Akelei2000 am 03.10.2009 um 20:40 Uhr
Hallo, meine Frage : Ein Vater hat einen mittelständischen, sehr guten Malereibetrieb und zwei leibliche Töchter von seiner ersten Ehefrau. Nun ist er zu alt und kränklich um diesen Betrieb selber weiter zu führen, und vererbt / übergibt ihn der älteren Schwester, die auch bei ihm gelernt hat und so weiter. Hat die andere jüngere Tochter nicht auch Anspruch auf eine Auszahlung oder Berücksichtigung oder ist nur die Tochter berechtigt, der er den Betrieb überschrieben hat. Ich finde es ein wenig ungerecht, der zweiten Tochter gegenüber. Was meint Ihr dazu? Freue mich sehr auf Antworten, rechtlich und menschlich gesehen! Danke ;-) Akelei2000
Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Es gibt ein Pflichteil. Und wenn er innerhalb der nächsten 10 Jahre stirbt, kann das auch geltend gemacht werden, egal ob Überschrieben, Geschenkt oder für ein Euro verkauft.
Einen Rechtsanspruch auf ein Erbteil hat die andere Tochter nur bei Tod des Vaters.
Zu Lebzeiten kann der Vater sein Vermögen verteilen wie immer er das möchte.
Nun hat die ältere Tochter offenbar den passenden Beruf gelernt und wird von diesem Laden leben. - Die jüngere Tochter hat doch sicherlich auch eine solide Ausbildung gemacht? Und auch die hat doch sicherlich mal was gekostet?
Einen Laden zu führen, weiterzuführen erfordert oft zusätzliche Investitionen, die nun die ältere Tochter auch tragen muß. Stell Dir das mal nicht so einfach vor - gerade in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation. Womöglich ist das eher ein Nullsummenspiel, getragen allein davon, daß das Lebenswerk des Vaters fortgeführt wird...
Akelei2000 am 3. Oktober 2009 21:05 Aber die erste ältere Tochter setzt sich in ein gemachtes Nest, wo sie prakisch nur weiterarbeiten muss...während die jüngere Schwester nicht so gut gestellt ist.
Ja - das haben schon viele gedacht. Da haben sie sich in eine gemachtes Nest, in einen gut gehenden Betrieb "gesetzt" - und in Nullkommanix war der Betrieb am Ende.
Ich kenne ja jetzt die Situation nicht, weiß nicht, was die jüngere Tochter gelernt hat, wie sie vielleich zum Berfusstart von den Eltern ausgestattet wurde...
Solange der Erblasser(Vater) lebt, kann er bestimmen/übereignen/schenken an wen er will! wenn er stirbt, kann die leer ausgegangene schwester die überschreibung der malereifirma als vorweg genommenes erbe anrechnen lassen
Noch lebt der Vater wohl. Die 2. Tochter sollte auch ihren Anteil haben, allerdings erst, wenn der Vater/die Eltern verstorben sind.

Im Erbrecht hat die 2. Tochter anrecht auf den gleichen Wert. Die ältere Tochter muß sie nach Schätzung des Betriebes ausbezahlen, oder der Vater vererbt ihr Geld in der Höhe oder sie bekommt nur den Pflichtteil.
Akelei2000 am 3. Oktober 2009 21:07 die ältere Tochter tut aber so, als laufe das Geschäft schlecht, jedem gegenüber, vermutlich weil sie genau weiß das sie die jüngere Schwester auszahlen müsste!
Chwasc am 3. Oktober 2009 21:22 Um das nachzuweisen, gibt es Bilanzen. Die müßte sie vielleicht offenlegen.

Rein rechtlich geht das so klar, auch wenn es ungerecht ist. Was der Vater zu Lebzeiten mit seinem Besitz macht bleibt seine Sache. Erst wenn er stirbt, könnte es Auswirkungen haben, wenn er kein Testament hinterläßt. Wie die genau aussehen würde ich einen Notar oder Anwalt klären lassen
kenne mich leider nicht sehr aus, aber jedes Kind erhält einen Pflichtteil. Also müsste entweder die ältere Schwester die Jüngere auszahlen, oder die jüngere Schwester bleibt mit ihrem Anteil drin und beide machen gemeinsam weiter. Die Ältere vielleicht aktiver als die Andere. Generell gilt, dass es meist schlecht ist, Kapital aus einer Firma zu ziehen. Die wirtschaftliche Lage erlaubt dies fast nie. Vielleicht kann man sich da auch gütlich einigen mit einem monatlichen Betrag an Auszahlung bis Summe x. LG
Akelei2000 am 3. Oktober 2009 21:49 Währe jetzt zur Zeit ein Rechtsanwalt von Nöten um seinen Rechtsanspruch geltend zu machen?
aurata am 4. Oktober 2009 01:13 Nein, jetzt geht das nicht. Dein Vater lebt doch noch! Er kann theoretisch alles verkaufen und verjubeln, wenn ihm danach ist.
Du bekommst deinen Pflichttteil erst, nachdem der Vater nicht mehr ist. Dann gilt das, was Erweh geschrieben hat.
ja, in dieser Frist geht der Pflichtteil als Erbanspruch auf den nächsten Verwandten des erbberechtigten Verstorbenen...hatten wir mal den Fall... lg