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Zum Erbrecht

gefragt von Akelei2000Akelei2000 am 03.10.2009 um 20:40 Uhr

Hallo, meine Frage : Ein Vater hat einen mittelständischen, sehr guten Malereibetrieb und zwei leibliche Töchter von seiner ersten Ehefrau. Nun ist er zu alt und kränklich um diesen Betrieb selber weiter zu führen, und vererbt / übergibt ihn der älteren Schwester, die auch bei ihm gelernt hat und so weiter. Hat die andere jüngere Tochter nicht auch Anspruch auf eine Auszahlung oder Berücksichtigung oder ist nur die Tochter berechtigt, der er den Betrieb überschrieben hat. Ich finde es ein wenig ungerecht, der zweiten Tochter gegenüber. Was meint Ihr dazu? Freue mich sehr auf Antworten, rechtlich und menschlich gesehen! Danke ;-) Akelei2000


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erweh
beantwortet von erweh am 3. Oktober 2009 20:43
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Es gibt ein Pflichteil. Und wenn er innerhalb der nächsten 10 Jahre stirbt, kann das auch geltend gemacht werden, egal ob Überschrieben, Geschenkt oder für ein Euro verkauft.

Kommentar von C89e736ca761395011f0895036487abcsmallmarlylie am 4. Oktober 2009 10:20

ja, in dieser Frist geht der Pflichtteil als Erbanspruch auf den nächsten Verwandten des erbberechtigten Verstorbenen...hatten wir mal den Fall... lg


anonym
beantwortet von anjanni am 3. Oktober 2009 20:41
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Einen Rechtsanspruch auf ein Erbteil hat die andere Tochter nur bei Tod des Vaters.

Zu Lebzeiten kann der Vater sein Vermögen verteilen wie immer er das möchte.

Nun hat die ältere Tochter offenbar den passenden Beruf gelernt und wird von diesem Laden leben. - Die jüngere Tochter hat doch sicherlich auch eine solide Ausbildung gemacht? Und auch die hat doch sicherlich mal was gekostet?

Einen Laden zu führen, weiterzuführen erfordert oft zusätzliche Investitionen, die nun die ältere Tochter auch tragen muß. Stell Dir das mal nicht so einfach vor - gerade in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation. Womöglich ist das eher ein Nullsummenspiel, getragen allein davon, daß das Lebenswerk des Vaters fortgeführt wird...

Kommentar von 3f902acbbee0a44f4b20aaf4c73e1e83smallAkelei2000 am 3. Oktober 2009 21:05

Aber die erste ältere Tochter setzt sich in ein gemachtes Nest, wo sie prakisch nur weiterarbeiten muss...während die jüngere Schwester nicht so gut gestellt ist.

Kommentar von anjanni am 4. Oktober 2009 01:27

Ja - das haben schon viele gedacht. Da haben sie sich in eine gemachtes Nest, in einen gut gehenden Betrieb "gesetzt" - und in Nullkommanix war der Betrieb am Ende.

Ich kenne ja jetzt die Situation nicht, weiß nicht, was die jüngere Tochter gelernt hat, wie sie vielleich zum Berfusstart von den Eltern ausgestattet wurde...


Chianti
beantwortet von Chianti am 3. Oktober 2009 20:43
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Solange der Erblasser(Vater) lebt, kann er bestimmen/übereignen/schenken an wen er will! wenn er stirbt, kann die leer ausgegangene schwester die überschreibung der malereifirma als vorweg genommenes erbe anrechnen lassen


anonym
beantwortet von SUNFRIEND4 am 3. Oktober 2009 20:41
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Noch lebt der Vater wohl. Die 2. Tochter sollte auch ihren Anteil haben, allerdings erst, wenn der Vater/die Eltern verstorben sind.


Chwasc
beantwortet von Chwasc am 3. Oktober 2009 20:42
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Im Erbrecht hat die 2. Tochter anrecht auf den gleichen Wert. Die ältere Tochter muß sie nach Schätzung des Betriebes ausbezahlen, oder der Vater vererbt ihr Geld in der Höhe oder sie bekommt nur den Pflichtteil.

Kommentar von 3f902acbbee0a44f4b20aaf4c73e1e83smallAkelei2000 am 3. Oktober 2009 21:07

die ältere Tochter tut aber so, als laufe das Geschäft schlecht, jedem gegenüber, vermutlich weil sie genau weiß das sie die jüngere Schwester auszahlen müsste!

Kommentar von Baf36ee825bba8646349b5d261ec9875smallChwasc am 3. Oktober 2009 21:22

Um das nachzuweisen, gibt es Bilanzen. Die müßte sie vielleicht offenlegen.


mangoaxel
beantwortet von mangoaxel am 3. Oktober 2009 20:43
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Rein rechtlich geht das so klar, auch wenn es ungerecht ist. Was der Vater zu Lebzeiten mit seinem Besitz macht bleibt seine Sache. Erst wenn er stirbt, könnte es Auswirkungen haben, wenn er kein Testament hinterläßt. Wie die genau aussehen würde ich einen Notar oder Anwalt klären lassen


anonym
beantwortet von JennHH am 3. Oktober 2009 20:44
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kenne mich leider nicht sehr aus, aber jedes Kind erhält einen Pflichtteil. Also müsste entweder die ältere Schwester die Jüngere auszahlen, oder die jüngere Schwester bleibt mit ihrem Anteil drin und beide machen gemeinsam weiter. Die Ältere vielleicht aktiver als die Andere. Generell gilt, dass es meist schlecht ist, Kapital aus einer Firma zu ziehen. Die wirtschaftliche Lage erlaubt dies fast nie. Vielleicht kann man sich da auch gütlich einigen mit einem monatlichen Betrag an Auszahlung bis Summe x. LG

Kommentar von 3f902acbbee0a44f4b20aaf4c73e1e83smallAkelei2000 am 3. Oktober 2009 21:49

Währe jetzt zur Zeit ein Rechtsanwalt von Nöten um seinen Rechtsanspruch geltend zu machen?

Kommentar von E6bab003ebc694d6c5aa8ba6c41da4dasmallaurata am 4. Oktober 2009 01:13

Nein, jetzt geht das nicht. Dein Vater lebt doch noch! Er kann theoretisch alles verkaufen und verjubeln, wenn ihm danach ist.

Du bekommst deinen Pflichttteil erst, nachdem der Vater nicht mehr ist. Dann gilt das, was Erweh geschrieben hat.


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