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Zulässige Mahngebüren Inkasso

gefragt von JessicaBJessicaB am 23.04.2009 um 19:07 Uhr

Hallo,

habe von der Inkasso eine Forderungsaufstellung erhalten!

Der eigentliche Forderungsbetrag beläuft sich auf 383,59 €.

Da die Stadtwerke das aber nach der ersten Mahnung, ohne auf meinen Widerspruch einzugehen, weitergeleitet hta an die Inkasso, wollen die jetzt plus 26 € Mahngebühren Gläubiger plus 8,19 % Zinsen! Plus 69,50 Inkassogebühren!

Ich habe damals eine Mahnung bekommen, die dort mit 3€ angegeben wurden! wie können die mir denn dann vom Gläubiger 26 € in Rechnung stellen??

Ob das wohl Rechtens ist, bei einer Mahnung??

Muss nämlich jetzt abwägen ob ich denen nochmal 30 € überweise (der Anwalt meinte dann wäre ich ganz sicher raus, Inkassokosten von 70 € sind unzulässig,wenn ich sicher gehen will überweise ich 30 € denn das hätte denen auch der Anwalt gekostet)

Hatte ja schon 30 €auf den Forderungsbetrag aufgeschlagen und würde den Verbrechern jetzt ungern nochmal 30 € überweisen!! Hatte den geschrieben, dass ich die Inkassogebühren zurückweise!

Naja konnte mich jetzt irgendwie nicht besser ausdrücken, hatte nen langen Arbeitstag, hoffe ihr versteht mich ;)

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Inkasso x 274 Mahngebühren x 22

Hyronimus12
beantwortet von Hyronimus12 am 23. April 2009 19:15
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hast du nicht einen anwalt eingeschaltet? dachte,ich hätte sowas gelesen...

ob wir uns hier wohl besser als der anwalt auskennen?

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:21

Ne ne hätte dazuschreiben sollen, dass es der Anwalt von der Verbraucherzentrale war ;) Bin leider nicht rechtschutzversichert sonst hätte ich den ganzen SCheiß schon längst weitergegeben

Kommentar von mig112 am 23. April 2009 19:23

Selbst MIT Rechtsschutz würdest du in diesem Fall keinen Deckungsschutz haben...!

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:24

Echt nicht?? Wieso?? Na dann brauch ich mich wenigstens nicht ärgern, dass ich die Rechtsschutz erst letzte Woche abgeschlossen habe ;)

Kommentar von F4a3034a2625b30d6857a5e93c1c8892smallandreas48 am 23. April 2009 19:31

weil offenen Forderungen und Mahnungen nicht versicherbar sind im RS

Kommentar von Simple_avatar9smallHyronimus12 am 23. April 2009 19:53

sieht schlecht aus... sorry... wirst wohl den vorschlag vom anwalt mit den 30 € annehmen müssen...

oder in den sauren apfel beissen und nochmal zum anwalt?

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:58

Ne Anwalt kostet mich ja mehr, ich zahl jetzt morgen nochmal 30 € mit einem Schreiben an die Inkasso, dass die 70 € nicht zulässig sind und ich dann 30 € zahle, wie es gesetzlich festgelegt ist, denn das hätte auch der Anwalt gekostet!

Und alles weitere kläre ich dann mit den Stadtwerken! Hab mir schon Namen vom Geschäftsführer besorgt, ordentliches Schreiben fertig gemacht... Und, Termin bei der Lokalen Zeitung! Denn was die teilweise abziehen, ist ja nicht normal, finde sowas kann man ruhig mal wieder öffentlich mchen!!


Onnlein
beantwortet von Onnlein am 23. April 2009 19:10
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Auf jeden Fall sehr richtig von Dir, hier zu fragen, anstatt des Anwaltes, der sich ohnehin schon mit dem Fall befassst.

Kommentar von mig112 am 23. April 2009 19:12

auch nicht schlecht... dh

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:15

easy going , war einmal bei der Verbraucherzentrale, die haben dA Anwälte sitzen ;) Sonst würde ich wohl nicht hier fragen!


anonym
beantwortet von melboky2007 am 24. April 2009 09:25
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Die Gebühren des extern beauftragten Inkassobüros sind nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig

hier ein paar neuere Urteile :

G Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten

(Klägerin war hier die DPM Presse- und Medienverlag GmbH) "Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern und so im Ergebnis eine Erstattung der Aufwendungen zu erlangen, bestehen nicht."

6 C 407/06 Verkündet am 29.08.2006 AMTSGERICHT Krefeld

Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)


Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten. Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern. Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 24. April 2009 13:59

Danke für deine Hilfe :) Habe jetzt wegen meines Gewissens 30 € bezahlt, denn das hätte auch n Anwalt gekostet. Hab mir sagen lassen, dass man dann ganz sicher raus ist...

Und seitdem ich die hohen Kosten von denen zurückgewiesen habe und nur 30 euro überwiesen habe, klingelt mein handy in einer tour!!

Gestern 50 entgangene Anrufe, heute 15 ! Alles von den Inkasso Leuten! Alles Verbrecher da....

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 24. April 2009 14:39

Eben kam dann neben den zig Telefonbelästigungen auch noch ein SChreiben über die Restforderung.... Nach $ so und so wäre ich gesetzlich verpflichtet den verzugsschaden zu zahlen! Inkassovergütung 37,50 und Auslange 32 €! Frag ich mich wofür Auslagen.. Ein Schreiben mehr war das nicht...

Hatte ja jetzt die 30 € bezahlt, weil überall im Internet steht dass das auch der Satz ist den ein Anwalt berechnet, denke dann dürften die sich daran jetzt die Zähne ausbeißen oder.... Oder kann man mir immer noch was??


anonym
beantwortet von jimpo am 23. April 2009 19:21
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Hättest Du sofort bezahlt,hättest Du jetzt keinen Ärger.Die Stadtwerke haben den längeren Arm.Jetzt brauchst Du auch nicht jammern.

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:26

Nochmal, ich jammer nicht, weil es hohe Gebühren sind: ich jammer weil ich nie der Kunde der Stadtwerke war, und die das Geld von mir eintreiben ;) Und 330 € für nichts zahlen, natürlich darf ich da jammern!! Hatte den Betrag nämlich schonmal gezahlt!! Also im Endeffekt eine sehr sehr hohe Rechnung für mich ;)

Kommentar von jimpo am 25. April 2009 15:36

Geh selbst zu den Stadtwerke nund leg Ihnen alles vor,dann fragen, mit welchem Recht Sie eine zweite Forderung stellen.Höre erst, was diese Leute zu sagen haben.Ansonsten würdest Du gerichtlich vorgehen.So würde ich es machen.Ich wünsche Dir viel Erfolg.


anonym
beantwortet von SUNFRIEND4 am 23. April 2009 19:12
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Wenn Dein Anwalt meint, dass Du es zahlen sollst, wirst Du nicht drumrumkommen. Es wird sonst immer noch mehr Geld verlangt


andreas48
beantwortet von andreas48 am 23. April 2009 19:33
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  1. ein Widerspruch entbindet nicht von der fristgemäßen Zahlung

  2. eine Mahnung braucht gar nicht erstellt zu werden, die Forderung ist am Tag fällig und der Gläubiger hat das Recht, sofort alle Maßnahmen zur Zahlung in die Wege zu leiten wie Mahnbescheid oder Inkasso

  3. du hast einen eigenartigen Anwalt

  4. Forderungen u. ä sind nicht im RS versicherbar..zumindest nicht als Privatperson


anonym
beantwortet von mig112 am 23. April 2009 19:12
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Nutzt wohl nix zu schreiben, dass du besser die Stadtwerke sofort bezahlt hättest... na gut: Ich sehe keine Chance für dich da rauszukommen, außer die volle Summe zu zahlen. Wenn du weniger anweist als die Gesamtsumme, decken die Inkassodienste zuerst ihre Kosten und dann bleibt ein Rest der Hauptforderung unbezahlt ==> der Spaß beginnt von vorn!!

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:19

Ne warum sollte ich dir direkt bezahlen, war meines Erachtens überhaupt nicht rechtens, da ich nicht der Kunde war! Hatte Widerspruch eingelegt und dann auf deren Antwort gewartet!! Da ich über ein Jahr nichts gehört habe, bin ich davon ausgegangen, dass die sich das Geld von dem Vertragspartner geholt haben

Kommentar von mig112 am 23. April 2009 19:25

Mir brauchst du garnix zahlen - und wovon DU ausgehst ist den Stadtwerken piepegal, die haben 3 Jahre Zeit ihre Forderung durchzusetzen und du sitzt am kürzeren Hebel.

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:28

Forderung durchsetzen ist ja auch gut und schön, aber ich war ja nicht der Kunde, das raffen die da nicht so ganz! Der ganze Vertrag lief auf jemand anderen! Und dem hatte ich auch die Hälfte dazugegeben!! Aber das interessiert die Idioten ja nicht! Wollte jetzt nur checken, in welche Höhe Mahnspesen durchsetzbar sind! Weil für eine Mahnung 26 € anzusetzen find ich schon n bischen happig!

Kommentar von mig112 am 23. April 2009 19:35

Dann können sie dir ja sowieso nix, die Brüder ;-)

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:43

Da bin ich mir ja nicht sicher, ob die mir was können oder nicht. sollen froh sein dass ich so doof war und schon gezahlt habe ;) Aber da ich nicht noch mehr Geld in die SCheiße investieren will, habe ich es lieber gemacht... Nur vielleicht kann ich ja wenigstens die Inkassogebühren noch sparen ;)


maspick
beantwortet von maspick am 23. April 2009 19:11
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Das mußt du mit Sicherheit bezahlen. Je länger du herummachst, desto teuerer wird es werden.


Volker13
beantwortet von Volker13 am 23. April 2009 19:10
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Mit welcher begründung hattest Du denn damals widersprochen?

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:18

Langes Thema, kannst vielleicht hier eben nachlesen, hatte die Frage schonmal eingestellt: Stadtwerke-Forderung zu Unrecht?!

:)


birgonia
beantwortet von birgonia am 23. April 2009 19:09
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War denn der Einspruch bei den Stadtwerken berechtigt? Wenn ja, wuerde ich das mit den Stadtwerken besprechen.
Falls nein, musst Du die Kroete wohl schlucken.

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:16

LAut dem Anwalt der Verbraucherzentrale ist es scheiß egal ob ich Widerspruch eingelegt habe oder nicht, denn da es keine öffentliche Behörde gibt, brauchen die auch nicht auf meinen Widerspruch eingehen!

Kommentar von 489c576691032233718dc8013e301a7bsmallbirgonia am 23. April 2009 19:29

Sorry, aber das ist Unsinn. Wenn sie Geld von Dir unberechtigterweise verlangen, dann musst Du an jeden Betrieb einen Widerspruch senden. Und auch vor Gericht kann man es bei Dir dann nicht einklagen.
Also war der Zahlungsaufschub Deinerseits berechtigt oder nicht?

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:32

Ja meines Erachtens völlig berechtigt! ich wollte halt nur schriftlich haben wieso und weshalb die so vorgehen dürfen, mich ranziehen obwohl ich nicht der Kd. war! Die wussten genau, dass ich das ganze schon an den Kd. selber gezahlt habe! Und ich habe von Anfang an gesagt, dass es mir nicht darum geht, nicht zu zahlen, nur möchte ich wissen warum!! daraufhin kam nie mehr was, bis jetzt inkasso ankam! Lt. der verbraucherzentrale brauchen die auf widersprüche nicht reagieren, wäre halt anders wie bei ämtern etc.! Hätten die mir direkt belegt, dass die das aus dem und dem Grund machen dürfen, h#tte ich direkt gezahlt!

Kommentar von 489c576691032233718dc8013e301a7bsmallbirgonia am 23. April 2009 19:38

OK. Ich habe mir mal aufgrund Deiner Anmerkungen die alte Frage angesehen. http://www.gutefrage.net/frage/stadtwerke-forderung-zu-unrecht
Ich wuerde an die Stadtwerke nur bezahlen, wenn Du dort irgendwann mal etwas unterschrieben hast. Denn Du haftest als Mitbewohnerin NICHT gesamtschuldnerisch fuer Deiner WG-Genossen soweit ich weiss. Dein Mitbewohner muss sich an Dich wenden und nicht die Stadtwerke an Dich. Es ist sein Bier, nicht Deins.
Leiste Dir das Geld fuer einen Anwalt und ziehe es bei der Zahlung an Deinen Mitbewohner ab...
Ist mein persoenlicher Rat (keine Rechtsberatung)

Kommentar von Simple_avatar3smallJessicaB am 23. April 2009 19:42

Naja ich hab ja jetzt an die Stadtwerke gezahlt bzw den Forderungsbetrag plus Mahngebühren und Zinsen an die Inkasso! Werde jetzt aber versuchen nochmal den Geschäftsführer mein Ding zu berichten! Denn das ja n Unding, vorher sagen: klärt das intern, und dann von mir fordern nur weil der das Geld nicht weiter leitet! Unterschrieben haben wir ja beide nichts, der andere hats telef. angemeldet, indem die erste Mal abbuchen und man das akzeptiert, ist man dort Kunde. Defenitiv war ich das nie... Das war jedenfalls ne teure Nachzahlung: Erst meine Hälfte an den WG Partner gezahlt und dann nochmal genau den Betrag an Inkasso. Gratulation!

Kommentar von 489c576691032233718dc8013e301a7bsmallbirgonia am 23. April 2009 20:11

Du bist abgezockt worden! Gehe trotzdem zum Anwalt und hole Dir das Geld von Deinem Mitbewohner wieder! Und auch von den Stadtwerken/Inkasso!


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