohnt. Ich habe davon gehört, dass das erste Jahr nicht angerechnet wird, quasi als"Versuch". Mein Freund arbeitet. Jetzt stellt sich mir die Frage stimmt dieses eine Jahr? Weil ich lese immer nur das eine Bedarfsgemeinschaft erst dann zählt, wenn wir schon ein Jahr zusammen wohnen. Kann mir da jemand vielleicht näheres darüber sagen. Um eine Antwort wäre ich dankbar.

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Hartz IV x 768 Bedarfsgemeinschaft x 70 zusammenziehen x 61

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YourName
beantwortet von YourName am 2. November 2009 19:32
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Hilfreichste Antwort

Zunächst einmal stellt Ihr bei Zusammenzug nicht automatisch und sofort eine Bedarfsgemeinschaft dar. Diese wird - per Gesetz - erst nach 1 Jahr des Zusammenlebens unterstellt und müsst dann ggf. wiederlegt werden. Bis dahin wäre die ARGE beweispflichtig für das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft.

Soweit Ihr also keine BG seid, bist Du der ARGE auch zu keinerlei Auskünften verpflichet, auch wenn die gerne mal was anderes behaupten.

Die ARGE wird von Deinem Freund die Vorlage seiner Verdienstabrechnungen und Kontoauszüge verlangen. Dafür gibt es aber keinerlei Rechtsgrundlage.

http://www.gegen-hartz.de/hartz4.php


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KW1980
beantwortet von KW1980 am 3. November 2009 10:57
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Die ARGE wird davon ausgehen, dass ihr eine bedarfsgemeinschaft seid, wenn ihr zusammenzieht, außer ihr habt einwände dagegen. Und zwar sagt das Gesetz, dass eine Person zur Bedarfsgemeinschaft gehört die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Wenn ihr das beide aber noch nicht macht, und das bei der ARGE kund tut, dann dürftet ihr ein Jahr lang nicht als Bedarfsgemeinschaft zählen, sondern als Wohngemeinschaft. Ich vermute aber, dass du dann nichts mehr von der ARGE bekommst, weil dir nur noch die halbe Miete anerkannt wird, und die andere halbe deinem Freund, auch wenn er keinen Alg II Antrag stellt. Nachzulesen sind die Gesetzlichkeiten hier: Siehe beim § 7 Abs. 3 Nr. 3 c und Absatz 3 a (ist beim Scrollen die 3. und 4. Seite) http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli...

Kommentar von otter58 am 4. November 2009 11:23

so isses.....


casilein
beantwortet von casilein am 3. November 2009 21:49
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§7 Abs. 3a SGB2 sagt folgendes zur Bedarfsgemeinschaft:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Auf dieser Grundlage muss die Arge entscheiden. Lest am Besten den ganzen §7: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2


David4711
beantwortet von David4711 am 2. November 2009 19:26
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Bevor du auch hier unterschiedliche Antworten erhälst, wie wäre es denn, wenn du dich direkt bei der Arge informierst? Die können dir, alles was du wissen musst, sagen.


midnightjoker
beantwortet von midnightjoker am 2. November 2009 19:27
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Das stimmt schon so! Aber auch hier gilt, wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter!!


anonym
beantwortet von Gewitterblume am 2. November 2009 19:26
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das kann ich dir auch nicht genau sagen, aber ich würde davon abraten. Versucht doch erst mal jeder sich etwas aufzubauen und geld zu sparen. vielleicht wollt ihr ja auch mal kinder haben. aber ohne geld und arbeit??


auchmama
beantwortet von auchmama am 2. November 2009 19:26
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Die Arge kann Dich ausführlich beraten...LG


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